Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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581. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
an welchem Orte im Zollgebiete die bei ihnen vorsindigeu zuge 
richteten Waaren die Zurichtung oder Umstaltung, welche ihr Ge 
werbe mit sich bringt, erhielten. (§. sie Z. o.) 
6. Gewerbetreibende, welche rohe Stoffe verarbeiten oder 
Fabricate derart umstalten, daß dieselben in eine andere Waarcn- 
gattung übergehen oder den Gebrauch, für den solche bestimmt 
sind, andern; rücksichtlich der bei ihnen im verarbeiteten oder un 
verarbeiteten Zustande vorhandenen, einen Gegenstand ihres Gewcrbs- 
betriebes ausmachenden rohen Stoffe oder Fabricate. (§. 817 Z. d.> 
In den Landern der ungarischen Krone ist 
a) derjenige, bei welchem Tabak von einer Gattung, welcher 
nicht ans der Fabrik des Staatsgefälls herrührt, oder welcher 
in dem für die Verkaufsniederlagen des Staates bestehenden 
Tarife nicht enthalten ist, oder in einer den gewöhnlichen 
Verhältnissen des Inhabers auffallend überschreitender Menge 
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b) soll von Erzeugnissen der Zuckersiedereien, welche Rohzucker aus inlän 
dischen Stoffen erzeugen, bei Versendung ihrer Erzeugnisse die Auswei 
sung des Bezugs des Rohzuckers nur dann verlangt werden, wenn aus 
der Beschaffenheit oder der Menge der Waare ein gegründetes Beden- 
ken gegen ben inländischen Ursprung des Rohzuckers oder des Erzeug- 
»#3 fe# cntMt. ' (§. 354 ^ 
b) Des Ursprunges, 
Gewerbetreibende, welche rohe Stoffe verarbeiten und Fabricate 
in der Art umstalten, daß dieselben in eine andere Waarengattung 
übergehen oder den Gebrauch, für den solche bestimmt sind, ändern; 
rückfichtlich der bei ihnen befindlichen Waaren, mit deren Erzeu 
gung sie sich beschäftigen. (§. an Z. O.) 
c) Des Ursprunges oder der Verzollung, 
. 1- Handeltreibende von Gegenständen, rücksichtlich deren gegen 
sie einer der in der Zahl 583 aufgeführten besonderen Berdachts- 
#%be beßc§t. (§. 313 3.0.) 
2. Handeltreibende und nicht gewerbetreibende Personen 
a) wenn der Inhaber der Waare bei dem Eingänge in einen 
geschlossenen, an ben Zugängen mit Gefällsämtern besetzten 
Orte oder bK einer Durchsuchung solche der Entdeckung von 
Seite der Gefällsbearnten oder Finanzwache-Angestellten zn 
entziehen versuchte,
	        
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