Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Dalmatiner  Zollgesetze.

457

Dre  nach  §.  21,  Zahl  4  der  Vorerinnerung  zum  allgemeinen  Zollose ­
  in  dem  Tarife  als  „frei"  bezeichneten  Waaren  sind  im  §.  11  der
Borerinnerung  namentlich  aufgeführt.
Die  Umsetzung  der  Zollsätze  von  Conv.-Münze  erfolgte  mit  Allerh.
Ermächtigung  v.  26.  Sept.  1858.  (R.  G.  B.  Nr.  172,  Vdgb.  Nr.  48  §.  2.)
Nachträgliche  Tarifs  -  Bestimmungen,  beziehungsweise  Aenderungen
sind  nur  folgende,  u.  z.  zu  Post
1  litt.  e)  Als  Raff.  Zucker  in  Stücken  mit  6  fl.  für  den  Ctr.
^  Ştto  ist  nur  jener  Zucker  zu  verzollen,  wenn  das  Gewicht  der  darin
enthaltenen  Stücke  1Ö%  des  Gesammt-Nettogewichtes  übersteigt  oder  wenn
ìf'  einem  minderen  Gewichts  -  Verhältnisse  darunter  ein  oder  mehrere
Stücke  vorkommen,  welche  einzeln  mehr  als  Ein  Zollpfund  wägen:  im
entgegengesetzten  Falle  ist  er  mit  3  fl.  zu  verzollen;  (Vdgb.  1867.  Nr.  41)
dagegen  ist  als  gestoßener  nach  litt.  f  nur  jener  Raff.  Zucker  zu
behandeln,  welcher  durch  Zerstampfen  das  Aussehen  von  Zuckermehl  erhielt,
Uild  ein  Gemenge  von  Raff.  Zucker  in  Stücken  mit  gestoßenem  Zucker  im
Munde  des  §.  3  der  Vorerinnerung  wie  Raff.  Zucker  in  Stücken  zu
(M.  @.  ».  1858,  %r.  203,  SBbßb.  %r.  55.)
8  litt.  b.  Häringe  gesalzen  sind  aus  dieser  Post  ausgeschieden
und  vom  Ctr.  Sporco  mit  60  kr.  zu  verzollen.
_  ^  „  (N.  G.  B.  1866,  Nr.  12,  Vdgb.  Nr.  7.)
...  Der  Post  12  a  wurde  Paraffin  eingereiht,  (Vdgb.  1865,  Nr.  19.)
"Ud  zu  dieser  Post  a  und  c  bemerkt,  daß,  wenn  fette  Oele  dieser  Tarifsşisten
  in  einem  nicht  zur  Kategorie  der  Fässer  gehörenden  Gefäße  von  was
îînmer  für  einer  Art  im  Gewichte  von  wenigstens  Einem  Sentner  Sporco
über  wenn  sie  in  Schläuchen  oder  Blasen  überhaupt  vorkommen,  dieselben
'Uw  fette  Oele  in  Fässern  zu  verzollen  sind.  (Vdgb.  1858,  Nr.  9.)
Zu  dem  Verzehrungssteuer-Tarife  wurde  mit  Fz.  M.  Erl.
-  20.  Febr.  1858,  Nr:  51746,  zu  Post  4  bemerkt,  daß  unter  dieser
şist  nicht  blos  Rum  und  Rosoglio  im  engeren  Sinne  des  Wortes,  sonern
  alle  versüßten  geistigen  Flüssigkeiten,  folglich  alle  Liqueure  und  auch
ànsch.  Essenz  begriffen  sind;  (Vdgb.  1858,  Nr.  9.)
..  ferner  in  Folge  Allerh.  Entschl.  v.  23.  Juli  1857  die  Steuer  für
.'e  Artikel  der  Post  21  mit  Ausnahme  der  Butter  von  20  auf  30  kr.  und
er  Post  22  von  10  auf  20  kr.  für  den  Wiener  Centner  erhöht.
(N.  G.  B.  1857,  Nr.  147,  Vdgb.  Nr.  34.)
Die  Bestimmungen  über  die  zollfreie  Behandlung  der  Appretursud ­
  Losungswaaren  sind  in  der  Zahl  474,  Abs.  3  enthalten.
(SR.  G.  B.  1857,  Nr.  90,  Vdgb.  Nr.  20.)
s  Die  in  der  Beilage  3  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Verfasa
  n 3  der  jährlichen  und  monatlichen  Waaren-Verkehrsnachweisungen  finden
*  auf  Dalmatien  Anwendung.  (Vdgb.  i860,  Nr.  6.)
t  r ,  Die  dem  Circulations-Verfahren  unterzogenen  Waaren  können  innert
  .  der  in  der  Circulationsbollete  festgesetzten  Frist  noch  ferner  wie  bisg
  ŗ  fiber  ein  anderes  Zollamt  als  jenes,  an  welches  sie  ursprünglich  auflesen ­
  wurden,  gegen  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Gubernial-^^^ulars
  vom  18.  Oktober  1837,  Nr.  19739  ohne  Zollentrichtung  wieder
^  Dalmatien  eingeführt  werden.  (Vdgb.  1857,  Nr.  34.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.