Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 11.
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Als Zeitpunkt des Eintritts der Befreiung muß, wenn vom Bundes
rathe nicht ein anderer Tag dafür festgesetzt ist, der Tag des Bundesraths-
beschluses gelten, durch welchen die Befreiung ausgesprochen ist. Fur dm
oben unter 1—19 aufgeführten Körperschaften und Verbände ist, soweit sich
das aus den oben angeführten Bekanntmachnngen des Retchsversicherungsamtes
ersehen läßt, kein abweichender Zeitpunkt für den Beginn der Befreiung, fur
die unter 20 aufgeführte aber der 1. Juli 1898 und für die unter 21 benannte,
der 1. August 1893 als Zeitpunkt des Beginnes der Befreiung bestimmt.
Wegen der Höhe der Pension der mit Pensionsberechtigung ange
stellten Beamten „anderer öffentlicher Verbände und Körperschaften vergi.
Sinnt. Ill 6 und 18, wegen derjenigen nicht mit Pensionsberechtigung angestellten
Beamten, welche gleichwohl nicht versicherungspflichtig sind, vergl.Slnm.il! 14,
und wegen Anwendung des Begriffes „Betriebsbeamter" auf die Beamten
anderer öffentlicher Verbände und Körperschaften vergl. Anm. Ill 15.
II. Ob es Einfluß auf die Anwendung des Beamtenbegriffes ausübt,
mit welchen Diensten die Betreffenden beschäftigt werden, ob mit solchen höherer
oder niederer Slrt, ob mit solchen obrigkeitlicher Natur oder technischer Slrt,
und ferner ob die längere oder kürzere Dauer der Beschäftigung und der Um
stand, daß der Betreffende eine im Reichs-, Staats- oder Kommunalverbands-
Haushalte vorgesehene Stelle (etatsmäßige Stelle) bekleidet, von Einfluß find,
darüber entscheidet der Inhalt des für den betreffenden Fall maßgebenden
Gesetzes (Anm. Ill 2 S. 71) und, soweit dieses es zuläßt, die dienstpragmatische
Vorschrift der zu ihrer Erlassung zuständigen Behörde (Anm. Hl 5 S. 73). Dem
Begriffe des Beamten an sich widerstreitet weder die Slttsführung niedrigster
Dienste, noch die Slnstellung für Zeit oder mit dem Kündigungsvorbehalte und
am wenigsten die Ausübung von Diensten technischer Statur — im Gegensatze
zu solchen, die aus der Wahrnehmung obrigkeitlicher Obliegenheiten ent
springen —(Lab and, Das Staatsrecht des Dentschcn Reiches 2. Aufl. S. 409ff.;
G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts 3. Slufl. S. 412 ff.). Es sind
aus diesem Grunde denn auch zahlreiche Betriebsbeamte unter die „Beamten'
im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. zu zählen und darum der Ver
sicherungspflicht nicht unterworfen, ganz unabhängig davon, wie hoch sich ihr
Jahresarbcitsverdienst beläuft (s. Sinnt. Hl 15).
Tie Art der Beschäftigung übt jedoch einen nicht geringen Einfluß aus
die Versicherungspflicht v . _ ,
1 der vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Kommunal-
vcrbande gegen Gehalt oderLohn beschäftigten, jedoch nicht
zu den Beamten gehörigen Personen,
2. der Beamten von Kommunalverbänden (oder von „anderen
öffentlichen Verbänden und Körperschaften"), welche ohne Pensions
berechtigung angestellt sind. ^ .
Aus der Zahl der in den Bureaus der Reichs-, Staats- und Kommunal-
behördeu beschäftigten Personen der unter 1 und 2 bezeichneten Art hat das
Reichs-Verstcherungsamt - in Uebereinstimmung mit den Erlaßen verschie-
dcncr Landeszentralbehörden (siehe unten) und nach Berathung mit den Vor
ständen der Versicherungsanstalten (s. Protokoll der Konferenz vom 6./7. Ok
tober 1890) - die „im höheren Bnreaudtenste" beschäftigten herausge
hoben. Das Charakteristische der Beschäftigung im höheren Bureaudlenste sieht
das Reichs-Versicherungsamt nach den auf den Gegenstand bezüglichen
Bescheiden und Revisionsentscheiduiigen darin, daß von den Betreffenden zii
ihrer Stellnng „eine höhere Vorbildung oder eine besondere Zuverlässigkeit
erfordert wird", oder daß die Stellung „mit einem gewiffen Maffe geschäft
licher Selbstständigkeit und eigener Verantwortung verbunden ist". Vergl. den m
Anm. 1118$. 86 abgedruckten Erlaß der preußischen Minister des Innern
und für Handel und Gewerbe vom 2. Itili 1892. Die im höhereit