Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

5—8.  Zollanstalten.

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3.  Die  Vereinbarung  über  die  Stellung  der  auf  fremdem  Territorium  aufaestellten
  Zollämter  und  über  die  Verhältniße  der  Beamten  und  Angestellten  entbält
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da  tn  ^E^sachen,  der  in  Bodenbach  und  Zittau  und  in  den
b)  Aviso-  oder  Ansageposten.
^.  0'  E)o  Grenzzollämter  nicht  unmittelbar  an  der  Zolllinie
estehen,  werden,  falls  es  die  Sicherstellung  gegen  Gefällsübertretungen
  erheischt,  Aviso-  oder  Ansageposten  aufgestellt.
O  V  (§.  83.0.,§.191.u.)
ben  Slnfageÿoffen  folien  in  bet  Siegel  Officiale  nnb  SI#enten  be«
^ausgestattet,  minber  11)1^06^9^0^
SinangWacbe^berauffebern  &u  übertragen.  (ßTb.  o.  ig.^är;  1836,  %r.  1715.)
c)  Amisplnh.
î)ie  zur  Vollziehung  des  zollamtlichen  Verfahrens  bei
jedem  Amte  im  Innern  der  Amtsgebaude  oder  außer  denselben
bestimmten  Höfe  und  Räume'werden  der  Amtsplatz  genannt.
_  Derselbe  unlß  nach  Maß  des  Erfordernisses  mit  hinreichender
^êbe^ung  soweit  cg  bic  gniäßt,  atine
reffen  abgetheilt  und  in  der  Art  geordnet  werden,  daß  die  ankommenden ­
  und  abgehenden,  dann  die  in  der  Anwendung  des  Zollverfahrens ­
  begriffenen  Waaren  leicht  übersehen  und  Verschleppungen
vom  Amtsplatze  oder  Umgehungen  der  Amtshandlung  gehindert
(8.  9  3.  O.,  §/  3  A.  U.,  g.  3  %.  U.)
cl)  Bezeichnung  der  Armier,  Ansageposten  und  Amtsplühe.
8.  Jedes  ausübende  Amt  und  jeder  Ansageposten  wird
b#  ein  @d)üb,  baß  ben  Wer,  in  %qarn  baß
königliche  Wappen,  dann  die  Benennung  und  den  Standort  deß
Wteß  barstem,  begegnet.  (g.  10  3.  0.)
ß^ffe^%nbe#t,  so  foli  ber
äußere  Umfang  beg  Slaumeë,  ans  bem  bag  BoHamtIi(5eSßerfa%ren  geh^n#
            
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