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Noch: Übersicht 37
Noch: Landes- und Gemeindesteuern
Noch: Bayern
CE
JE —
1. Distriktsumlagen 5) i
2. Anteil an der Reichszuwachs-
steuer
\
3.
—
L,
1. Gemeindeumlagen (Zuschlä-
ge zu den direkten Staats-
steuern) ©)
2,
eh
4. Warenhaussteuer
5. —
6. Wanderlagersteuer (örtliches
Aufkommen der Staatssteuer)
7. Besitzveränderungsabgaben :
a) Besitzveränderungs- [®)
gebühr
b}) Gebührenäquivalent
a
9). Verbrauchsteuern:
‚echtsrheinisch: Lokal-,
Maiz- und Bieraufschlag
linksrheinisch: Bier-, Malz-
Wein-, Obstwein-, Essig
aufschlag
Brennstoffaufschlag
Futteraufschlae
ul.
11.
Hundeabgabe
Sonstige örtliche Abgaben:
nur rechtsrheinisch: Lustbar-
keitsteuer;
40 prozentiger Anteil an der
Reichszuwachssteuer und
Zuschläge zum Gemeinde-
anteil an der Reichszuwachs-
steuer 10\
12.
18.
AL Bezirke (1913: Dir’
1. Bezirksumlagen °)
IV. Gemeinden
Gemeindeumlagen (Zuschlä-
ge zu den direkten Landes-
steuern) °)
Grundwertabgabe (Bauplatz-
steuer)
Warenhaussteuer
Filialsteuer ;
Wanderlagersteuer (örtliche
Aufkommen der Landes-
steuer)
Zuschläge zur Reichsgrund-
erwerbsteuer
2,
3,
%
d.
5.
7.
3. Örtliche Abgaben: °)
Gewerbesondersteuern:;
Lohnsummensteuer
Wirtschaftskonzessionsab-
gabe
Verbrauchsteuern:
Wein-, Fruchtwein-, Bier-,
Schaumwein“, Trinkbrannt-
weinsteuer
0.
Aufwandsteuern:
Wohnungsluxussteuer, Reit
tierabgabe, Hockersteuer,
Personenaufzugsteuer
Hundeabeabe
1.
12. Vergnügungsteuer
13. Wertzuwachssteuer 1)
1. Bezirksumlagen(Zuschläge zu
den direkten Landessteuern)
DD —
3. Biersteuer in den ausmärki-
schen Bezirken und in Ge-
meinden ohne gemeindliche
Biersteuer ab 1. Okt. 1927
L Vergnügungsteuer in aus-
märkischen Bezirken
|. wie 1925/26
2, Verwaltungskostenabgabe ”)
3
+73
4.
ö,
3
7.
wie 1925/26
3,
9. Verbrauchsteuern:
Bierstener
10. 1
Li.
19.
» wie 1925/26
‘3.
1) Das örtliche Aufkommen der Wanderlagersteuer wird an die Gemeinden überwiesen. — *) Nach Maßgabe des 559 des
Reichserbschaftsteuergesetzes von 1906, — %) Einzelne Gebühren haben Steuercharakter; die Stempelabgaben durchweg. —
‘) Sie werden mit den direkten Steuern erhoben, — *) Von den Gemeinden und Eigentümern ausmärkischer Grundstücke
als Beiträge auf der Grundlage der Gemeindeumlaren zu entrichten. — %) 1913 erheben die Ortschaften (als Gemeindeteile)
Ortsumlagen in Form von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, 1925/26 ff nur soweit die Gemeinden ihre Umlagen
nicht voll in Anspruch nehmen. — *) Mit dem Charakter einer Kopfsteuer, Sie kann erhoben werden. — ®) Als Zuschlag zur
staatlichen Gebühr. — ?) Die »örtlichen Abgaben«, die im Gesetz nur allgemein umschrieben sind, können Gewerbesonder-
steuern, Verbrauch- und Aufwandsteuern sein. — 21%) Steueranteil und Zuschlag hierzu dürfen 30 vHI der Wertsteigerung
nicht übersteigen. — 4) Ab. 1. April 1926 Verpflichtung zur Erhebung bei Veräußerung von Erwerbungen in der Zeit vom
|. Januar 1919 bis 831. Juli 1924.