37—38. Bestimmungen für den Waareneingang.
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Ķreide aller Art, Kehlheimer Platten und Lithographirsteine und rohe Schafwolle,
über welche ein Ansageschein ohne Einleitung einer amtlichen Begleitun^auszufe
^ Gegenstände, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit
die heimliche Beipackung zollpflichtiger Artikel erleichtern, vom
Ansageposten nach den Andeutungen der Zahlen 131 und 134 einer
sorgfältigen üntetfud)ung (W^b. 1858, 9tr. 20 imb 36.)
Sollte dem Ansageposten irgend em Umstand auffallen, welcher
den Verdacht einer Uebertretung erweckt, so ist derselbe dem Grenzzollamte
mitteilen, in beffen eg Hegt, ^etauf bei bet Weiteren
Behandlung der Waaren Rücksicht zu nehmen. (§. 103 A. u., §. 39 A. u.)
c) Begleitung der Waaren.
aa) Regel.
38. Auf dem Woge von dem Ansageposten bis zn dem Grenzzollmntc
sind die Waaren amtlich zn begleiten, wogegen die Anlegung
des amtlichen Verschlusses nicht stattsindet.
Dieselbe tritt auch dann ein, wenn an der türkischen Grenze in
dem Orte der Contnmazanstalt ein Zollamt sich nicht befindet.
Die Zahl der beizugebenden Begleiter ist mit Rücksicht auf die
Zahl der abgehenden Parteien dergestalt zu bestimmen, daß die sorgfältige
Ueberwachung ans dem Transporte und die Hindernisse jeder
Ablegung mit Beruhigung erwartet werden kann. Die Begleitung
geschieht stets unentgeltlich. Nur in dem Falle, in welchem der
Waarenführer von dem Ansageposten ails das der Einfuhr entgegenstehende
Hinderniß aufmerksam gemacht wurde, hat derselbe, wenn
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nicht geeignet findet, die Kosten der Begleitung sowohl für die Strecke
vom Änsageposten 311111 Zollamte, als auch für die Znrückschaffnng
von dem Amte über den Ansageposten zurück zu vergüten, und das
Amt den eingehobenen Betrag für das Zollgcfällc als außerordentliche
Einnahme zu verrechnen. (§. 29 3. O., §. 97 a. u., §. 33 «. u.)
Diese (Beb# ist mit lO'l, 9Kr. für ¡eben %ur Begleitung beilege,
benen Finanzwache Angestellten und für jede Wegstunde (eme cha e
deutsche Meile) des Hin- und Zurückweges zu berechnen, wobei eine
Zeitdauer unter einer Stunde einer vollen Stunde gleich geachtet wird.
Für Begleitungen, deren Entfernung nicht mehr als eme halbe Stunde
(eine Wie,tei beutle mile) betrügt, ist feine unb m ben
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