Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

57—59.  Bestimmungen  für  die  Seeküüe.
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4.  Behandlung  der  dem  Staate  gehörenden  Aahrzeuge.
58  Die  Fahrzeuge  der  Kriegsmarine  und  überhaupt  alle  dem
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5.  Bestimmungen  für  die  Schiffe  der  Vertrags-Staaten.
59.  Die  vertragenden  Staaten  werden  die  Seeschiffe  des  anbent
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Verträge  nicht  ein.  ,  *  .  ,  r-i
Die  vorstehenden  Begünstigungen  beziehen  sich  nicht.
freiung  von  Hafen-  oder  Zollgebühren  oder  m  der  Ermäßigung
solcher  Gebühren  bestehen;
            
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