thumbs: Die Volkswirthschaftslehre

158 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Produktionsmittel. 
ganzen Vermögen, wogegen in anderen Fällen Theilhaft anstatt 
Solidarhaft stattfindet, die persönliche Garantiehaft der Mitglieder 
auf einen gewissen Betrag, beziehentlich auf Geschäftsantheile 
beschränkt ist, oder beim Vorhandensein eines festen unkündbaren 
Haftkapitals gänzlich hinwegfällt. 
Bei der Productivgenossenschaft sind die behufs 
Production für ben allgemeinen Verkehr zu einem geinein- 
schaftlichen Unternehmen zusammengetretenen Genossenschafter 
an diesem hauptsächlich mit Arbeiteil betheiligt, indem sie die 
Ausführung der dabei nöthigen Arbeitsverrichtungen weuig- 
stens grvßtentheils selbst übernehmen, uiib nur insoweit zugleich 
mit Gaitai fie ben fíir ^ef^^äft 
Kapitalbedarf theilweise durch Ansammlung eigener Erspar 
nisse und daraus sich ergebender Geschäftsantheile, übrigens 
aber durch Aufnahme gegen Gesammtverbürgung aufzu 
bringen suchen. 
D,e^ sonach eine Unternehmergesellschaft bildenden Arbeiter 
vergesellschaften sich zum Beginn eines auf gemeinschaftliche Rech- 
nuiiQ betriebenen (##[8, nni felbfümbigcr gu unb neben 
dem gewöhnlichen Arbeitslöhne zugleich ben sonst dem Arbeits 
geber zufallenden Gewinn mitzuverdienen, überlassen die Geschäfts 
leitung und -Vertretung einem aus ihrer Mitte gewählten Vor 
stande, und nehmen zumal dann aushilfsweise'auch Nichtmit 
glieder in Lohn, ivenn die Anzahl der Beschäftigten nicht immer 
eine gleiche sein kann. Die Arbeitsleistung der Mitglieder da 
gegen soll zunächst nach üblichen Lohnsätzen gelohnt werden, 
obgleich kein Unternehmer auf festen Lohn rechnen kann, und der 
schließlich nach Bestreitung aller Vvranslagen verbleibeilde Ueber- 
schuß, der ebenfalls gern als gewiß vorausgesetzt wird, zur Ver- 
theilung kommen. 
Dem Gedeihen derartiger Genossenschaftsunternehmimgen 
stehen jedoch allerlei Hindernisse entgegen. Solche ergeben 
M W bei; blefcKcn mit 
ķd zur Uebertragung von eintretenden Verlusten be- 
M^Igcnbem .^abitai mi^nftattcn; mi3 ben %Rißíi^^Mten, mit 
benen bte geschäftliche Leitung eines Betriebes unausbleiblich
	        
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