Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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608—609. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
willigung ertheilt werden, die controlpflichtigen Erzeugnisse ihres Ge- 
werbsbetriebes, ohne vorläufige Anmeld un g mit einem Fracht 
briefe unmittelbar zu dem Amte zu stellen, bei welchem diese Waaren 
dem vorgeschriebenen Controlsverfahren zu unterziehen sind. 
(§. 147 93.%.) 
H ich er gehören auch die Lohnweber. (Hkd. v. 25. Dezbr. 1838, Nr. 44778.) 
Diese Ermächtigung wird den Gewerbetreibenden durch die Aus- 
folgung des für die Versendungsbriefe bestimmten amtlichen Pa 
piers ertheilt. Die Versendungsbriefe auf vorgedrucktem Papiere sind 
immer nur in einer dem Gewerbsbetriebe für i U Jahr angemessenen 
Anzahl auszufolgen. (§. 227 A. U.) 
oe) Bedingung dieser A u s n a h m e n. 
600. Diese Abweichungen setzen als Bedingung voraus, daß 
derjenige, dem dieselben zu Statten kommen, des Schleichhandels oder 
einer sich auf die Transport-Controle beziehenden schweren Gefälls- 
übertretung weder schuldig erkannt, noch wegen einer dieser Ueber- 
Iretungen blos wegen Abgang rechtlicher Beweise von der Untersuchung 
entlassen lourde. 
Gegen diejenigen, rücksichtlich deren diese Bedingung nicht eintritt, 
ist die Vorschrift der Zahl 606 in seiner vollen Strenge zu vollziehen. 
Auch ist in jedem Falle, wenn eine der unter Zahl 608, Abs. 2, und Zahl 
635 aufgeführten Bewilligungen ertheilt wird, dieselbe stets widerruflich, 
ohne daß derjenige, dem die Bewilligung entzogen wird, berechtigt ist, 
die Angabe oder Nachweisung der Gründe, aus denen der Widerruf 
erfolgt, zu fordern. (§. 148 V. S3.) 
Der Widerruf dieser Bewilligung geschieht durch Abnahme des 
ausgefolgten amtlich vorbereiteten Papiers zu Versendungsbriefen oder 
der Bücher für den inneren Fabriksverkehr, und derselbe hat auch ein 
zutreten, wenn die Bedingungen nicht mehr vorhanden sind, welche 
bei der Ertheilung vorausgesetzt wurden. 
Das Amt, welches Bücher für den inneren Fabriksverkehr be 
stätiget, soll über dieselben eine geordnete Vormerkung (Muster 29 A. U.) 
führen. Für jede Gelverbsunternehmung, welche solche Bücher aus 
stellt, sind ein oder mehrere Blätter zu widmen, in welche der Reihen 
folge nach eingetragen werden sollen: die Namen und die Beschäf 
tigung der Gewerbetreibenden, denen solche Bücher ertheilt werden; 
der Tag der Ausfertigung und Vidirung des Buches; die Straße, 
für welche das Buch anwendbar ist, und wenn dem Amte bekannt 
wird, daß ein mit einem solchen Buche betheilter Gewerbetreibeilder 
aufhörte, für die Gewerbsunternehmung zu arbeiten, der Zeitpunct 
und die Art, wie dieses bekannt geworden ist. 
Ferner werden alle diese gegenseitigen Sendungen in das Stellungs 
buch eingetragen, in welchem jedem Gewerbetreibenden, der mit einem 
Gewerbsbuche für den inneren Fabriksverkehr betheilt ist, ein Blatt 
gewidmet wird. (§. 227 A. U.)
	        
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