Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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570—572. Maßregeln zur UeberwachuiiH des Verkehrs. 
die geschlossenen Räume, Unterkünfte, Päcke oder Behältnisse, deren 
Eröffnung oder Besichtigung verweigert wird, anzuwenden. Inso 
fern solche unter Siegel gelegt wurden, so soll über dieselben nach 
dem Gesetze über das Verfahren bei Gefällsübertretungen ver 
fügt werden. (§. 285 Z. O.) 
Anmerkung. Bezüglich der Vornahme der Durchsuchung französischer 
und italienischer Handelsschiffe, siche Vdgb. 1870, Nr. 35. 
4. Ansicht in die Gewerbsbücher. 
a) Bei den unter Aufsicht gestellten Gewerbetreibenden. 
571. Welche Gewerbsbücher die unter Controle gestellten Ge 
werbetreibenden bei den gefällsamtlichen Durchsuchungen zur Ein 
sicht vorzulegen, oder in wiederkehrenden Zeitabschnitten den Ge- 
fällsbehörden zu überreichen haben, bestimmen die Zahlen 533 u. 542. 
(§.286 3.0.) 
b) Bei anderen Gewerbetreibenden. 
572. In andern als in der Zahl 571 enthaltenen Fällen kann 
die Einsicht in die Gewerbsbücher nur entweder aus denselben 
Gründen, aus denen die Einleitung einer Durchsuchung gestattet 
ist (Z. 562, 563 u. 564), oder wenn der Bezug einer Waare 
von einem Dritten auf den Gewerbsunternehmer, um dessen Bücher 
es sich handelt, ansgewiesen wird, gefordert werden. 
(§.287 3.0.) 
Dieselbe darf nur unmittelbar während der Durchsuchung 
rücksichtlich derjenigen Stellen, die sich auf bestinunt bezeichnete 
Waarenempfäuge, Versendungen oder Verkaufsposten beziehen, ver 
langt werden. (§. 288 Z. q.) 
Jedoch können einzelne Blätter oder Theile der Gewerbs 
bücher, rücksichtlich deren der gegründete Verdacht obwaltet, daß die 
selben Unrichtigkeiten oder Spuren von Gefällsübertretungen ent 
halten, vereint mit der obrigkeitlichen, oder dem Gemeindevorstande 
angehörenden Person, welche der Durchsuchung beiwohnt, unter ge 
meinschaftliche Siegel gelegt, und die Weisung der das Zollwesen 
leitenden Bezirksbehörde über die zu treffende weitere Verfügung 
eingeholt werden. (§.289 3.0.) 
Die Durchsicht der Gewerbsbücher für einen bestimmten Zeit 
raum kann in den Fällen, für welche die Anordnungen über die 
unter Aufsicht gestellten Gewerbe keine Verfügung enthalten, nnr 
die leitende Bezirksbehörde, dann die derselben vorgesetzten Stellen 
und die Gefälls-Strafgerichte verfügen. (§.2003. 0.)
	        
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