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meinen bürgerlichen Rechts, was in der Zerstückelung, Zersplitterung
der Rentengütler von ohnehin kleinem Umfange und
beziehentlich darin zum Ausdrucke gelangte, dass das Rentengut
zufolge seiner nothgedrungenen hypothekarischen Überlastung
lebensunfähig wurde. Der Zweck der ganzen Institution
wurde durch die Anwendung des gemeinen Erbrechts bei Ilentengütem
gefährdet.
Nehmen wir einen Rentengutsbesitzer, der ein Viertel des
Kaufpreises bar anzahlen und ausserdem das todte und lebende
Inventar aus eigenen Mitteln anschaffen kann. Wenn nun dieser
sehr entsprechende und finanziell günstig fundirte Rentengutsbesitzer
nach Ablauf von 10 Jahren, wo die Amortisation der
Renten schon vorwärts gegangen ist, stirbt, so gestaltet sich die
Sache folgendermassen: Der Übemahmspreis des Rentenguts
von 50 Joch beträgt pro Joch 150 M., zusammen 7500 M.; mit
seinem Barvermögen von (2500 M. hat er den Aufbau der nothwendigsten
Gebäude beschafft und sein Inventar, das er schon
hatte, ergänzt. Der Gesammtwerth des Rentenguts repräsentirt
nunmehr also 10.000 M. (7500 + 2500), wovon drei Viertel,
7500 M., auf die Rentenbank übernommen werden. Diese 7500 M.
hat der Rentengutsbesitzer mit 3V2°/o zu verzinsen und zu ys 0 /«
zu amortisiren, so (dass er' pro Joch 6 M. Rente zu zahlen hat.
Er stirbt, nachdem er 10 Jahre im Besitz gewesen ist und die
Rente bezahlt hat und hinterlässt seine Frau und 5 Kinder. Bekanntlich
amortisirt sich die 6OV2 Jahre hindurch zu entrichtende
Rentenbankrente in den ersten Jahren ausserordentlich
langsam, dermassen, dass nach Ablauf der ersten 10 Jahre von
je 100 M. nur erst 5.87 M., insgesammt somit 440.25 M. durch
Amortisation getilgt sind; es bleibt also als Rentenkapitalschuld
noch 7059.75 M. übrig. Nun will sich die Wittwe mit den Kindern
auseinandersetzen und es, soll der Werth des Gutes zur
Zeit der Auseinandersetzung ermittelt werden. Nehmen wir an,
dass ordentlich gewirtschaftet wurde und dass der Gesammtwerth
des Gutes, nachdem sich derselbe um 500 M. gehoben
hat, auf 10.500 M. geschätzt iwird. Die Rentenkapitalschuld beträgt
7059.75 M. und diese abgezogen von den 10.500.— M., so
beziffert sich der ganze Nachlass auf 3450.25 M. Dieser Betrag
ist nun im Sinnei des Erbrechtes so zu vertheilen, dass zur einen
Hälfte, 1725.12 M., auf die in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau,
die andere Hälfte auf die fünf Kinder, also auf jedes Kind
345.02 M. entfällt. Offensichtlich wird selbst die am besten gestellte
Wittwe kaum in der Lage sein, das Gut, welches nunmehr eine
Kapitalschuld von (7059.75 + 1725.12=) 8784.87 belastet, für