fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

36 
Noch: Übersicht 37 
Noch: Landes- und Gemeindesteuern 
Noch: Bayern 
CE 
JE — 
1. Distriktsumlagen 5) i 
2. Anteil an der Reichszuwachs- 
steuer 
\ 
3. 
— 
L, 
1. Gemeindeumlagen (Zuschlä- 
ge zu den direkten Staats- 
steuern) ©) 
2, 
eh 
4. Warenhaussteuer 
5. — 
6. Wanderlagersteuer (örtliches 
Aufkommen der Staatssteuer) 
7. Besitzveränderungsabgaben : 
a) Besitzveränderungs- [®) 
gebühr 
b}) Gebührenäquivalent 
a 
9). Verbrauchsteuern: 
‚echtsrheinisch: Lokal-, 
Maiz- und Bieraufschlag 
linksrheinisch: Bier-, Malz- 
Wein-, Obstwein-, Essig 
aufschlag 
Brennstoffaufschlag 
Futteraufschlae 
ul. 
11. 
Hundeabgabe 
Sonstige örtliche Abgaben: 
nur rechtsrheinisch: Lustbar- 
keitsteuer; 
40 prozentiger Anteil an der 
Reichszuwachssteuer und 
Zuschläge zum Gemeinde- 
anteil an der Reichszuwachs- 
steuer 10\ 
12. 
18. 
AL Bezirke (1913: Dir’ 
1. Bezirksumlagen °) 
IV. Gemeinden 
Gemeindeumlagen (Zuschlä- 
ge zu den direkten Landes- 
steuern) °) 
Grundwertabgabe (Bauplatz- 
steuer) 
Warenhaussteuer 
Filialsteuer ; 
Wanderlagersteuer (örtliche 
Aufkommen der Landes- 
steuer) 
Zuschläge zur Reichsgrund- 
erwerbsteuer 
2, 
3, 
% 
d. 
5. 
7. 
3. Örtliche Abgaben: °) 
Gewerbesondersteuern:; 
Lohnsummensteuer 
Wirtschaftskonzessionsab- 
gabe 
Verbrauchsteuern: 
Wein-, Fruchtwein-, Bier-, 
Schaumwein“, Trinkbrannt- 
weinsteuer 
0. 
Aufwandsteuern: 
Wohnungsluxussteuer, Reit 
tierabgabe, Hockersteuer, 
Personenaufzugsteuer 
Hundeabeabe 
1. 
12. Vergnügungsteuer 
13. Wertzuwachssteuer 1) 
1. Bezirksumlagen(Zuschläge zu 
den direkten Landessteuern) 
DD — 
3. Biersteuer in den ausmärki- 
schen Bezirken und in Ge- 
meinden ohne gemeindliche 
Biersteuer ab 1. Okt. 1927 
L Vergnügungsteuer in aus- 
märkischen Bezirken 
|. wie 1925/26 
2, Verwaltungskostenabgabe ”) 
3 
+73 
4. 
ö, 
3 
7. 
wie 1925/26 
3, 
9. Verbrauchsteuern: 
Bierstener 
10. 1 
Li. 
19. 
» wie 1925/26 
‘3. 
1) Das örtliche Aufkommen der Wanderlagersteuer wird an die Gemeinden überwiesen. — *) Nach Maßgabe des 559 des 
Reichserbschaftsteuergesetzes von 1906, — %) Einzelne Gebühren haben Steuercharakter; die Stempelabgaben durchweg. — 
‘) Sie werden mit den direkten Steuern erhoben, — *) Von den Gemeinden und Eigentümern ausmärkischer Grundstücke 
als Beiträge auf der Grundlage der Gemeindeumlaren zu entrichten. — %) 1913 erheben die Ortschaften (als Gemeindeteile) 
Ortsumlagen in Form von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, 1925/26 ff nur soweit die Gemeinden ihre Umlagen 
nicht voll in Anspruch nehmen. — *) Mit dem Charakter einer Kopfsteuer, Sie kann erhoben werden. — ®) Als Zuschlag zur 
staatlichen Gebühr. — ?) Die »örtlichen Abgaben«, die im Gesetz nur allgemein umschrieben sind, können Gewerbesonder- 
steuern, Verbrauch- und Aufwandsteuern sein. — 21%) Steueranteil und Zuschlag hierzu dürfen 30 vHI der Wertsteigerung 
nicht übersteigen. — 4) Ab. 1. April 1926 Verpflichtung zur Erhebung bei Veräußerung von Erwerbungen in der Zeit vom 
|. Januar 1919 bis 831. Juli 1924.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.