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558. Verkehr im Zollgebiete.
2. Durch die Bewilligung ausländisches Salz zollfrei einzufußren.
;*) Ertheilung der BcwilliñUNñ-
558. Die Bewilligung zu diesem zollfreien Salzbezuge
wird vom Finanz-Ministerium blos jenen Fabriksunternehmun
gen für die Erzeugung chemischer Prodncte ertheilt, welche zum
Salzbezuge für technische Zwecke um begünstigte Preise berufen
(Z. 357 litt, a), hiezu nach Erfüllung der gesetzlichen Bedin
gungen von den bezüglichen Finanzbehörden berechtiget worden
sind, oder welche sich, infúsente es sich um die Errichtung neuer
Fabriken handelt, zur Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
bereit erklären. Die Bewilligung wird nur gegen die Nachwei-
sung ertheilt, daß wegen der entfernten Lage der Fabriksunter
nehmungen von den inländischen Salzstätten und wegen des
hiedurch bedingten kostspieligen Transportes der erforderliche Salz
bedarf in entsprechender Weise nicht aus den letzteren bedeckt
werden kann. Es ist um diese Bewilligung stets vorhineitt und
im Wege der bezüglichen Finanz-Landesbehörde unter Nachwei
sung des wahrscheinlichen Betriebninfanges der Fabrik, und der
jährlich erforderlichen Salzmenge, sowie des Vorhandenseins der
zu deren gefällsamtlichen Verwahrung bestimmten verschließbaren
Magazinsrünme speciell einzuschreiten und hiebei auch das Zoll
amt, über welches das Salz eingeführt werden, und der Weg,
den es bis in die Fabrik nehmen wird, anzugeben.
Ueber das hienach eingebrachte Gesuch hat die Finanz-
Landes-Direction bezüglich der obwaltenden Verhältnisse und
namentlich auch über bcu Umstand, ob zur Verwahrung des
unvermengteit Salzes in der Fabrik vollkommen sichere und
zur Anlegung der anttlichen Mitsperre geeignete Magazine vor
handen seien, die . nöthigen Erhebungen > einzuleiten und auf deren
Grund nach Vernehmung der bezüglichnt Handels- und Gewerbe
kammer das wohlerwogene Gutachten zu erstatten, ob uub in
welchem Maße die Gewährung der angesnchten Begünstigung
zulässig erscheine. Im bejahenden Falle ist, wenn das Eintritts
amt blos die Befugnisse eines Nebenzollamtes I. Classe besäße,
auch zu begutachten, ob und mit welchen Beamten dasselbe zur
Ausübung der nöthigen Controle zu verstärken sei.
Nach erfolgter Entscheidung über bcu dießfälligen Antrag der
Landesbehörde ist, falls es sich um eine neue Fabrik handelt, M
Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen, mtter denen ein begünstigt