Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

616—617.  Maßregeln  zur  Neberivachung  des  Verkehrs.  43  ļ
Zeigt  sich  ein  Bedenken  und  ist  insbesondere  die  Frist  zum  Eintreffen
«er  Waare  auffallend  überschritten  und  diese  Ueberschreitung  nicht  glaubwürvlg
  aufgeklärt,  so  ist,  wenn  die  Sendung  an  eine  Fwanzwache-Abtheilung  angewiesen ­
  war,  selbe  zum  nächsten  Controlamte  zu  stellen,  wenn  dieses  jedoch
ZU  weit  entfernt  wäre,  mit  Zuziehung  einer  obrigkeitlichen  Person,  oder  falls
kme  solche  nicht  gegenwärtig  wäre,  eines  Gliedes  des  Gemeindevorstandes
ver  näheren  Untersuchung  zu  unterziehen.  —  Hiezu  ist  jedoch  nur  ein  Respieient
  oder  höher  gestellte  Finanzwach-Beamter  berufen.
Gelangte  di?  Sendung  an  ein  anderes  Organ  zur  Abnahme  des  amtlchen
  Verschlusses,  so  hat  dasselbe  nicht  zur  näheren  Untersuchung  zu  schreien, ­
  sondern  die  wahrgenommenen  Bedenken  dem  nächsten  Controlamte,  Fi-'anzwache-Commissär
  oder  Nespicienten  ohne  Verzug  anzuzeigen  und  die  Sen-^3
  im  Zustande  der  Sache  zu  lassen.
Die  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses  ist  stets  sogleich  nach  dem
..'ņtreffen  der  Waare  zu  vollziehen  und  es  darf  nicht  gestattet  werden,  daß
w  Waare  bei  der  Partei  unter  amtlichem  Verschlüsse  bleibe,  und  daß  die  Abahme
  des  Letzteren  auf  einen  späteren  Zeitpunct  verschoben  werde.  Eine
j  Ģátigung  über  das  Eintreffen  der  Waare  an  das  Amt,  welches  den  Cond?'!'
  ou  ^stellte,  ist  jedoch  selbst  dann  nicht  zusenden,  wenn  die  Versendung
"  -vaare  aus  dem  inneren  Zollgebiete  in  den  Grenzbezirk  erfolgte.
(§.  382  u.  384  A.  U.,  §.  220  A.  U.)
Wersendung  aus  dem  inneren  Zollgebiete  in  den  Grenzbezirk.
617.  Controlpflichtige  Waaren,  welche  aus  dem  inneren  Zollgebiete ­
  in  den  Grenzbezirk  gesendet  werden,  dürfen  in  denselben  ohne
orläufig  erhaltener  zollamtlichen  Gestattung  nicht  gebracht  werden.
(§.  341  Z.  O.)
Befindet  sich  jedoch  in  dem  Orte,  aus  dem  die  Waare  in
J} x  Ģrenzbezirk  versendet  wird,  ein  zu  den  Amtshandlungen  der
^llarencontrole  erlnächtigtes  Amt,  oder  wird  mit  derselben  auf
"n  Zuge  im  inneren  Zollgebiete  oder  an  der  inneren  Linie  ein
^ŗt,  in  dem  ein  solches  Amt  aufgestellt  ist,  berührt,  so  ist  die
\  zn  dem  Amte  zu  stellen.  Das  Amt  verfahrt  auf  die  mit
er  Zahl  610  vorgezeichnete  Weise.
Ist  in  dem  Orte  der  Absendung  ein  zn  dem  gedachten  Verfahren
^Nlächtigtes  Amt  nicht  vorhanden  und  wird  ein  solches  Amt  auch  auf
. Cn *  Zuge  im  inneren  Zollgebiete  nicht  berührt,  so  soll,  ehe  die  Waare
?!.  be»  Grenzbezirk  eingebracht  wird,  die  Gestattung  hierzu  bei  dem
Ochsten  im  Grenzbezirke  aufgestellten  Amte  angesucht  werden.  Die
011  diesem  Amte  zu  ertheilende  Bescheinigung  hat  die  Waare  bis  zu
.  bMselben  zu  begleiten.  Bei  dem  letzteren  ist  die  Waare  zn  stellen  und
ņu  klebrigen  ans  die  für  die  Absendungen  vorgeschriebene  Art  (Zahl
und  616)  zu  erfahren.  (§.  342  3.  O.)
            
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