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581. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
an welchem Orte im Zollgebiete die bei ihnen vorsindigeu zugerichteten
Waaren die Zurichtung oder Umstaltung, welche ihr Gewerbe
mit sich bringt, erhielten. (§. sie Z. o.)
6. Gewerbetreibende, welche rohe Stoffe verarbeiten oder
Fabricate derart umstalten, daß dieselben in eine andere Waarcngattung
übergehen oder den Gebrauch, für den solche bestimmt
sind, andern; rücksichtlich der bei ihnen im verarbeiteten oder unverarbeiteten
Zustande vorhandenen, einen Gegenstand ihres Gewcrbsbetriebes
ausmachenden rohen Stoffe oder Fabricate. (§. 817 Z. d.>
In den Landern der ungarischen Krone ist
a) derjenige, bei welchem Tabak von einer Gattung, welcher
nicht ans der Fabrik des Staatsgefälls herrührt, oder welcher
in dem für die Verkaufsniederlagen des Staates bestehenden
Tarife nicht enthalten ist, oder in einer den gewöhnlichen
Verhältnissen des Inhabers auffallend überschreitender Menge
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b) soll von Erzeugnissen der Zuckersiedereien, welche Rohzucker aus inländischen
Stoffen erzeugen, bei Versendung ihrer Erzeugnisse die Ausweisung
des Bezugs des Rohzuckers nur dann verlangt werden, wenn aus
der Beschaffenheit oder der Menge der Waare ein gegründetes Bedenken
gegen ben inländischen Ursprung des Rohzuckers oder des Erzeug-»#3
fe# cntMt. ' (§. 354 ^
b) Des Ursprunges,
Gewerbetreibende, welche rohe Stoffe verarbeiten und Fabricate
in der Art umstalten, daß dieselben in eine andere Waarengattung
übergehen oder den Gebrauch, für den solche bestimmt sind, ändern;
rückfichtlich der bei ihnen befindlichen Waaren, mit deren Erzeugung
sie sich beschäftigen. (§. an Z. O.)
c) Des Ursprunges oder der Verzollung,
. 1- Handeltreibende von Gegenständen, rücksichtlich deren gegen
sie einer der in der Zahl 583 aufgeführten besonderen Berdachts-#%be
beßc§t. (§. 313 3.0.)
2. Handeltreibende und nicht gewerbetreibende Personen
a) wenn der Inhaber der Waare bei dem Eingänge in einen
geschlossenen, an ben Zugängen mit Gefällsämtern besetzten
Orte oder bK einer Durchsuchung solche der Entdeckung von
Seite der Gefällsbearnten oder Finanzwache-Angestellten zn
entziehen versuchte,