Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

362 
520—522. Amtliche Niederlagen. 
Äußerung in der Regel derart vorzunehmen, daß es dem Ersteher frei 
gestellt wird, den Gegenstand entweder in das Ausland zu senden 
oder gegen Entrichtung der Verbrauchs-Abgabe zu beziehen. Der Er 
steher hat nebst dem Erstehungspreise die Verbrauchsabgabe zu erlegen. 
(Lkd. v. 31. Jan. 1846, Nr. 38180.) 
6. Das in Strafanspruch genommene ausländische feine Rauch 
tabakmateriale kann zum Verbrauche im Jnlande unter den hiefür be- 
stehenden Normen der Versteigerung dann unterzogen werden, wenn das- 
selbe früher der Centraldireetion der Tabakfabriken und Einlösungsämter 
zum Ankäufe angeboten und von derselben zurückgewiesen worden war. 
(Vdgb. 1865, Nr. 41.) 
Anmerkung. Hiedurch ist die in dem Finanz-Ministerial-Erlasse v. 16. 
Dezember 1858, Nr. 20431 (Bdgb. 63) enthaltene Bestimmung aufgehoben. 
7. Die Zustimmung zur executiven Versteigerung von Export- 
tabak darf von den Behörden nur unter den Bedingungen gegeben wer 
den, daß bei der Lizitation die Finanzwache intervenire und der in 
Execution gezogene Tabak nur von einem lizentirten Exporthändler er 
worben werde. (Vdgb. 1865, Nr. 21.) 
<1) Bestimmung der feilgebotenen Waare. 
521. Der Verkauf kann entweder mit der Bestimmung, die 
Waare im Zollgebiete zum Verbrauche zu beziehen oder dieselbe 
aus dem Zollgebiete zu versenden, geschehen. Im ersten Falle über 
nimmt der Käufer, wenn es sich um eine aus dem Auslande 
oder einem Zollausschlusse eingebrachte Waare handelt, die Ver 
bindlichkeit zur Entrichtung der Eingangszollgebi'chr. In dem andern 
Falle liegt dem Käufer ob, die Waare mit Beobachtung der für 
die Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände bestehenden 
Bestimmungen aus dem Zollgebiete zu entfernen. Ist die Waare 
nicht von der Beschaffenheit, welche dieselbe von der amtlichen Nie 
derlage ausschließt, so kann der Käufer gegen Entrichtung des 
Kaufpreises die Sache in der amtlichen Niederlage belassen. 
(§. 251 3. O., §. 298 A. U.) 
e) Verfügung über den erlangten Kaufpreis. 
522. Von dem bei der Feilbietung erlangten Kaufpreise ist 
die Vergütung der durch die Erhaltung und durch die Versteige 
rung der Waare verursachten Auslagen, dann der rückständige Lager 
zins abzuziehen, der übrig bleibende Betrag hingegen dem Hin 
terleger, sobald dieser sich um dessen Erhebung meldet, zu erfol 
gen, falls aber Ansprüche eines Dritten auf die Sache oder den 
Preis dem Amte gerichtlich bekannt gemacht worden wären, an das 
Gericht zu erlegen. (§. 252 3. O., §. 298 a. u..)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.