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520—522. Amtliche Niederlagen.
Äußerung in der Regel derart vorzunehmen, daß es dem Ersteher frei
gestellt wird, den Gegenstand entweder in das Ausland zu senden
oder gegen Entrichtung der Verbrauchs-Abgabe zu beziehen. Der Er
steher hat nebst dem Erstehungspreise die Verbrauchsabgabe zu erlegen.
(Lkd. v. 31. Jan. 1846, Nr. 38180.)
6. Das in Strafanspruch genommene ausländische feine Rauch
tabakmateriale kann zum Verbrauche im Jnlande unter den hiefür be-
stehenden Normen der Versteigerung dann unterzogen werden, wenn das-
selbe früher der Centraldireetion der Tabakfabriken und Einlösungsämter
zum Ankäufe angeboten und von derselben zurückgewiesen worden war.
(Vdgb. 1865, Nr. 41.)
Anmerkung. Hiedurch ist die in dem Finanz-Ministerial-Erlasse v. 16.
Dezember 1858, Nr. 20431 (Bdgb. 63) enthaltene Bestimmung aufgehoben.
7. Die Zustimmung zur executiven Versteigerung von Export-
tabak darf von den Behörden nur unter den Bedingungen gegeben wer
den, daß bei der Lizitation die Finanzwache intervenire und der in
Execution gezogene Tabak nur von einem lizentirten Exporthändler er
worben werde. (Vdgb. 1865, Nr. 21.)
<1) Bestimmung der feilgebotenen Waare.
521. Der Verkauf kann entweder mit der Bestimmung, die
Waare im Zollgebiete zum Verbrauche zu beziehen oder dieselbe
aus dem Zollgebiete zu versenden, geschehen. Im ersten Falle über
nimmt der Käufer, wenn es sich um eine aus dem Auslande
oder einem Zollausschlusse eingebrachte Waare handelt, die Ver
bindlichkeit zur Entrichtung der Eingangszollgebi'chr. In dem andern
Falle liegt dem Käufer ob, die Waare mit Beobachtung der für
die Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände bestehenden
Bestimmungen aus dem Zollgebiete zu entfernen. Ist die Waare
nicht von der Beschaffenheit, welche dieselbe von der amtlichen Nie
derlage ausschließt, so kann der Käufer gegen Entrichtung des
Kaufpreises die Sache in der amtlichen Niederlage belassen.
(§. 251 3. O., §. 298 A. U.)
e) Verfügung über den erlangten Kaufpreis.
522. Von dem bei der Feilbietung erlangten Kaufpreise ist
die Vergütung der durch die Erhaltung und durch die Versteige
rung der Waare verursachten Auslagen, dann der rückständige Lager
zins abzuziehen, der übrig bleibende Betrag hingegen dem Hin
terleger, sobald dieser sich um dessen Erhebung meldet, zu erfol
gen, falls aber Ansprüche eines Dritten auf die Sache oder den
Preis dem Amte gerichtlich bekannt gemacht worden wären, an das
Gericht zu erlegen. (§. 252 3. O., §. 298 a. u..)