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520—522. Amtliche Niederlagen.
Äußerung in der Regel derart vorzunehmen, daß es dem Ersteher freigestellt
wird, den Gegenstand entweder in das Ausland zu senden
oder gegen Entrichtung der Verbrauchs-Abgabe zu beziehen. Der Ersteher
hat nebst dem Erstehungspreise die Verbrauchsabgabe zu erlegen.
(Lkd. v. 31. Jan. 1846, Nr. 38180.)
6. Das in Strafanspruch genommene ausländische feine Rauchtabakmateriale
kann zum Verbrauche im Jnlande unter den hiefür bestehenden
Normen der Versteigerung dann unterzogen werden, wenn dasselbe
früher der Centraldireetion der Tabakfabriken und Einlösungsämter
zum Ankäufe angeboten und von derselben zurückgewiesen worden war.
(Vdgb. 1865, Nr. 41.)
Anmerkung. Hiedurch ist die in dem Finanz-Ministerial-Erlasse v. 16.
Dezember 1858, Nr. 20431 (Bdgb. 63) enthaltene Bestimmung aufgehoben.
7. Die Zustimmung zur executiven Versteigerung von Exporttabak
darf von den Behörden nur unter den Bedingungen gegeben werden,
daß bei der Lizitation die Finanzwache intervenire und der in
Execution gezogene Tabak nur von einem lizentirten Exporthändler erworben
werde. (Vdgb. 1865, Nr. 21.)
<1) Bestimmung der feilgebotenen Waare.
521. Der Verkauf kann entweder mit der Bestimmung, die
Waare im Zollgebiete zum Verbrauche zu beziehen oder dieselbe
aus dem Zollgebiete zu versenden, geschehen. Im ersten Falle übernimmt
der Käufer, wenn es sich um eine aus dem Auslande
oder einem Zollausschlusse eingebrachte Waare handelt, die Verbindlichkeit
zur Entrichtung der Eingangszollgebi'chr. In dem andern
Falle liegt dem Käufer ob, die Waare mit Beobachtung der für
die Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände bestehenden
Bestimmungen aus dem Zollgebiete zu entfernen. Ist die Waare
nicht von der Beschaffenheit, welche dieselbe von der amtlichen Niederlage
ausschließt, so kann der Käufer gegen Entrichtung des
Kaufpreises die Sache in der amtlichen Niederlage belassen.
(§. 251 3. O., §. 298 A. U.)
e) Verfügung über den erlangten Kaufpreis.
522. Von dem bei der Feilbietung erlangten Kaufpreise ist
die Vergütung der durch die Erhaltung und durch die Versteigerung
der Waare verursachten Auslagen, dann der rückständige Lagerzins
abzuziehen, der übrig bleibende Betrag hingegen dem Hinterleger,
sobald dieser sich um dessen Erhebung meldet, zu erfolgen,
falls aber Ansprüche eines Dritten auf die Sache oder den
Preis dem Amte gerichtlich bekannt gemacht worden wären, an das
Gericht zu erlegen. (§. 252 3. O., §. 298 a. u..)