Contents : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

sich  zu  übernehmen,  ohne  eine  Hypothek  aufnehmen  zu  müssen, ­
  wenn  nämlich  die  Kinder,  sowie  sie  ihre  Grossjährigkeit
erreicht  haben,  ihre  Erbportionen  nach  den  bestehenden  Rechtsbestimmungen ­
  für  sich  in  Anspruch  nehmen.  Auf  solch  ein  belastetes ­
  Gut  wird  eine  Hypothek  überhaupt  nicht,  oder  nur  zu
Wucherzinsen  aufzunehmen  sein;  oder  es  kommt  zur  Subhastation,
  um  eine  Theilung  in  natura  vornehmen  zu  können. 1 )  Mit
Recht  sagte  daher  Paasehe:  «...  wir  haben  beim  Rentengütergesetz ­
  halbe  Arbeit  gemacht...  weil  wir  nicht  neben  dem  Rentengütergesetz ­
  das  Anerbenrecht  gemacht  haben.» 2 )  In  gleichem
Sinne  erklärte  sich  Professor  Brunner. 3 )
In  Fachkreisen  äusserte  sich  immer  lebhafter  die  Überzeugung, ­
  die  Bestrebung,  dass  im  Interesse  der  Sicherung  der
Erhaltung  der  vom  geltenden  Erbrecht  bedrohten  Renten-  und
Ansiedelungsgüter,  das  Erbrecht  für  die  beschränkte  Zahl  dieser
rechtlich  und  wirtschaftlich  besonders  gearteten  Güter  vor  der
im  Allgemeinen  Bürgerlichen  Reichsgesetzbuch  vorzunehmenden ­
  Reform  des  allgemeinen  Erbrechts,  baldigst  gesondert  geregelt. ­
  werde.  Diese  Bestrebung  kam  in  der  Berliner  Agrarkonferenz,
  am  31.  Mai  1894,  in  dem  Anträge  zum  Ausdrucke,
welcher  für  die  Rentengüter  die  baldige  Einführung  des
zwangsweisen  Anerbenrechts  als  wünschenswerth  erklärte.
Der  von  Conrad,  Paasehe  und  Beutner  gestellte
Antrag  lautet  wie  folgt: 4 )  «Für  das  Rentengut,  wie  es  sich  in
Preussen  unter  dem  Rentengütergesetz  entwickelt  hat,  ist  baldige ­
  Einführung  eines  zwangsweisen  Anerbenrechts  im  Interesse
der  Erhaltung  der  neugeschaffenen  Besitzungen  wünschenswerth.» ­

Unter  solchen  Umständen,  aber  hauptsächlich  als  Ergebniss
der  Verhandlungen  der  Agrarkonferenz,  welche  die  Nothwendigkeit
  der  Reform  des  ländlichen  Erbrechtes  hervorhoben,  beschloss ­
  die  preussische  Regierung  für  die  Rentengüter  eine  entsprechende ­
  Änderung  der  bestehenden  erbrechtlichen  Bestimmungen, ­
  vermittelst  welcher  die  Erhaltung  der  Rentengüter  auch  für
den  Todesfall  des  Eigentümers  gesichert  werde. 6 )  Und  im  Jahre

r )  S.  die  Rede  des  Generalkommissions-Präsidenten  Beutner  in  der
.Agrarkonferenz  (cit.  Agrarkonferenz-Bericht  S.  235).
2 )  Loc.  cit.  S.  224.
3 )  Loc.  cit.  S.  331.
4 )  Cit.  Agrarkonferenz-Bericlit.  S.  258.
5 )  Denkschrift  über  die  zur  Förderung  der  Landwirtschaft ­
  in  den  letzten  Jahren  ergriffenen  Massnahmen.
Berlin,  1896.  S.  19.
            
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