Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 15, 16. 
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den WB. Hoffmann Anm, 5 zu 8 12 WBG., für das BSt G. Glaser Anm. 3 
zu § 28; a. A. Rhein ström- Marcuse Slum. 3 zu § 15. 
§ 16. Die Kriegsabgabe beträgt 
für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 M. des 
abgabepflichtigen Bermögenszuwachfes 10 v. H. 
für die nächsten angefangenen oder vollen 10 000 M. 15 „ 
.. „ 10 000 „ 20 „ 
.. „ 20 000 30 „ 
„ 50 000 „ 40 „ 
„ .. 75 000 .. 50 . 
„ „ 100 000 «0 , 
„ 100 000 „ 80 , 
„ „ weiteren Beträge 100 , 
Entw. § 16. —Seflr. S.13f., 2gff. — Aussch.B. S. 7. — Sten.B.S. 1381 B, 1388 B, 2244 D 
bis 2245 A, 2250 C bis 2252 A. 
Der § 16 bestimmt die Höhe der Steuersätze. Er beruht auf dem System 
der sog. „Dnrchstaffelung" für das ich die Bezeichnung „Anstoßsystem" ange 
wendet habe. Die ganze Bezeichnung „Staffelung", durch die man in unserer 
Zeit übertriebener Berdeutschungswut gegen sog. „Fremdwörter" die frühere 
„Progression" zu ersetzen sich gewöhnt hat, ist weniger bezeichnend als „Pro 
gression"; denn eine „Staffelung" kaun auch fallend sein, indem die Sätze für 
die höheren Staffeln nicht zu-, sondern abnehmen-, in dieser letzteren Weise ge 
staffelt sind z. B. die Staffeltarife der Eisenbahnen. Das, was „progressiv" be 
zeichnet, wird also nicht schon durch „gestaffelt", sondern höchstens durch „steigend 
gestaffelt" ausgedrückt. Die Progression oder Stasfelsteigerung kann nach zwei 
verschiedenen Systemen erfolgen, nach dem „Durchrechnungs-" oder nach dem 
„Anstoßsystem". Das erstere, wie es z. B. bei dem pr. Emk.St.G. und, nur 
durch § 26 BSt.G. gemildert, bei der BSt. angewendet ist, besteht darin, daß 
der Steuerprozentsatz der höchsten Stufe, in die der Maßstabswert hineinragt, 
auf den ganzen Maßstabswert angelegt wird. Nach dem „Anstoßsystem" wird 
dagegen der höhere Steuersatz jeder Stufe immer nur an den der niedrigeren 
insoweit „angestoßen", als der Maßstabswert in die höheren Stufen hineinragt. 
Es wird also' der letztere in die auf die einzelnen Staffeln entfallenden Beträge 
zerlegt und jeder dieser Teilbeträge mit dem Steuersätze der betreffenden Staffel 
belegt. Der Vorzug dieser Art der Staffelung vor der anderen besteht darin, 
daß niemals nach Abzug der Steuer von einem höheren Maßstabswerte weniger 
übrigbleiben kann als von einem niedrigeren, was bei dem Durchrechnungs 
system nur durch Bestimmungen nach Art des § 26 BSt.G. verhütet werden 
kann. Das Ergebnis des Anstoßsystems ist aber im Gegensatze zu dem Durch 
rechnungssystem, daß für den Gesamtmaßstabswert niemals der Satz der höchsten 
Staffel erreicht wird, der Prozentsatz von dem ganzen Maßstabswert sich viel 
mehr nur, je höher letzterer ist, dem Prozentsatz der höchsten Staffel immer 
mehr nähert, ohne ihn je voll zu erreichen. Für dieses Änstoßsystem wendet 
man wohl die Bezeichnung „Durchstaffelung" an, weil die Staffelung auch 
für den Steuersatz erfolgt, indem dieser nicht einbcitlich nach der höchsten Stufe 
bemessen, sondern durch Zusammenrechnung der Sätze für die einzelnen Staffeln 
gefunden wird. Die Bezeichnung „Durchstaffelung" ist jedoch sehr unglücklich 
gewählt, weil sie zur Verwechselung gerade mit dem entgegengesetzten System, 
dem der „Durchrechnung", Anlaß gibt.
	        
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