Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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549—552. Berkehr im Zollgebiete. 
setzenden Transportbescheinigung an das Zollamt im Standorte der bezügli 
chen Raffinerie zur Stellung anzuweisen, welch' letzteres dann zur Controle 
über das wirkliche Eintreffen dem Erledigungsamte eine Avisokarte (Muster 
30 A. U.) mit den erforderlichen Verbuchungsdaten zuzusenden hat. 
(Bdgb. 1854, Nr. 89.) 
2. WervoLene Veräußerung, 
a) Von Seite der Siedereien. 
550. a) Zuckersiedereien, in welchen ausländischer Zucker allein 
oder nebstbei inländischer Zucker verarbeitet wird, ist jede Veräußerung 
von Rohzucker oder gestoßenem Raffinatzucker inländischen oder ausländi 
schen Ursprungs, 
b) Zuckersiedereien, in welchen blos Zucker aus inländischen Stoffen 
erzeugt wird, die Veräußerung von Rohzucker oder Naffinatzucker auslän 
dischen Ursprunges untersagt. (§. 89-90 B. §. 309-370 A. u.) 
Anmerkung. Unter gestoßenem Zucker wird nicht blos Zuckerstaub, son 
dern auch jener verstanden, welcher durch Theilung der Hüte oder Brode entsteht. 
(Hkü. v. 15. April 1840, Nr. 12717.) 
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b) Händel mit ausländischem Zucker. 
551. Die zum Handel mit ausländischem Zucker erlangte Besugniö 
muß getrennt von dem Gewerbe der Zuckersiederei außerhalb des Gebäu 
des, in welchem sich die letztere befindet, betrieben und hierüber vorschrifts 
mäßig Buch geführt werden. Wünscht der Inhaber der Zuckersiederei in 
der Gewerbsstätte, in der er diesen Handel betreibt, auch den Absatz der 
Erzeugnisse seiner Zuckersiederei auszuüben, so hat er dieses dem Amte, 
über das er den ausländischen Zucker bezieht, vorläufig anzuzeigen. Im 
Falle der Unterlassung dieser Anzeige werden die in der Zahl 550 ent 
haltenen Anordnungen aus diese Verkaufsstätte angewendet. 
(§ 91 V. V., §. 371 A. u.) 
3. Bezeichnung des Znckers in Kitten und Broden. 
552. Die Vorschriften über die Bezeichnung des Zuckers in Hüten 
oder Broden bleiben aufrecht. (§. 92 V. B.) 
Aller in inländischen Zuckersiedereien erzeugte Zucker muß am Bo 
den des Hutes oder Brodes und zwar in so lange sich derselbe noch nicht 
im vollendeten harten Zustande befindet, mit einem kennbar eingedrückten 
Fabrikszeichen versehen werden. 
(Hkd. v. 17. April 1832, Nr. 15614, §. 350 A. U.) 
Die Bestimmungen über die Bezeichnung des Zuckers 
a) mit arabischen Zahlen und dem großen lateinischen Anfangsbuch 
staben des Kronlandes enthält die Vorschrift vom 24. Oktober 
1833 Nr. 44668, und 
1») die Ausdehnung dieser Bezeichnung mit arabischen Zahlen und den 
römischen Zahlen I und II auf Ungarn und Siebenbürgen das 
Hkd. v. 16. Dezb. 1840 Nr. 42499.
	        
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