Full text: Ferdinand Lassalle

125 
Bestimmung des Staatswittens hinzustellen; kurz, wenn 
er dazu übergeht, den Kapitalbesitz zum rechtlichen, poli 
tischen Privilegium zu gestalten, die Rechtsgleichheit 
zwischen Besitzenden und Nichtbesitzenden aufzuheben 
und die Freiheit des Volkes und seiner Entwicklung 
dadurch zugunsten des größern Besitzes und seiner festen 
Herrschaft zu konfiszieren. Erst dadurch wird die Bour 
geoisie, wie ich ausdrücklich hervorhebe, überhaupt zu 
einem privilegierten Stande, was sie bis dahin trotz 
aller bloß tatsächlichen Ungleichheit des Besitzes nicht ist. 
Ich zeige in der Broschüre, wie dies alles eintritt im 
Zensus, durch welchen eben die Bedingung, an der Be 
stimmung des Staatswillens und Staatszweckes durch 
die Wahl zu den gesetzgebenden Körpern teilzunehmen, 
an einen bestimmten Kapitalbesitz gebunden wird. Ich 
zeige ferner, daß dies ganz ebensosehr der Fall ist beim 
direkten unverhüllten, wie beim verkappt auftretenden 
Zensus, und endlich, daß unser gegenwärtiges oktroyier 
tes Dreiklassenwahlgesetz vom Jahre 1849 einen solchen 
verkappten Zensus darstellt. 
Der obwohl rein theoretische Angriff, welchen jene 
Broschüre enthält, ist somit gegen das Dreiklassen 
wahlgesetz gerichtet, niemals aber gegen die besitzenden 
Klassen, deren tatsächlichen Besitz ich vielmehr auf das 
wiederholteste als durchaus unanfechtbar, unanstößig, 
unantastbar und vollkommen rechtmäßig verteidige. 
Das Dreiklassenwahlgesetz ist eine Institution unseres 
Staates. 
Warum klagt mich also der Staatsanwalt nicht lieber 
auf § 101 des Strafgesetzbuches an, „die Einrichtungen 
des Staats dem Hasse oder der Verachtung ausgesetzt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.