Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

37—38. Bestimmungen für den Waareneingang. 
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Ķreide aller Art, Kehlheimer Platten und Lithographirsteine und rohe Schaf 
wolle, über welche ein Ansageschein ohne Einleitung einer amtlichen Be- 
gleitun^auszufe ^ Gegenstände, wenn sie nach ihrer Beschaf 
fenheit die heimliche Beipackung zollpflichtiger Artikel erleichtern, vom 
Ansageposten nach den Andeutungen der Zahlen 131 und 134 einer 
sorgfältigen üntetfud)ung (W^b. 1858, 9tr. 20 imb 36.) 
Sollte dem Ansageposten irgend em Umstand auffallen, welcher 
den Verdacht einer Uebertretung erweckt, so ist derselbe dem Grenzzoll- 
amte mitteilen, in beffen eg Hegt, ^etauf bei bet Weiteren 
Behandlung der Waaren Rücksicht zu nehmen. (§. 103 A. u., §. 39 A. u.) 
c) Begleitung der Waaren. 
aa) Regel. 
38. Auf dem Woge von dem Ansageposten bis zn dem Grenz- 
zollmntc sind die Waaren amtlich zn begleiten, wogegen die Anlegung 
des amtlichen Verschlusses nicht stattsindet. 
Dieselbe tritt auch dann ein, wenn an der türkischen Grenze in 
dem Orte der Contnmazanstalt ein Zollamt sich nicht befindet. 
Die Zahl der beizugebenden Begleiter ist mit Rücksicht auf die 
Zahl der abgehenden Parteien dergestalt zu bestimmen, daß die sorg 
fältige Ueberwachung ans dem Transporte und die Hindernisse jeder 
Ablegung mit Beruhigung erwartet werden kann. Die Begleitung 
geschieht stets unentgeltlich. Nur in dem Falle, in welchem der 
Waarenführer von dem Ansageposten ails das der Einfuhr entgegen 
stehende Hinderniß aufmerksam gemacht wurde, hat derselbe, wenn 
baß ãoíímitt bie BBanre 311% 9501(^^0 bcS ^oííoet;a^^më 
nicht geeignet findet, die Kosten der Begleitung sowohl für die Strecke 
vom Änsageposten 311111 Zollamte, als auch für die Znrückschaffnng 
von dem Amte über den Ansageposten zurück zu vergüten, und das 
Amt den eingehobenen Betrag für das Zollgcfällc als außerordentliche 
Einnahme zu verrechnen. (§. 29 3. O., §. 97 a. u., §. 33 «. u.) 
Diese (Beb# ist mit lO'l, 9Kr. für ¡eben %ur Begleitung beilege, 
benen Finanzwache Angestellten und für jede Wegstunde (eme cha e 
deutsche Meile) des Hin- und Zurückweges zu berechnen, wobei eine 
Zeitdauer unter einer Stunde einer vollen Stunde gleich geachtet wird. 
Für Begleitungen, deren Entfernung nicht mehr als eme halbe Stunde 
(eine Wie,tei beutle mile) betrügt, ist feine unb m ben 
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