Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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573—575.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.

Wenn  die  Abstattung  des  Arbeitslohnes  von  dem  Arbeitsgeber  eingetragen
Wb,  smb  bebingt  stempelst.  (9%b.  18G4,  9lr.  14.)
c)  Bei  der  Beurtheilung  der  Stempelpflicht  der  vorstehend  unter  litt  b)
benannten  Bücher  ist  nicht  blos  der  Name,  welchen  ihn  der  Gewerbetreibende ­
  gibt,  sondern  vielmehr  der  wesentliche  Inhalt  in  Verbindung
mit  den  andern  Büchern,  welche  außerdem  von  dem  betreffenden  Gewerbetreibenden ­
  geführt  werden,  zu  berücksichtigen,  und  endlich  bei  einem
Zwelsel  über  die  Kategorie,  in  welche  das  Buch  fällt,  das  begründete
Gutachten  unparteiischer  Sachverständiger  oder  des  bezüglichen  Han--Mggm#g
  (%bgb.  18G4,  9tr.  51).

5.  Anzeigen  über  Gefañsriñertretungen.
a)  Drt  der  Einbringung.
M-AMWZ
mu.».  Es  liegt  diesen  ob,  dreselbe  ohne  Verzug  dem  nächsten
Zollamts  oder  dem  Beamten,  welchem  die  Leitung  der  in  der  Gegen ­
  aufgestellten  Abtheilungen  der  Finanzwachc  anvertraut  ist,
AZ  Hegen  eine  ®efäíígbc^öube,  gegen  cm  ®ebe
  %  J  \  Tr'"  ^  NMsbicnße  ^eWtcn  geratet  ibäuc,
mit  welcher  der  Angezeigte  unmtttelbar  untergeordnet  ist,
(§.  297  3.  O.,  g  570  A.  U.)
b)  Gebrauch  derselben.
i  0^5.  Anzeigen  dürfen  der  Einleitung  einer  Durchsuchung
er  dem  Auftrage,  die  Gewerböbücher  zur  Einsicht  vorzulegen,
1  st  zum  Anlasse  dienen,  wenn  nicht  die  Uebertretung  lind  die
U H  ande,  unter  denen  dieselbe  stattfand  oder  verübt  werden  soll,
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n A C f )ei V  Gütlich  in  der  Anzeige  angegeben  werden,  und  wenn
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^Gimtiii#  bon  ben  bind)  (ie  angegebenen  llniftänbcn
à  Z,  o.,  ķ,  Ņ  v.)
            
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