Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 10.
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durch Bundes-
rathsbeschlutz vom
10. die Unterbeamten des Wartebruch-Deichverbandes . 7. Januar 1892
11. die Beamten der Kirchengemeinden und kirchlichen
Institute der evangelischen Landeskirchen Preußens,
soweit deren Pensionsanspruch den Mindestbetrag
der Invalidenrente erreicht 28. April 1892
12. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altersversiche
rungsanstalt Westfalen 12. Mai 1892
13. die Beamten der Posencr Landschaft . . . • . 12. Mai 1892
14. die Beamten des Kur- und Neumärkischen Ritter-
schaftlichen Kredit-Instituts in Berlin 7. Juli 1892.
15. die Beamten der Ostpreußischen Landschaft und ihrer
Zweiginstitute 7. Juli 1892
16. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altcrsversiche-
rungsanstalt Pommern 9. Dezember 1892
17. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altersversiche
rungsanstalt Gr. Hessen 9. Dezember 1892
18. die von den Schulgemeinden und evangelisch-luthe
rischen Kirchengemeinden des Königreichs Sachsen
angestellten Beamten, insoweit deren Pensionsan
spruch den Mindestbetrag der Invalidenrente erreicht 9. Dezember 1892
19. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altersversiche
rungsanstalt Hessen-Nassau 27. April 1893
20. die Beamten der thüringischen Versicherungsanstalt in
Weimar 15. Juni 1893
21. die Beamten der Schlesisch-posenschen Baugewerks
berufsgenossenschaft 20. Juli 1893
(Zu vorstehender Ziffer 1: Unter die Beamten der landesherrlichen Hof-,
Domanial-, Kamera!-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen rechnet das Reichs-
Bersicherungsamt (Rev.Entsch. vom 15. Febr. 1892 Nr. 190 — A. N. f. I. u.
A.B. 1892 S. 186) nicht einen Förster, der auf der in einer preußischen Pro
vinz belegenen Besitzung eines außerhalb Preußens regierenden Bundesfürsten
angestellt ist. „Landesherrliche" Verwaltungen sind nur diejenigen, welche in
einer inneren Beziehung zu der staatsrechtlichen Stellung des Landeshcrrn des
betreffenden Staates stehen; daß der Eigenthümer der betreffenden Besitzung
Landesherr in einem anderen deutschen Staate ist, ist ein zufälliger für die
Anwendung der Bestimmung gleichgiltiger Umstand.)
Auf die „Beamten" der „anderen öffentlichen Verbände und Körperschaften"
ist nun der Begriff „Beamte", wie er für die Beamten des Reiches, der Bundes
staaten und der Kommunalverbände besteht (Anm. III 5 S. 78), nicht in
vollem Umfange anwendbar; der Bundesrath aber hat bei seinen Beschluß
fassungen über die Ausdehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht
keine Bestimmung über die Voraussetzungen, unter denen Angestellte der
unter 1 bis 20 aufgezählten Verwaltungen als deren „Beamte" angesehen
werden sotten, getroffen. Es bleibt nur übrig, die Entscheidung darüber
in sinnentsprcchender Anwendung der statutarischen oder, soweit sie vor
handen sind, der gesetzlichen Vorschriften, welche die Verhältnisse des Ver
bandes oder der Körperschaft, insbesondere diejenigen der Beamten von
diesen regeln, zu treffen. Ob den Stellen, die den „Beamten" vorgesetzt sind,
die Befugniß zum Erlasse von „dienstpragmatischen Vorschrlsten"
welche die statutarischen oder gesetzlichen Bestimmungen ergänzen und auch
für die zu Entscheidungen über das Vorhandensein oder Nichlvorhandensein
der Persicherungspflicht' durch das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
berufenen Behörden bindend sind, zusteht, wird bei den verschiedenen Verbän-