Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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557.  Verkehr  im  Zollgebiete.

Finanz-Verwaltung  vor  Verabfolgung  des  Materials  an  den  Con-  -
cessionirten  vorzunehmen.
Die  Mengstoffe,  sowie  die  Behältnisse,  in  welchen  der  Transport ­
  des  Salzes  von  dem  Orte  des  Bezuges  bis  zum  Orte  der
Verwendung  stattfinden  soll,  sind  von  Jenem,  welchem  der  Bezug
des  Salzes  bewilligt  ist,  beizustellen,  oder  falls  sie  auf  Staatskosten ­
  beigeschafft  wurden,  die  Vergütung  dafür  zu  leisten.  Von
eben  demselben  sind  die  Transportkosten  zu  bestreiten.
Anmerkung.  Die  für  diesen  Zweck  zu  verwendenden  Stoffe  und  dos
hierbei  zu  beobachtende  Verfahren  sind  in  litt.  g  ersichtlich.
e)  Ausfolgung  ungemengten  Salzes.
Es  wird  gestattet,  daß  das  zur  Bereitung  chemischer  Producte
  um  einen  geringeren  Preis  erfolgte  Salz  aus  der  Gefällsniederlage,
  aus  welcher  dasselbe  bezogen  werden  llmß,  im  unvermengten
  Zustande  cm  den  Ort  der  Verwendullg  gebracht  werde.
In  diesem  Falle  ist  das  Salz  unter  amtlichen  Verschluß  zu
legen,  an  das  im  Orte  der  Verwendung  befindliche  oder  demsel-Gm
  aunü#  gelegene  nnantDeifen,  ^rcnh  beS  %rmiS,
portes  mdj  für  contro#d¡ügc  loaren  %%
und  bei  seinem  Eintreffen  in  einem  auf  Kosten  des  Unternehmens
beizustellenden  Behältnisse  unter  Gegeusperre  des  Amtes  zu  verwahren. ­

Ans  diesem  Behältnisse  ist  das  Salz  zur  Verwendung  abzugeben, ­
  nachdem  es  vorläufig  nach  dieser  Vorschrift  zum  menschlichen ­
  Genusse  ungeeignet  gemacht  wurde.
,  Wenn  derjenige,  welchem  Salz  um  einen  geringeren  Preis
bewilliget  wurde,  begehrt,  daß  die  hiernach  zugelassene  Hinterlegung^
  des  ungemengten  Salzes  im  Orte  der  Verwendung  selbst
stattfindet,  und  wenn  in  diesem  Orte  kein  Gesällsamt  ausgestellt
ist,  durch  welches  die  angeordnete  Beaufsichtigung  ausgeübt  werden
kann,  so  ist  er  verpflichtet,  die  Kosten,  welche  der  Vollzug  der
amtlichen  Beaufsichtigung  verursacht,  dem  Staatsschätze  zu  vergüten.
.  f)  Verbotene  Veräußerung.
Einem  Gewerbetreibenden,  welchem  die  Bewilligung  zum
Bezüge  des  Salzes  um  ermäßigte  Preise  ertheilt  wurde,  ist
der  Handel  mit  Salz  nicht  gestattet,  also  weder  die  Veräußerung ­
  -von  Salz,  noch  die  Aufbewahrung  von  anderen  als  den
unter  der  obigen  Bedingung  aus  den  Gefällsniederlaaen  berogene»
  (5c%  alliasse».
            
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