Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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549—552.  Berkehr  im  Zollgebiete.

setzenden  Transportbescheinigung  an  das  Zollamt  im  Standorte  der  bezüglichen ­
  Raffinerie  zur  Stellung  anzuweisen,  welch'  letzteres  dann  zur  Controle
über  das  wirkliche  Eintreffen  dem  Erledigungsamte  eine  Avisokarte  (Muster
30  A.  U.)  mit  den  erforderlichen  Verbuchungsdaten  zuzusenden  hat.
(Bdgb.  1854,  Nr.  89.)
2.  WervoLene  Veräußerung,
a)  Von  Seite  der  Siedereien.
550.  a)  Zuckersiedereien,  in  welchen  ausländischer  Zucker  allein
oder  nebstbei  inländischer  Zucker  verarbeitet  wird,  ist  jede  Veräußerung
von  Rohzucker  oder  gestoßenem  Raffinatzucker  inländischen  oder  ausländischen ­
  Ursprungs,
b)  Zuckersiedereien,  in  welchen  blos  Zucker  aus  inländischen  Stoffen
erzeugt  wird,  die  Veräußerung  von  Rohzucker  oder  Naffinatzucker  ausländischen ­
  Ursprunges  untersagt.  (§.  89-90  B.  §.  309-370  A.  u.)
Anmerkung.  Unter  gestoßenem  Zucker  wird  nicht  blos  Zuckerstaub,  sondern ­
  auch  jener  verstanden,  welcher  durch  Theilung  der  Hüte  oder  Brode  entsteht.
(Hkü.  v.  15.  April  1840,  Nr.  12717.)
»
b)  Händel  mit  ausländischem  Zucker.
551.  Die  zum  Handel  mit  ausländischem  Zucker  erlangte  Besugniö
muß  getrennt  von  dem  Gewerbe  der  Zuckersiederei  außerhalb  des  Gebäudes, ­
  in  welchem  sich  die  letztere  befindet,  betrieben  und  hierüber  vorschriftsmäßig ­
  Buch  geführt  werden.  Wünscht  der  Inhaber  der  Zuckersiederei  in
der  Gewerbsstätte,  in  der  er  diesen  Handel  betreibt,  auch  den  Absatz  der
Erzeugnisse  seiner  Zuckersiederei  auszuüben,  so  hat  er  dieses  dem  Amte,
über  das  er  den  ausländischen  Zucker  bezieht,  vorläufig  anzuzeigen.  Im
Falle  der  Unterlassung  dieser  Anzeige  werden  die  in  der  Zahl  550  enthaltenen ­
  Anordnungen  aus  diese  Verkaufsstätte  angewendet.
(§  91  V.  V.,  §.  371  A.  u.)
3.  Bezeichnung  des  Znckers  in  Kitten  und  Broden.
552.  Die  Vorschriften  über  die  Bezeichnung  des  Zuckers  in  Hüten
oder  Broden  bleiben  aufrecht.  (§.  92  V.  B.)
Aller  in  inländischen  Zuckersiedereien  erzeugte  Zucker  muß  am  Boden ­
  des  Hutes  oder  Brodes  und  zwar  in  so  lange  sich  derselbe  noch  nicht
im  vollendeten  harten  Zustande  befindet,  mit  einem  kennbar  eingedrückten
Fabrikszeichen  versehen  werden.
(Hkd.  v.  17.  April  1832,  Nr.  15614,  §.  350  A.  U.)
Die  Bestimmungen  über  die  Bezeichnung  des  Zuckers
a)  mit  arabischen  Zahlen  und  dem  großen  lateinischen  Anfangsbuchstaben ­
  des  Kronlandes  enthält  die  Vorschrift  vom  24.  Oktober
1833  Nr.  44668,  und
1»)  die  Ausdehnung  dieser  Bezeichnung  mit  arabischen  Zahlen  und  den
römischen  Zahlen  I  und  II  auf  Ungarn  und  Siebenbürgen  das
Hkd.  v.  16.  Dezb.  1840  Nr.  42499.
            
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