37—38. Bestimmungen für den Waareneingang.
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Ķreide aller Art, Kehlheimer Platten und Lithographirsteine und rohe Schaf
wolle, über welche ein Ansageschein ohne Einleitung einer amtlichen Be-
gleitun^auszufe ^ Gegenstände, wenn sie nach ihrer Beschaf
fenheit die heimliche Beipackung zollpflichtiger Artikel erleichtern, vom
Ansageposten nach den Andeutungen der Zahlen 131 und 134 einer
sorgfältigen üntetfud)ung (W^b. 1858, 9tr. 20 imb 36.)
Sollte dem Ansageposten irgend em Umstand auffallen, welcher
den Verdacht einer Uebertretung erweckt, so ist derselbe dem Grenzzoll-
amte mitteilen, in beffen eg Hegt, ^etauf bei bet Weiteren
Behandlung der Waaren Rücksicht zu nehmen. (§. 103 A. u., §. 39 A. u.)
c) Begleitung der Waaren.
aa) Regel.
38. Auf dem Woge von dem Ansageposten bis zn dem Grenz-
zollmntc sind die Waaren amtlich zn begleiten, wogegen die Anlegung
des amtlichen Verschlusses nicht stattsindet.
Dieselbe tritt auch dann ein, wenn an der türkischen Grenze in
dem Orte der Contnmazanstalt ein Zollamt sich nicht befindet.
Die Zahl der beizugebenden Begleiter ist mit Rücksicht auf die
Zahl der abgehenden Parteien dergestalt zu bestimmen, daß die sorg
fältige Ueberwachung ans dem Transporte und die Hindernisse jeder
Ablegung mit Beruhigung erwartet werden kann. Die Begleitung
geschieht stets unentgeltlich. Nur in dem Falle, in welchem der
Waarenführer von dem Ansageposten ails das der Einfuhr entgegen
stehende Hinderniß aufmerksam gemacht wurde, hat derselbe, wenn
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nicht geeignet findet, die Kosten der Begleitung sowohl für die Strecke
vom Änsageposten 311111 Zollamte, als auch für die Znrückschaffnng
von dem Amte über den Ansageposten zurück zu vergüten, und das
Amt den eingehobenen Betrag für das Zollgcfällc als außerordentliche
Einnahme zu verrechnen. (§. 29 3. O., §. 97 a. u., §. 33 «. u.)
Diese (Beb# ist mit lO'l, 9Kr. für ¡eben %ur Begleitung beilege,
benen Finanzwache Angestellten und für jede Wegstunde (eme cha e
deutsche Meile) des Hin- und Zurückweges zu berechnen, wobei eine
Zeitdauer unter einer Stunde einer vollen Stunde gleich geachtet wird.
Für Begleitungen, deren Entfernung nicht mehr als eme halbe Stunde
(eine Wie,tei beutle mile) betrügt, ist feine unb m ben
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