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631 -632. Maßregeln znr Ucberwachung des Verkehrs.
müssen, wenn er dieselben von einem Andern an sich bringt, oder
wenn solche an ihn ans einem andern Orte gesendet werden, sowol
auf dein Transporte an den Ort der Aufbewahrung, als auch
in denr Letzteren mit der schriftlichen Bestätigung desjenigen, von
dem dieselben abgetreten oder versendet werden, versehen sein.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind:
1. Die in Zahl 597, Absatz 3 genannten Gegenstände,
deren Transport bei Nacht im Grenzbezirkc gestattet ist.
2. Ueberhanpt die zur Gattung derjenigen Waaren gehörenden
Gegenstände, welche bei Neb nzollaiutern II. Classe in die
Einfuhrs-Verzollung genommen werden können. (§. 347 Z. O.)
3. Ferner Abfälle, als: Schlacken, Hornspäne, Zi,mkrätze u. dgl.;
Asche jeder Art; Badian (ZtcrnwiW), Bäume, Sträuche, Pflanzen
lebende jeder Art mit Einschluß der Hopfensetzlinge, Beeren, frische
und getrocknete. Besen jeder Art, Bienenstöcke, volle oder leere, Bier
in Gebunden einschlüssig zu 1 Eimer, Bimsstein, Blätter und Blüthen,
Blut, Thierblut, Blutegel, Borsten; Därme roh oder gesalzen, Dungsalz;
Essig gemeiner, Eier; Federn und Federkiele, Felle und Häute
rohe; — Lamm-, Schaf-, Schöpfen- und Sterblingsfelle, gemeine, bearbeitet
und derlei Futter, Fenchel, Fische mit Allsnahme der getrockneten,
gesalzenen, geräucherten oder marinirten Meerfische, ^Fleisch
frisches, cingesalzcnes, gepökeltes oder geräuchertes und Würste, Früchte
frische oder gedörrte; Garne mit Ausschlìişi der Baumwoll- inw Seidengarne,
Gyps; Haare, Haderlumpen, Hecheln, Hefen jeder Art, Holzwaaren
gemeine, Honig, Hopfen; Kais, Kleien, Knoblauch, Knoppern
und Kuoppcromehl, Kräuter unb Blumen, Kreide, Kümmel; Leim,
Lohe (Gärber-) ; Malz, Marmor roh und geschliffen, Matten von Rohr,
Schilf oder Bast, Mehl, Metalle rohe, Milch und Topfen, Moorerde,
Moos; Obst gedörrtes und Obstsulzen, Obstmost; Oel, Hanf-Lein-
oder Nübfamenöl, bann desgleichen Oelknchen, Oliven, frisch,
getrocknet oder eingemacht; Rinden, Samen jeder Art; Schachtelhalm
(Winterkannenkraut), Schafwolle, Speck, Schinken, Speisen, zubereitete;
Stärke, Steinmetzarbeiten, Streusand; Teigwerk aus Mehl, Thonwaaren
mit Ausnahme des Porzellan, Steingutes, Majolika oder
Fayence; Unschlittkerzen; Wachs unverarbeitetes, Wagen und Schlitten,
Wässer mineralische, Weinstein, Würste, Wurzeln; Zwiebeln jeder
Art, Zwirn. (§. 154 V. B.)
b) Inhalt dieser Ark enden.
6:12. Dieso Bestätigungen (Bezugs- oder Verkaufsnoten,
Frachtbriefe) haben auszudrücken:
I. den Namen und Wohnsitz des Verkäufers oder Versenders,
des Empfängers und desjenigen, durch den die Sendung geschieht;