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570—572. Maßregeln zur UeberwachuiiH des Verkehrs.
die geschlossenen Räume, Unterkünfte, Päcke oder Behältnisse, deren
Eröffnung oder Besichtigung verweigert wird, anzuwenden. Insofern
solche unter Siegel gelegt wurden, so soll über dieselben nach
dem Gesetze über das Verfahren bei Gefällsübertretungen verfügt
werden. (§. 285 Z. O.)
Anmerkung. Bezüglich der Vornahme der Durchsuchung französischer
und italienischer Handelsschiffe, siche Vdgb. 1870, Nr. 35.
4. Ansicht in die Gewerbsbücher.
a) Bei den unter Aufsicht gestellten Gewerbetreibenden.
571. Welche Gewerbsbücher die unter Controle gestellten Gewerbetreibenden
bei den gefällsamtlichen Durchsuchungen zur Einsicht
vorzulegen, oder in wiederkehrenden Zeitabschnitten den Gefällsbehörden
zu überreichen haben, bestimmen die Zahlen 533 u. 542.
(§.286 3.0.)
b) Bei anderen Gewerbetreibenden.
572. In andern als in der Zahl 571 enthaltenen Fällen kann
die Einsicht in die Gewerbsbücher nur entweder aus denselben
Gründen, aus denen die Einleitung einer Durchsuchung gestattet
ist (Z. 562, 563 u. 564), oder wenn der Bezug einer Waare
von einem Dritten auf den Gewerbsunternehmer, um dessen Bücher
es sich handelt, ansgewiesen wird, gefordert werden.
(§.287 3.0.)
Dieselbe darf nur unmittelbar während der Durchsuchung
rücksichtlich derjenigen Stellen, die sich auf bestinunt bezeichnete
Waarenempfäuge, Versendungen oder Verkaufsposten beziehen, verlangt
werden. (§. 288 Z. q.)
Jedoch können einzelne Blätter oder Theile der Gewerbsbücher,
rücksichtlich deren der gegründete Verdacht obwaltet, daß dieselben
Unrichtigkeiten oder Spuren von Gefällsübertretungen enthalten,
vereint mit der obrigkeitlichen, oder dem Gemeindevorstande
angehörenden Person, welche der Durchsuchung beiwohnt, unter gemeinschaftliche
Siegel gelegt, und die Weisung der das Zollwesen
leitenden Bezirksbehörde über die zu treffende weitere Verfügung
eingeholt werden. (§.289 3.0.)
Die Durchsicht der Gewerbsbücher für einen bestimmten Zeitraum
kann in den Fällen, für welche die Anordnungen über die
unter Aufsicht gestellten Gewerbe keine Verfügung enthalten, nnr
die leitende Bezirksbehörde, dann die derselben vorgesetzten Stellen
und die Gefälls-Strafgerichte verfügen. (§.2003. 0.)