Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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meinen  bürgerlichen  Rechts,  was  in  der  Zerstückelung,  Zersplitterung ­
  der  Rentengütler  von  ohnehin  kleinem  Umfange  und
beziehentlich  darin  zum  Ausdrucke  gelangte,  dass  das  Rentengut ­
  zufolge  seiner  nothgedrungenen  hypothekarischen  Überlastung ­
  lebensunfähig  wurde.  Der  Zweck  der  ganzen  Institution
wurde  durch  die  Anwendung  des  gemeinen  Erbrechts  bei  Ilentengütem
  gefährdet.
Nehmen  wir  einen  Rentengutsbesitzer,  der  ein  Viertel  des
Kaufpreises  bar  anzahlen  und  ausserdem  das  todte  und  lebende
Inventar  aus  eigenen  Mitteln  anschaffen  kann.  Wenn  nun  dieser
sehr  entsprechende  und  finanziell  günstig  fundirte  Rentengutsbesitzer ­
  nach  Ablauf  von  10  Jahren,  wo  die  Amortisation  der
Renten  schon  vorwärts  gegangen  ist,  stirbt,  so  gestaltet  sich  die
Sache  folgendermassen:  Der  Übemahmspreis  des  Rentenguts
von  50  Joch  beträgt  pro  Joch  150  M.,  zusammen  7500  M.;  mit
seinem  Barvermögen  von  (2500  M.  hat  er  den  Aufbau  der  nothwendigsten
  Gebäude  beschafft  und  sein  Inventar,  das  er  schon
hatte,  ergänzt.  Der  Gesammtwerth  des  Rentenguts  repräsentirt
nunmehr  also  10.000  M.  (7500  +  2500),  wovon  drei  Viertel,
7500  M.,  auf  die  Rentenbank  übernommen  werden.  Diese  7500  M.
hat  der  Rentengutsbesitzer  mit  3V2°/o  zu  verzinsen  und  zu  ys 0 /«
zu  amortisiren,  so  (dass  er'  pro  Joch  6  M.  Rente  zu  zahlen  hat.
Er  stirbt,  nachdem  er  10  Jahre  im  Besitz  gewesen  ist  und  die
Rente  bezahlt  hat  und  hinterlässt  seine  Frau  und  5  Kinder.  Bekanntlich ­
  amortisirt  sich  die  6OV2  Jahre  hindurch  zu  entrichtende ­
  Rentenbankrente  in  den  ersten  Jahren  ausserordentlich
langsam,  dermassen,  dass  nach  Ablauf  der  ersten  10  Jahre  von
je  100  M.  nur  erst  5.87  M.,  insgesammt  somit  440.25  M.  durch
Amortisation  getilgt  sind;  es  bleibt  also  als  Rentenkapitalschuld
noch  7059.75  M.  übrig.  Nun  will  sich  die  Wittwe  mit  den  Kindern ­
  auseinandersetzen  und  es,  soll  der  Werth  des  Gutes  zur
Zeit  der  Auseinandersetzung  ermittelt  werden.  Nehmen  wir  an,
dass  ordentlich  gewirtschaftet  wurde  und  dass  der  Gesammtwerth ­
  des  Gutes,  nachdem  sich  derselbe  um  500  M.  gehoben
hat,  auf  10.500  M.  geschätzt  iwird.  Die  Rentenkapitalschuld  beträgt ­
  7059.75  M.  und  diese  abgezogen  von  den  10.500.—  M.,  so
beziffert  sich  der  ganze  Nachlass  auf  3450.25  M.  Dieser  Betrag
ist  nun  im  Sinnei  des  Erbrechtes  so  zu  vertheilen,  dass  zur  einen
Hälfte,  1725.12  M.,  auf  die  in  Gütergemeinschaft  lebende  Ehefrau, ­
  die  andere  Hälfte  auf  die  fünf  Kinder,  also  auf  jedes  Kind
345.02  M.  entfällt.  Offensichtlich  wird  selbst  die  am  besten  gestellte
Wittwe  kaum  in  der  Lage  sein,  das  Gut,  welches  nunmehr  eine
Kapitalschuld  von  (7059.75  +  1725.12=)  8784.87  belastet,  für
            
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