1894 legte sie einen Gesetzentwurf betreffend das Anerbenrecht
bei Renten- und Ansiedelungsgütern 1 ) vor, welcher unterm 8. Juni
1896 Gesetz wurde 2 ) und am 1. Oktober desselben Jahres auch
in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurde die preussische Rentenguts-
und Ansiedelungsgesetzgebung ergänzt und deren vorher
dargelegten Mängel behoben.
Das Gesetz unterwirft dem Anerbenrecht alle Renten- und
Ansiedelungsgüter, deren Anerbengutseigenschaft im Grundbucheeingetragen
wird. Das Anerbenrecht ist somit nicht obligatorisch,
sondern fakultativ und stellt sich als ein persönlicher
Anspruch des Anerben dar, vermöge dessen dieser bei der Erbtheilung
von den Miterben, die eine dem Werthe ihrer Erbportion
entsprechende Abfindung erhalten, die Überlassung des
Gutes nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes verlangen
kann.. Das Gesetz regelt hiernach die Erbtheilung für Erbfälle,
bei denen ein Renten- oder Ansiedelungsgut in Betracht
kommt, und zwar für Intestaterbfälle (cit. Ges. §§. 6 und 10). 3 )
Mit anderen Worten, die Vorschriften des Gesetzes treten nur
dann in Rechtswirksamkeit, falls der Erblasser bezüglich des
Nachlasses keine letztwillige Verfügung getroffen hat.
Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche
erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde (Generalkommission,
Ansiedelungskommission). Der Rentengutsbesitzer ist anzuhören,
kann jedoch nicht widersprechen. 4 ) Hiedurch wird der
fakultative Charakter der Eintragung rein illusorisch; und wenn
auch das Anerbenrecht dem Namen nach facultativ ist, in der
Wirklichkeit kann es als obligatorisch angesehen werden. Die*
Eintragung der Anerbengutseigenschaft ist nicht nachzusuchen,,
wenn die Renten- und Ansiedelungsgüter ausnahmsweise einewirtschaftliche
Selbständigkeit nicht besitzen, oder der Aufrechterhaltung
ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit überwiegende
gemein wirtschaftliche Interessen entgegenstehen. Über das
Vorhandensein dieser Fälle entscheidet die nämliche Behörde,
welche die Eintragung nachsucht. Es ist zu bemerken, dass
falls die Eintragung trotz Ermangelung ihrer Vorbedingungen
0 Entwurf eines Gesetzes betreffend das Anerbenrecht
bei Renten- und Ansiedelungsgütern nebst Begründung.
Berlin, 1895.
2 ) Gesetz betreffend das Anerbenrecht bei Rentonund
Ansiedelungsgütern. Vom 8. Juni 1896. (Gesetz-Sammlung
S. 124.)
3 ) Cit. Entwurf S. 31.
4 ) «Die zuständige Behörde hat nach. Anhörung des Eigentümers die
Eintragung von Amtswegen nachzusuchen.» (Cit. Ges. §. 2 Abs. 3.)