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549—552. Berkehr im Zollgebiete.
setzenden Transportbescheinigung an das Zollamt im Standorte der bezügli
chen Raffinerie zur Stellung anzuweisen, welch' letzteres dann zur Controle
über das wirkliche Eintreffen dem Erledigungsamte eine Avisokarte (Muster
30 A. U.) mit den erforderlichen Verbuchungsdaten zuzusenden hat.
(Bdgb. 1854, Nr. 89.)
2. WervoLene Veräußerung,
a) Von Seite der Siedereien.
550. a) Zuckersiedereien, in welchen ausländischer Zucker allein
oder nebstbei inländischer Zucker verarbeitet wird, ist jede Veräußerung
von Rohzucker oder gestoßenem Raffinatzucker inländischen oder ausländi
schen Ursprungs,
b) Zuckersiedereien, in welchen blos Zucker aus inländischen Stoffen
erzeugt wird, die Veräußerung von Rohzucker oder Naffinatzucker auslän
dischen Ursprunges untersagt. (§. 89-90 B. §. 309-370 A. u.)
Anmerkung. Unter gestoßenem Zucker wird nicht blos Zuckerstaub, son
dern auch jener verstanden, welcher durch Theilung der Hüte oder Brode entsteht.
(Hkü. v. 15. April 1840, Nr. 12717.)
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b) Händel mit ausländischem Zucker.
551. Die zum Handel mit ausländischem Zucker erlangte Besugniö
muß getrennt von dem Gewerbe der Zuckersiederei außerhalb des Gebäu
des, in welchem sich die letztere befindet, betrieben und hierüber vorschrifts
mäßig Buch geführt werden. Wünscht der Inhaber der Zuckersiederei in
der Gewerbsstätte, in der er diesen Handel betreibt, auch den Absatz der
Erzeugnisse seiner Zuckersiederei auszuüben, so hat er dieses dem Amte,
über das er den ausländischen Zucker bezieht, vorläufig anzuzeigen. Im
Falle der Unterlassung dieser Anzeige werden die in der Zahl 550 ent
haltenen Anordnungen aus diese Verkaufsstätte angewendet.
(§ 91 V. V., §. 371 A. u.)
3. Bezeichnung des Znckers in Kitten und Broden.
552. Die Vorschriften über die Bezeichnung des Zuckers in Hüten
oder Broden bleiben aufrecht. (§. 92 V. B.)
Aller in inländischen Zuckersiedereien erzeugte Zucker muß am Bo
den des Hutes oder Brodes und zwar in so lange sich derselbe noch nicht
im vollendeten harten Zustande befindet, mit einem kennbar eingedrückten
Fabrikszeichen versehen werden.
(Hkd. v. 17. April 1832, Nr. 15614, §. 350 A. U.)
Die Bestimmungen über die Bezeichnung des Zuckers
a) mit arabischen Zahlen und dem großen lateinischen Anfangsbuch
staben des Kronlandes enthält die Vorschrift vom 24. Oktober
1833 Nr. 44668, und
1») die Ausdehnung dieser Bezeichnung mit arabischen Zahlen und den
römischen Zahlen I und II auf Ungarn und Siebenbürgen das
Hkd. v. 16. Dezb. 1840 Nr. 42499.