Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

1894  legte  sie  einen  Gesetzentwurf  betreffend  das  Anerbenrecht
bei  Renten-  und  Ansiedelungsgütern 1 )  vor,  welcher  unterm  8.  Juni
1896  Gesetz  wurde 2 )  und  am  1.  Oktober  desselben  Jahres  auch
in  Kraft  trat.  Durch  dieses  Gesetz  wurde  die  preussische  Rentenguts- ­
  und  Ansiedelungsgesetzgebung  ergänzt  und  deren  vorher ­
  dargelegten  Mängel  behoben.
Das  Gesetz  unterwirft  dem  Anerbenrecht  alle  Renten-  und
Ansiedelungsgüter,  deren  Anerbengutseigenschaft  im  Grundbucheeingetragen
  wird.  Das  Anerbenrecht  ist  somit  nicht  obligatorisch, ­
  sondern  fakultativ  und  stellt  sich  als  ein  persönlicher
Anspruch  des  Anerben  dar,  vermöge  dessen  dieser  bei  der  Erbtheilung
  von  den  Miterben,  die  eine  dem  Werthe  ihrer  Erbportion ­
  entsprechende  Abfindung  erhalten,  die  Überlassung  des
Gutes  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  verlangen ­
  kann..  Das  Gesetz  regelt  hiernach  die  Erbtheilung  für  Erbfälle, ­
  bei  denen  ein  Renten-  oder  Ansiedelungsgut  in  Betracht
kommt,  und  zwar  für  Intestaterbfälle  (cit.  Ges.  §§.  6  und  10). 3 )
Mit  anderen  Worten,  die  Vorschriften  des  Gesetzes  treten  nur
dann  in  Rechtswirksamkeit,  falls  der  Erblasser  bezüglich  des
Nachlasses  keine  letztwillige  Verfügung  getroffen  hat.
Die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  im  Grundbuche
erfolgt  auf  Ersuchen  der  zuständigen  Behörde  (Generalkommission, ­
  Ansiedelungskommission).  Der  Rentengutsbesitzer  ist  anzuhören, ­
  kann  jedoch  nicht  widersprechen. 4 )  Hiedurch  wird  der
fakultative  Charakter  der  Eintragung  rein  illusorisch;  und  wenn
auch  das  Anerbenrecht  dem  Namen  nach  facultativ  ist,  in  der
Wirklichkeit  kann  es  als  obligatorisch  angesehen  werden.  Die*
Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  ist  nicht  nachzusuchen,,
wenn  die  Renten-  und  Ansiedelungsgüter  ausnahmsweise  einewirtschaftliche
  Selbständigkeit  nicht  besitzen,  oder  der  Aufrechterhaltung ­
  ihrer  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  überwiegende ­
  gemein  wirtschaftliche  Interessen  entgegenstehen.  Über  das
Vorhandensein  dieser  Fälle  entscheidet  die  nämliche  Behörde,
welche  die  Eintragung  nachsucht.  Es  ist  zu  bemerken,  dass
falls  die  Eintragung  trotz  Ermangelung  ihrer  Vorbedingungen
0  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  das  Anerbenrecht ­
  bei  Renten-  und  Ansiedelungsgütern  nebst  Begründung. ­
  Berlin,  1895.
2 )  Gesetz  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Rentonund
  Ansiedelungsgütern.  Vom  8.  Juni  1896.  (Gesetz-Sammlung
S.  124.)
3 )  Cit.  Entwurf  S.  31.
4 )  «Die  zuständige  Behörde  hat  nach.  Anhörung  des  Eigentümers  die
Eintragung  von  Amtswegen  nachzusuchen.»  (Cit.  Ges.  §.  2  Abs.  3.)
            
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