Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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581.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

an  welchem  Orte  im  Zollgebiete  die  bei  ihnen  vorsindigeu  zugerichteten ­
  Waaren  die  Zurichtung  oder  Umstaltung,  welche  ihr  Gewerbe ­
  mit  sich  bringt,  erhielten.  (§.  sie  Z.  o.)
6.  Gewerbetreibende,  welche  rohe  Stoffe  verarbeiten  oder
Fabricate  derart  umstalten,  daß  dieselben  in  eine  andere  Waarcngattung
  übergehen  oder  den  Gebrauch,  für  den  solche  bestimmt
sind,  andern;  rücksichtlich  der  bei  ihnen  im  verarbeiteten  oder  unverarbeiteten ­
  Zustande  vorhandenen,  einen  Gegenstand  ihres  Gewcrbsbetriebes
  ausmachenden  rohen  Stoffe  oder  Fabricate.  (§.  817  Z.  d.>
In  den  Landern  der  ungarischen  Krone  ist
a)  derjenige,  bei  welchem  Tabak  von  einer  Gattung,  welcher
nicht  ans  der  Fabrik  des  Staatsgefälls  herrührt,  oder  welcher
in  dem  für  die  Verkaufsniederlagen  des  Staates  bestehenden
Tarife  nicht  enthalten  ist,  oder  in  einer  den  gewöhnlichen
Verhältnissen  des  Inhabers  auffallend  überschreitender  Menge
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b)  soll  von  Erzeugnissen  der  Zuckersiedereien,  welche  Rohzucker  aus  inländischen ­
  Stoffen  erzeugen,  bei  Versendung  ihrer  Erzeugnisse  die  Ausweisung ­
  des  Bezugs  des  Rohzuckers  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  aus
der  Beschaffenheit  oder  der  Menge  der  Waare  ein  gegründetes  Bedenken
  gegen  ben  inländischen  Ursprung  des  Rohzuckers  oder  des  Erzeug-»#3
  fe#  cntMt.  '  (§.  354  ^
b)  Des  Ursprunges,
Gewerbetreibende,  welche  rohe  Stoffe  verarbeiten  und  Fabricate
in  der  Art  umstalten,  daß  dieselben  in  eine  andere  Waarengattung
übergehen  oder  den  Gebrauch,  für  den  solche  bestimmt  sind,  ändern;
rückfichtlich  der  bei  ihnen  befindlichen  Waaren,  mit  deren  Erzeugung ­
  sie  sich  beschäftigen.  (§.  an  Z.  O.)
c)  Des  Ursprunges  oder  der  Verzollung,
.  1-  Handeltreibende  von  Gegenständen,  rücksichtlich  deren  gegen
sie  einer  der  in  der  Zahl  583  aufgeführten  besonderen  Berdachts-#%be
  beßc§t.  (§.  313  3.0.)
2.  Handeltreibende  und  nicht  gewerbetreibende  Personen
a)  wenn  der  Inhaber  der  Waare  bei  dem  Eingänge  in  einen
geschlossenen,  an  ben  Zugängen  mit  Gefällsämtern  besetzten
Orte  oder  bK  einer  Durchsuchung  solche  der  Entdeckung  von
Seite  der  Gefällsbearnten  oder  Finanzwache-Angestellten  zn
entziehen  versuchte,
            
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