590-592. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 415
Wunßöbauer aug¿ube^nen, fohtie in 9H#t auf ben Utnßanb unb bie
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er bewirkten Revision mit aller Sorgfalt unb kritischen Genauigkeit nt
J. u ' en und Gesuche, bei welchen die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht
mtreten, sogleich immer abweislich zu bescheiden und das Amt zu handeln.
(Hkd. v. 1. März 1843, Nr. 4321.)
Durch den vorstehenden Erlaß (Nr. 4321) wird die in der Beleb-
p 0. März 1836 Nr. 1623 gegründete Beschränkung der Finanz-
neeubehörden in Ansicht auf die Zeitdauer aufgehoben, und es tritt
Mdurch auch die Anordnung, daß, wenn ein Zollamt oder die Bezirks-
rix c eme Erweiterung gugeftnnben Şat, biefe in bie gu ert^ei,
^nße neuerliche Verlängerung mit eingerechnet werden muß, außer An-
^ Unö - (Hkd. v. 2. März 1845, Nr. 2715.)
cj Erhebungen über VerlüngeruiigSgesiiche.
ber Regel werden Finanzwach-Angestellte beauftragt, die
kei^ ^ebenen Erhebungen über Gesuche um Verlängerung der Giltiq-
vdauer von Deckungsurkunden zu Pflegen. Selbe haben vor Allem zu
heben, ob bte unter Zahl 589 sub 2 und 3 bemerkten Bedingungen
"landen sind, zu welchem Behufe selbe die Waaren, um die es sich,
wandelt, zu besichtigen, deren vorhandene Menge zu erheben und sich zu
Erzeugen haben, ob solche mit den Urkunden in Uebereinstimmung stehen
0 ob, so weit die Waaren von der Art derjenigen sind, bei betten
b ne ^tigere Aufbewahrung kennbare Merkmale zurückläßt, die letzteren
"landen sind. Endlich sind auch möglichst verläßliche Erkundigungen
er bte Umstände einzuholen, welche auf die Beschleunigung oder Verzö-
ung des Absatzes oder Verbrauches einwirken. — Wurde das Gesuch
jìô "ach vollständig verstrichener Giltigkeitsdauer eingebracht, so ist hier-
» . stu ?j stets eine Thatbeschreibung aufzunehmen und in derselben die
ten f 0Un9 ber ^ artei "bet das unterlassene rechtzeitige Einschrei-
0. 28. %*,hl 1841, %r. 13982.;
c) Folgen des Ablaufes der Zeitfrist.
592. In ben Fällen, in denen der Beweiskraft einer Urkunde
lc abgängige Uebereinstimmung zwischen derselben und dem Zn-
1 ande der Waare oder der Ablauf der festgesetzten Zeitfrist ent
gegensteht, bleibt dem Inhaber der Waare freigestellt, rücksichtlich
or amtlichen Urkunde den Beweis zu führen, daß der vorgefun-t
ene Gegenstand derselbe sei, über welchen die amtliche Urkunde
^ ñestellt wurde, und bezüglich der Privaturkunden den ihm ob-
-genden Beweis des Bezuges oder Ursprungs durch andere gesetz-
üstlge Mittel herzustellen. (§§. 330 u. 331 Z. o.)