Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

29—31. Bestimmungen für den Waarenerngang. 
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gestelltes Hauptzollamt, welches sich in diesen Ländern befindet, anzuweisen 
und bei diesem Hauptzollamte die vorgeschriebene diesfällige Ein- oder Durch 
fuhr-Bewilligung einzubringen. (Hkd. v. 8. Jän. 1816, Nr. 41583.) 
d) Hilfsmittel }ttv Abfassung der Erklärung. 
30. Den Parteien ist gestattet, sich vor der Anbringung der 
Erklärung, soweit solches ohne Störung der Ordnung in den Amts 
handlungen geschehen kann, der amtlichen Wagen, Maße oder anderen 
im Amte vorhandenen Vorrichtungen zur Ausmittlung des Gewichtes 
oder des zu erklärenden Rauminhaltes unentgeltlich zu bedienen, um 
im Grunde dieser Ausmittlung die Erklärung mit Genauigkeit zu 
verfassen. (g. 58 3. D., 9. 28 A. u.) 
Der Gebrauch der Privatwagen auf den Amtsplätzen und in den 
Amtsräumen, sowie insbesondere in den amtlichen Niederlagen der aus 
übenden Aemter behufs der Abgabe der Waarenerklärung oder wegen anderen 
Zwecken kann den Parteien über ihr Ansuchen von dem ersten Oberbeamten 
des betreffenden Amtes in sofern gestattet werden, als durch den Gebrauch 
dieser Privatwagen nicht die amtliche Manipulation beirrt und ein zu dieser 
Manipulation nothwendiger Raum genommen wird. 
Das Resultat dieser Privatwagen hat jedoch keineswegs dem Amts 
beschaubefunde und den übrigen Amtshandlungen der Beamten zum Maßstab 
zu dienen. (Hkd. v. 11. Dzb. 1846, Nr. 42861.) 
Anmerkung: Die Vorschrift über die Zulassung von Privat-Zollagenten 
zur Besorgung der auf das Zollverfahren Bezng nehmenden Geschäfte, enthält das 
Bdgb. 1855, Nr. 61 und 1857, Nr. 8 s. Dalmatien. 
II. Besondere Bestimmungen für den Waareneingang. 
1. ZuriilKlegrmg des Weges von der Zolktinie zum Zollamts, 
a) Regel. 
31. Jede über die Zolllinie eingebrachte Waare, deren Ein 
gang auf Nebenwegen nicht unbedingt gestattet ist, muß von der 
Stelle des Uebertrittes der Zolllinie an auf der Zollstraße gerade 
zu dem Grenzzollamte oder zu dem vor demselben aufgestellten An- 
sagcposten gebracht, daselbst zur Amtshandlung gestellt und auf 
dein Transporte bis zum Amte unberührt gelassen werden. — 
Der Weg von der Zolllinic bis zu dem Zollamte oder bis zu dem 
Ansageposten oder von demselben, dann im weiteren Zuge bis zu 
dem Grcnzzollamte ist stets ununterbrochen zurückzulegen. Es darf 
weder von der Zollstraße abgewichen, noch die Waare vor - der 
Vollziehung der vorgeschriebenen Amtshandlung abgelegt werden, 
die Fälle, wo erwiesene Zufälle die ununterbrochene Verfolgung 
der Zollstraße unmöglich machen, ausgenommen. 
(8. 26 Z.O., §. 89 A. U., g. 26 A. 11.) 
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