Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Beilage  2.

Vorschriften
iibcr  dic  Anlegung,  Untersuchung  und  Abnahme  des  amtlichen
Verschlusses.
a)  Anlegung  dev  Verschlusses,
aa)  Allgemeine  Erfordernisse.
Die  Beschaffenheit  des  anzulegenden  amtlichen  Verschlusses  bestimmt
as  Amt.  Derselbe  ist  auf  eine  für  die  Waare  unnachtheilige  Weise  anzubringen. ­

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welche  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  werden  sollen,  muß  von  der  Art
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imt  Anwendung  des  hiezu  vorgeschriebenen  Materials,  ohne  weitere  Vorkehrungen ­
  von  Seite  des  Amtes  zulässig  macht.
Die  von  der  Partei  beizustellende  Cordel  muß  von  guter  Beschaffenheit ­
  und  von  solcher  Stärke  sein,  daß  sie  die  Verpackung  zusammenzuhalten
vermag  und  daß  eine  Sprengung  oder  Zerreißung  derselben  nicht  ru
besorgen  ist.  0
Dieselbe  muß  jedesmal  so  straff  angezogen  sein,  als  es  die  Verpackung ­
  gestattet,  und  sie  muß  in  der  Art  angewendet  werden,  daß  für
ledes^  Siegel,  welches  angelegt  werden  soll,  die  beiden  Enden  ber  Cordel
ltd;  in  einer  festen  Verknotung  vereinigen.
Ueber  den  Knoten  hinaus  ist  von  beiden  Enden  noch  eine  Länge
von  etwa  /2  Fuß  bei  einer  dünnen  und  von  etwa  1  Fuß  bei  einer
dicken  Cordel  übrig  zu  lassen,  welche  übrig  bleibenden  Enden  dazu
dienen  sollen,  um  im  Falle  des  Erfordernisses  nach  dem  Ermessen
des  Amtes  die  Verknotung  noch  zu  verstärken.  Für  jedes  anzulegende
Vleisiegel  muß  die  Cordel  nach  ihrer  ganzen  Länge  aus  einem  einzigen
Stücke  ohne  irgend  eine  Zusammenfügung  und  ohne  einem  anderen  als
dem  zur  Verbindung  der  Enden  erforderlichen  Knoten  bestehen.
Das  Amt  hat  hiernach  die  Verknotung  des  Stückes  mit  der  zu
diesem  Zwecke  vorgeschriebenen  Drahtschnur  derart  zu  durchziehen  und
zu  verbinden,  dann  das  Siegel  mit  solcher  Vorsicht  anzulegen,  daß
ohne  Verletzung  der  Cordel,  der  Drahtschnur  oder  des  Siegels  ber
angelegte  Verschluß  nicht  eröffnet  werden  kann.
Der  Waarensührer  ist  verpflichtet,  diejenigen  Vorrichtungen  an  den
Päcken,  Behältnissen  oder  dem  Transportmittel  zu  veranstalten,  welche  das
Amt  nothwendig  findet,  um  den  Verschluß  anzubringen.
Wenn  an  Fässern  die  Frösche,  Reife,  Dauben  oder  Böden,  dann  an
Kisten  einzelne  Theile  der  Seitenwände,  des  Deckels  oder  Bodens  zerbro-
            
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