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Bestimmung des Staatswittens hinzustellen; kurz, wenn
er dazu übergeht, den Kapitalbesitz zum rechtlichen, poli
tischen Privilegium zu gestalten, die Rechtsgleichheit
zwischen Besitzenden und Nichtbesitzenden aufzuheben
und die Freiheit des Volkes und seiner Entwicklung
dadurch zugunsten des größern Besitzes und seiner festen
Herrschaft zu konfiszieren. Erst dadurch wird die Bour
geoisie, wie ich ausdrücklich hervorhebe, überhaupt zu
einem privilegierten Stande, was sie bis dahin trotz
aller bloß tatsächlichen Ungleichheit des Besitzes nicht ist.
Ich zeige in der Broschüre, wie dies alles eintritt im
Zensus, durch welchen eben die Bedingung, an der Be
stimmung des Staatswillens und Staatszweckes durch
die Wahl zu den gesetzgebenden Körpern teilzunehmen,
an einen bestimmten Kapitalbesitz gebunden wird. Ich
zeige ferner, daß dies ganz ebensosehr der Fall ist beim
direkten unverhüllten, wie beim verkappt auftretenden
Zensus, und endlich, daß unser gegenwärtiges oktroyier
tes Dreiklassenwahlgesetz vom Jahre 1849 einen solchen
verkappten Zensus darstellt.
Der obwohl rein theoretische Angriff, welchen jene
Broschüre enthält, ist somit gegen das Dreiklassen
wahlgesetz gerichtet, niemals aber gegen die besitzenden
Klassen, deren tatsächlichen Besitz ich vielmehr auf das
wiederholteste als durchaus unanfechtbar, unanstößig,
unantastbar und vollkommen rechtmäßig verteidige.
Das Dreiklassenwahlgesetz ist eine Institution unseres
Staates.
Warum klagt mich also der Staatsanwalt nicht lieber
auf § 101 des Strafgesetzbuches an, „die Einrichtungen
des Staats dem Hasse oder der Verachtung ausgesetzt