Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

590-592.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.  415
Wunßöbauer  aug¿ube^nen,  fohtie  in  9H#t  auf  ben  Utnßanb  unb  bie
3)ie  gmang:%egtrf§btrcctiDn  %at  ba^r  febeg  beriet  ®efu6  na6
er  bewirkten  Revision  mit  aller  Sorgfalt  unb  kritischen  Genauigkeit  nt
J.  u ' en  und  Gesuche,  bei  welchen  die  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht
mtreten,  sogleich  immer  abweislich  zu  bescheiden  und  das  Amt  zu  handeln.
(Hkd.  v.  1.  März  1843,  Nr.  4321.)
Durch  den  vorstehenden  Erlaß  (Nr.  4321)  wird  die  in  der  Belebp
  0.  März  1836  Nr.  1623  gegründete  Beschränkung  der  Finanzneeubehörden
  in  Ansicht  auf  die  Zeitdauer  aufgehoben,  und  es  tritt
Mdurch  auch  die  Anordnung,  daß,  wenn  ein  Zollamt  oder  die  Bezirksrix
  c  eme  Erweiterung  gugeftnnben  Şat,  biefe  in  bie  gu  ert^ei,
^nße  neuerliche  Verlängerung  mit  eingerechnet  werden  muß,  außer  An-^
  Unö -  (Hkd.  v.  2.  März  1845,  Nr.  2715.)

cj  Erhebungen  über  VerlüngeruiigSgesiiche.
ber  Regel  werden  Finanzwach-Angestellte  beauftragt,  die
kei^  ^ebenen  Erhebungen  über  Gesuche  um  Verlängerung  der  Giltiqvdauer
  von  Deckungsurkunden  zu  Pflegen.  Selbe  haben  vor  Allem  zu
heben,  ob  bte  unter  Zahl  589  sub  2  und  3  bemerkten  Bedingungen
"landen  sind,  zu  welchem  Behufe  selbe  die  Waaren,  um  die  es  sich,
wandelt,  zu  besichtigen,  deren  vorhandene  Menge  zu  erheben  und  sich  zu
Erzeugen  haben,  ob  solche  mit  den  Urkunden  in  Uebereinstimmung  stehen
0  ob,  so  weit  die  Waaren  von  der  Art  derjenigen  sind,  bei  betten
b ne  ^tigere  Aufbewahrung  kennbare  Merkmale  zurückläßt,  die  letzteren
"landen  sind.  Endlich  sind  auch  möglichst  verläßliche  Erkundigungen
er  bte  Umstände  einzuholen,  welche  auf  die  Beschleunigung  oder  Verzöung
  des  Absatzes  oder  Verbrauches  einwirken.  —  Wurde  das  Gesuch
jìô  "ach  vollständig  verstrichener  Giltigkeitsdauer  eingebracht,  so  ist  hier-»
  .  stu ?j  stets  eine  Thatbeschreibung  aufzunehmen  und  in  derselben  die
ten  f  0Un9  ber  ^ artei  "bet  das  unterlassene  rechtzeitige  Einschrei-0.
  28.  %*,hl  1841,  %r.  13982.;

c)  Folgen  des  Ablaufes  der  Zeitfrist.
592.  In  ben  Fällen,  in  denen  der  Beweiskraft  einer  Urkunde
lc  abgängige  Uebereinstimmung  zwischen  derselben  und  dem  Zn-1
  ande  der  Waare  oder  der  Ablauf  der  festgesetzten  Zeitfrist  entgegensteht, ­
  bleibt  dem  Inhaber  der  Waare  freigestellt,  rücksichtlich
or  amtlichen  Urkunde  den  Beweis  zu  führen,  daß  der  vorgefun-t
ene  Gegenstand  derselbe  sei,  über  welchen  die  amtliche  Urkunde
^  ñestellt  wurde,  und  bezüglich  der  Privaturkunden  den  ihm  ob--genden
  Beweis  des  Bezuges  oder  Ursprungs  durch  andere  gesetzüstlge
  Mittel  herzustellen.  (§§.  330  u.  331  Z.  o.)
            
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