Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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631  -632.  Maßregeln  znr  Ucberwachung  des  Verkehrs.

müssen,  wenn  er  dieselben  von  einem  Andern  an  sich  bringt,  oder
wenn  solche  an  ihn  ans  einem  andern  Orte  gesendet  werden,  sowol
  auf  dein  Transporte  an  den  Ort  der  Aufbewahrung,  als  auch
in  denr  Letzteren  mit  der  schriftlichen  Bestätigung  desjenigen,  von
dem  dieselben  abgetreten  oder  versendet  werden,  versehen  sein.
Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind:
1.  Die  in  Zahl  597,  Absatz  3  genannten  Gegenstände,
deren  Transport  bei  Nacht  im  Grenzbezirkc  gestattet  ist.
2.  Ueberhanpt  die  zur  Gattung  derjenigen  Waaren  gehörenden ­
  Gegenstände,  welche  bei  Neb  nzollaiutern  II.  Classe  in  die
Einfuhrs-Verzollung  genommen  werden  können.  (§.  347  Z.  O.)
3.  Ferner  Abfälle,  als:  Schlacken,  Hornspäne,  Zi,mkrätze  u.  dgl.;
Asche  jeder  Art;  Badian  (ZtcrnwiW),  Bäume,  Sträuche,  Pflanzen
lebende  jeder  Art  mit  Einschluß  der  Hopfensetzlinge,  Beeren,  frische
und  getrocknete.  Besen  jeder  Art,  Bienenstöcke,  volle  oder  leere,  Bier
in  Gebunden  einschlüssig  zu  1  Eimer,  Bimsstein,  Blätter  und  Blüthen,
Blut,  Thierblut,  Blutegel,  Borsten;  Därme  roh  oder  gesalzen,  Dungsalz; ­
  Essig  gemeiner,  Eier;  Federn  und  Federkiele,  Felle  und  Häute
rohe;  —  Lamm-,  Schaf-,  Schöpfen-  und  Sterblingsfelle,  gemeine,  bearbeitet ­
  und  derlei  Futter,  Fenchel,  Fische  mit  Allsnahme  der  getrockneten,
  gesalzenen,  geräucherten  oder  marinirten  Meerfische,  ^Fleisch
frisches,  cingesalzcnes,  gepökeltes  oder  geräuchertes  und  Würste,  Früchte
frische  oder  gedörrte;  Garne  mit  Ausschlìişi  der  Baumwoll-  inw  Seidengarne, ­
  Gyps;  Haare,  Haderlumpen,  Hecheln,  Hefen  jeder  Art,  Holzwaaren
  gemeine,  Honig,  Hopfen;  Kais,  Kleien,  Knoblauch,  Knoppern
und  Kuoppcromehl,  Kräuter  unb  Blumen,  Kreide,  Kümmel;  Leim,
Lohe  (Gärber-)  ;  Malz,  Marmor  roh  und  geschliffen,  Matten  von  Rohr,
Schilf  oder  Bast,  Mehl,  Metalle  rohe,  Milch  und  Topfen,  Moorerde, ­
  Moos;  Obst  gedörrtes  und  Obstsulzen,  Obstmost;  Oel,  Hanf-Lein-
  oder  Nübfamenöl,  bann  desgleichen  Oelknchen,  Oliven,  frisch,
getrocknet  oder  eingemacht;  Rinden,  Samen  jeder  Art;  Schachtelhalm
(Winterkannenkraut),  Schafwolle,  Speck,  Schinken,  Speisen,  zubereitete;
Stärke,  Steinmetzarbeiten,  Streusand;  Teigwerk  aus  Mehl,  Thonwaaren
  mit  Ausnahme  des  Porzellan,  Steingutes,  Majolika  oder
Fayence;  Unschlittkerzen;  Wachs  unverarbeitetes,  Wagen  und  Schlitten,
Wässer  mineralische,  Weinstein,  Würste,  Wurzeln;  Zwiebeln  jeder
Art,  Zwirn.  (§.  154  V.  B.)
b)  Inhalt  dieser  Ark  enden.
6:12.  Dieso  Bestätigungen  (Bezugs-  oder  Verkaufsnoten,
Frachtbriefe)  haben  auszudrücken:
I.  den  Namen  und  Wohnsitz  des  Verkäufers  oder  Versenders,
des  Empfängers  und  desjenigen,  durch  den  die  Sendung  geschieht;
            
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