29—31. Bestimmungen für den Waarenerngang.
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gestelltes Hauptzollamt, welches sich in diesen Ländern befindet, anzuweisen
und bei diesem Hauptzollamte die vorgeschriebene diesfällige Ein- oder Durch
fuhr-Bewilligung einzubringen. (Hkd. v. 8. Jän. 1816, Nr. 41583.)
d) Hilfsmittel }ttv Abfassung der Erklärung.
30. Den Parteien ist gestattet, sich vor der Anbringung der
Erklärung, soweit solches ohne Störung der Ordnung in den Amts
handlungen geschehen kann, der amtlichen Wagen, Maße oder anderen
im Amte vorhandenen Vorrichtungen zur Ausmittlung des Gewichtes
oder des zu erklärenden Rauminhaltes unentgeltlich zu bedienen, um
im Grunde dieser Ausmittlung die Erklärung mit Genauigkeit zu
verfassen. (g. 58 3. D., 9. 28 A. u.)
Der Gebrauch der Privatwagen auf den Amtsplätzen und in den
Amtsräumen, sowie insbesondere in den amtlichen Niederlagen der aus
übenden Aemter behufs der Abgabe der Waarenerklärung oder wegen anderen
Zwecken kann den Parteien über ihr Ansuchen von dem ersten Oberbeamten
des betreffenden Amtes in sofern gestattet werden, als durch den Gebrauch
dieser Privatwagen nicht die amtliche Manipulation beirrt und ein zu dieser
Manipulation nothwendiger Raum genommen wird.
Das Resultat dieser Privatwagen hat jedoch keineswegs dem Amts
beschaubefunde und den übrigen Amtshandlungen der Beamten zum Maßstab
zu dienen. (Hkd. v. 11. Dzb. 1846, Nr. 42861.)
Anmerkung: Die Vorschrift über die Zulassung von Privat-Zollagenten
zur Besorgung der auf das Zollverfahren Bezng nehmenden Geschäfte, enthält das
Bdgb. 1855, Nr. 61 und 1857, Nr. 8 s. Dalmatien.
II. Besondere Bestimmungen für den Waareneingang.
1. ZuriilKlegrmg des Weges von der Zolktinie zum Zollamts,
a) Regel.
31. Jede über die Zolllinie eingebrachte Waare, deren Ein
gang auf Nebenwegen nicht unbedingt gestattet ist, muß von der
Stelle des Uebertrittes der Zolllinie an auf der Zollstraße gerade
zu dem Grenzzollamte oder zu dem vor demselben aufgestellten An-
sagcposten gebracht, daselbst zur Amtshandlung gestellt und auf
dein Transporte bis zum Amte unberührt gelassen werden. —
Der Weg von der Zolllinic bis zu dem Zollamte oder bis zu dem
Ansageposten oder von demselben, dann im weiteren Zuge bis zu
dem Grcnzzollamte ist stets ununterbrochen zurückzulegen. Es darf
weder von der Zollstraße abgewichen, noch die Waare vor - der
Vollziehung der vorgeschriebenen Amtshandlung abgelegt werden,
die Fälle, wo erwiesene Zufälle die ununterbrochene Verfolgung
der Zollstraße unmöglich machen, ausgenommen.
(8. 26 Z.O., §. 89 A. U., g. 26 A. 11.)
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