Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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558. Verkehr im Zollgebiete. 
2. Durch die Bewilligung ausländisches Salz zollfrei einzufußren. 
;*) Ertheilung der BcwilliñUNñ- 
558. Die Bewilligung zu diesem zollfreien Salzbezuge 
wird vom Finanz-Ministerium blos jenen Fabriksunternehmun 
gen für die Erzeugung chemischer Prodncte ertheilt, welche zum 
Salzbezuge für technische Zwecke um begünstigte Preise berufen 
(Z. 357 litt, a), hiezu nach Erfüllung der gesetzlichen Bedin 
gungen von den bezüglichen Finanzbehörden berechtiget worden 
sind, oder welche sich, infúsente es sich um die Errichtung neuer 
Fabriken handelt, zur Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 
bereit erklären. Die Bewilligung wird nur gegen die Nachwei- 
sung ertheilt, daß wegen der entfernten Lage der Fabriksunter 
nehmungen von den inländischen Salzstätten und wegen des 
hiedurch bedingten kostspieligen Transportes der erforderliche Salz 
bedarf in entsprechender Weise nicht aus den letzteren bedeckt 
werden kann. Es ist um diese Bewilligung stets vorhineitt und 
im Wege der bezüglichen Finanz-Landesbehörde unter Nachwei 
sung des wahrscheinlichen Betriebninfanges der Fabrik, und der 
jährlich erforderlichen Salzmenge, sowie des Vorhandenseins der 
zu deren gefällsamtlichen Verwahrung bestimmten verschließbaren 
Magazinsrünme speciell einzuschreiten und hiebei auch das Zoll 
amt, über welches das Salz eingeführt werden, und der Weg, 
den es bis in die Fabrik nehmen wird, anzugeben. 
Ueber das hienach eingebrachte Gesuch hat die Finanz- 
Landes-Direction bezüglich der obwaltenden Verhältnisse und 
namentlich auch über bcu Umstand, ob zur Verwahrung des 
unvermengteit Salzes in der Fabrik vollkommen sichere und 
zur Anlegung der anttlichen Mitsperre geeignete Magazine vor 
handen seien, die . nöthigen Erhebungen > einzuleiten und auf deren 
Grund nach Vernehmung der bezüglichnt Handels- und Gewerbe 
kammer das wohlerwogene Gutachten zu erstatten, ob uub in 
welchem Maße die Gewährung der angesnchten Begünstigung 
zulässig erscheine. Im bejahenden Falle ist, wenn das Eintritts 
amt blos die Befugnisse eines Nebenzollamtes I. Classe besäße, 
auch zu begutachten, ob und mit welchen Beamten dasselbe zur 
Ausübung der nöthigen Controle zu verstärken sei. 
Nach erfolgter Entscheidung über bcu dießfälligen Antrag der 
Landesbehörde ist, falls es sich um eine neue Fabrik handelt, M 
Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen, mtter denen ein begünstigt
	        
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