Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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570—572.  Maßregeln  zur  UeberwachuiiH  des  Verkehrs.

die  geschlossenen  Räume,  Unterkünfte,  Päcke  oder  Behältnisse,  deren
Eröffnung  oder  Besichtigung  verweigert  wird,  anzuwenden.  Insofern ­
  solche  unter  Siegel  gelegt  wurden,  so  soll  über  dieselben  nach
dem  Gesetze  über  das  Verfahren  bei  Gefällsübertretungen  verfügt ­
  werden.  (§.  285  Z.  O.)
Anmerkung.  Bezüglich  der  Vornahme  der  Durchsuchung  französischer
und  italienischer  Handelsschiffe,  siche  Vdgb.  1870,  Nr.  35.
4.  Ansicht  in  die  Gewerbsbücher.
a)  Bei  den  unter  Aufsicht  gestellten  Gewerbetreibenden.
571.  Welche  Gewerbsbücher  die  unter  Controle  gestellten  Gewerbetreibenden ­
  bei  den  gefällsamtlichen  Durchsuchungen  zur  Einsicht ­
  vorzulegen,  oder  in  wiederkehrenden  Zeitabschnitten  den  Gefällsbehörden
  zu  überreichen  haben,  bestimmen  die  Zahlen  533  u.  542.
(§.286  3.0.)
b)  Bei  anderen  Gewerbetreibenden.
572.  In  andern  als  in  der  Zahl  571  enthaltenen  Fällen  kann
die  Einsicht  in  die  Gewerbsbücher  nur  entweder  aus  denselben
Gründen,  aus  denen  die  Einleitung  einer  Durchsuchung  gestattet
ist  (Z.  562,  563  u.  564),  oder  wenn  der  Bezug  einer  Waare
von  einem  Dritten  auf  den  Gewerbsunternehmer,  um  dessen  Bücher
es  sich  handelt,  ansgewiesen  wird,  gefordert  werden.
(§.287  3.0.)
Dieselbe  darf  nur  unmittelbar  während  der  Durchsuchung
rücksichtlich  derjenigen  Stellen,  die  sich  auf  bestinunt  bezeichnete
Waarenempfäuge,  Versendungen  oder  Verkaufsposten  beziehen,  verlangt ­
  werden.  (§.  288  Z.  q.)
Jedoch  können  einzelne  Blätter  oder  Theile  der  Gewerbsbücher, ­
  rücksichtlich  deren  der  gegründete  Verdacht  obwaltet,  daß  dieselben ­
  Unrichtigkeiten  oder  Spuren  von  Gefällsübertretungen  enthalten, ­
  vereint  mit  der  obrigkeitlichen,  oder  dem  Gemeindevorstande
angehörenden  Person,  welche  der  Durchsuchung  beiwohnt,  unter  gemeinschaftliche ­
  Siegel  gelegt,  und  die  Weisung  der  das  Zollwesen
leitenden  Bezirksbehörde  über  die  zu  treffende  weitere  Verfügung
eingeholt  werden.  (§.289  3.0.)
Die  Durchsicht  der  Gewerbsbücher  für  einen  bestimmten  Zeitraum ­
  kann  in  den  Fällen,  für  welche  die  Anordnungen  über  die
unter  Aufsicht  gestellten  Gewerbe  keine  Verfügung  enthalten,  nnr
die  leitende  Bezirksbehörde,  dann  die  derselben  vorgesetzten  Stellen
und  die  Gefälls-Strafgerichte  verfügen.  (§.2003.  0.)
            
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