Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

37—38.  Bestimmungen  für  den  Waareneingang.

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Ķreide  aller  Art,  Kehlheimer  Platten  und  Lithographirsteine  und  rohe  Schafwolle, ­
  über  welche  ein  Ansageschein  ohne  Einleitung  einer  amtlichen  Begleitun^auszufe
  ^  Gegenstände,  wenn  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit ­
  die  heimliche  Beipackung  zollpflichtiger  Artikel  erleichtern,  vom
Ansageposten  nach  den  Andeutungen  der  Zahlen  131  und  134  einer
sorgfältigen  üntetfud)ung  (W^b.  1858,  9tr.  20  imb  36.)
Sollte  dem  Ansageposten  irgend  em  Umstand  auffallen,  welcher
den  Verdacht  einer  Uebertretung  erweckt,  so  ist  derselbe  dem  Grenzzollamte
  mitteilen,  in  beffen  eg  Hegt,  ^etauf  bei  bet  Weiteren
Behandlung  der  Waaren  Rücksicht  zu  nehmen.  (§.  103  A.  u.,  §.  39  A.  u.)

c)  Begleitung  der  Waaren.

aa)  Regel.

38.  Auf  dem  Woge  von  dem  Ansageposten  bis  zn  dem  Grenzzollmntc
  sind  die  Waaren  amtlich  zn  begleiten,  wogegen  die  Anlegung
des  amtlichen  Verschlusses  nicht  stattsindet.
Dieselbe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  an  der  türkischen  Grenze  in
dem  Orte  der  Contnmazanstalt  ein  Zollamt  sich  nicht  befindet.
Die  Zahl  der  beizugebenden  Begleiter  ist  mit  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  abgehenden  Parteien  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  die  sorgfältige ­
  Ueberwachung  ans  dem  Transporte  und  die  Hindernisse  jeder
Ablegung  mit  Beruhigung  erwartet  werden  kann.  Die  Begleitung
geschieht  stets  unentgeltlich.  Nur  in  dem  Falle,  in  welchem  der
Waarenführer  von  dem  Ansageposten  ails  das  der  Einfuhr  entgegenstehende ­
  Hinderniß  aufmerksam  gemacht  wurde,  hat  derselbe,  wenn
baß  ãoíímitt  bie  BBanre  311%  9501(^^0  bcS  ^oííoet;a^^më
nicht  geeignet  findet,  die  Kosten  der  Begleitung  sowohl  für  die  Strecke
vom  Änsageposten  311111  Zollamte,  als  auch  für  die  Znrückschaffnng
von  dem  Amte  über  den  Ansageposten  zurück  zu  vergüten,  und  das
Amt  den  eingehobenen  Betrag  für  das  Zollgcfällc  als  außerordentliche
Einnahme  zu  verrechnen.  (§.  29  3.  O.,  §.  97  a.  u.,  §.  33  «.  u.)

Diese  (Beb#  ist  mit  lO'l,  9Kr.  für  ¡eben  %ur  Begleitung  beilege,
benen  Finanzwache  Angestellten  und  für  jede  Wegstunde  (eme  cha  e
deutsche  Meile)  des  Hin-  und  Zurückweges  zu  berechnen,  wobei  eine
Zeitdauer  unter  einer  Stunde  einer  vollen  Stunde  gleich  geachtet  wird.
Für  Begleitungen,  deren  Entfernung  nicht  mehr  als  eme  halbe  Stunde
(eine  Wie,tei  beutle  mile)  betrügt,  ist  feine  unb  m  ben
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