Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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520—522.  Amtliche  Niederlagen.

Äußerung  in  der  Regel  derart  vorzunehmen,  daß  es  dem  Ersteher  freigestellt ­
  wird,  den  Gegenstand  entweder  in  das  Ausland  zu  senden
oder  gegen  Entrichtung  der  Verbrauchs-Abgabe  zu  beziehen.  Der  Ersteher ­
  hat  nebst  dem  Erstehungspreise  die  Verbrauchsabgabe  zu  erlegen.
(Lkd.  v.  31.  Jan.  1846,  Nr.  38180.)
6.  Das  in  Strafanspruch  genommene  ausländische  feine  Rauchtabakmateriale ­
  kann  zum  Verbrauche  im  Jnlande  unter  den  hiefür  bestehenden
  Normen  der  Versteigerung  dann  unterzogen  werden,  wenn  dasselbe
  früher  der  Centraldireetion  der  Tabakfabriken  und  Einlösungsämter
zum  Ankäufe  angeboten  und  von  derselben  zurückgewiesen  worden  war.
(Vdgb.  1865,  Nr.  41.)
Anmerkung.  Hiedurch  ist  die  in  dem  Finanz-Ministerial-Erlasse  v.  16.
Dezember  1858,  Nr.  20431  (Bdgb.  63)  enthaltene  Bestimmung  aufgehoben.
7.  Die  Zustimmung  zur  executiven  Versteigerung  von  Exporttabak
  darf  von  den  Behörden  nur  unter  den  Bedingungen  gegeben  werden, ­
  daß  bei  der  Lizitation  die  Finanzwache  intervenire  und  der  in
Execution  gezogene  Tabak  nur  von  einem  lizentirten  Exporthändler  erworben ­
  werde.  (Vdgb.  1865,  Nr.  21.)
<1)  Bestimmung  der  feilgebotenen  Waare.
521.  Der  Verkauf  kann  entweder  mit  der  Bestimmung,  die
Waare  im  Zollgebiete  zum  Verbrauche  zu  beziehen  oder  dieselbe
aus  dem  Zollgebiete  zu  versenden,  geschehen.  Im  ersten  Falle  übernimmt ­
  der  Käufer,  wenn  es  sich  um  eine  aus  dem  Auslande
oder  einem  Zollausschlusse  eingebrachte  Waare  handelt,  die  Verbindlichkeit ­
  zur  Entrichtung  der  Eingangszollgebi'chr.  In  dem  andern
Falle  liegt  dem  Käufer  ob,  die  Waare  mit  Beobachtung  der  für
die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände  bestehenden
Bestimmungen  aus  dem  Zollgebiete  zu  entfernen.  Ist  die  Waare
nicht  von  der  Beschaffenheit,  welche  dieselbe  von  der  amtlichen  Niederlage ­
  ausschließt,  so  kann  der  Käufer  gegen  Entrichtung  des
Kaufpreises  die  Sache  in  der  amtlichen  Niederlage  belassen.
(§.  251  3.  O.,  §.  298  A.  U.)
e)  Verfügung  über  den  erlangten  Kaufpreis.
522.  Von  dem  bei  der  Feilbietung  erlangten  Kaufpreise  ist
die  Vergütung  der  durch  die  Erhaltung  und  durch  die  Versteigerung ­
  der  Waare  verursachten  Auslagen,  dann  der  rückständige  Lagerzins ­
  abzuziehen,  der  übrig  bleibende  Betrag  hingegen  dem  Hinterleger, ­
  sobald  dieser  sich  um  dessen  Erhebung  meldet,  zu  erfolgen, ­
  falls  aber  Ansprüche  eines  Dritten  auf  die  Sache  oder  den
Preis  dem  Amte  gerichtlich  bekannt  gemacht  worden  wären,  an  das
Gericht  zu  erlegen.  (§.  252  3.  O.,  §.  298  a.  u..)
            
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