Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 10. 
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durch Bundes- 
rathsbeschlutz vom 
10. die Unterbeamten des Wartebruch-Deichverbandes . 7. Januar 1892 
11. die Beamten der Kirchengemeinden und kirchlichen 
Institute der evangelischen Landeskirchen Preußens, 
soweit deren Pensionsanspruch den Mindestbetrag 
der Invalidenrente erreicht 28. April 1892 
12. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altersversiche 
rungsanstalt Westfalen 12. Mai 1892 
13. die Beamten der Posencr Landschaft . . . • . 12. Mai 1892 
14. die Beamten des Kur- und Neumärkischen Ritter- 
schaftlichen Kredit-Instituts in Berlin 7. Juli 1892. 
15. die Beamten der Ostpreußischen Landschaft und ihrer 
Zweiginstitute 7. Juli 1892 
16. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altcrsversiche- 
rungsanstalt Pommern 9. Dezember 1892 
17. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altersversiche 
rungsanstalt Gr. Hessen 9. Dezember 1892 
18. die von den Schulgemeinden und evangelisch-luthe 
rischen Kirchengemeinden des Königreichs Sachsen 
angestellten Beamten, insoweit deren Pensionsan 
spruch den Mindestbetrag der Invalidenrente erreicht 9. Dezember 1892 
19. die Beamten der Jnvaliditäts- und Altersversiche 
rungsanstalt Hessen-Nassau 27. April 1893 
20. die Beamten der thüringischen Versicherungsanstalt in 
Weimar 15. Juni 1893 
21. die Beamten der Schlesisch-posenschen Baugewerks 
berufsgenossenschaft 20. Juli 1893 
(Zu vorstehender Ziffer 1: Unter die Beamten der landesherrlichen Hof-, 
Domanial-, Kamera!-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen rechnet das Reichs- 
Bersicherungsamt (Rev.Entsch. vom 15. Febr. 1892 Nr. 190 — A. N. f. I. u. 
A.B. 1892 S. 186) nicht einen Förster, der auf der in einer preußischen Pro 
vinz belegenen Besitzung eines außerhalb Preußens regierenden Bundesfürsten 
angestellt ist. „Landesherrliche" Verwaltungen sind nur diejenigen, welche in 
einer inneren Beziehung zu der staatsrechtlichen Stellung des Landeshcrrn des 
betreffenden Staates stehen; daß der Eigenthümer der betreffenden Besitzung 
Landesherr in einem anderen deutschen Staate ist, ist ein zufälliger für die 
Anwendung der Bestimmung gleichgiltiger Umstand.) 
Auf die „Beamten" der „anderen öffentlichen Verbände und Körperschaften" 
ist nun der Begriff „Beamte", wie er für die Beamten des Reiches, der Bundes 
staaten und der Kommunalverbände besteht (Anm. III 5 S. 78), nicht in 
vollem Umfange anwendbar; der Bundesrath aber hat bei seinen Beschluß 
fassungen über die Ausdehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht 
keine Bestimmung über die Voraussetzungen, unter denen Angestellte der 
unter 1 bis 20 aufgezählten Verwaltungen als deren „Beamte" angesehen 
werden sotten, getroffen. Es bleibt nur übrig, die Entscheidung darüber 
in sinnentsprcchender Anwendung der statutarischen oder, soweit sie vor 
handen sind, der gesetzlichen Vorschriften, welche die Verhältnisse des Ver 
bandes oder der Körperschaft, insbesondere diejenigen der Beamten von 
diesen regeln, zu treffen. Ob den Stellen, die den „Beamten" vorgesetzt sind, 
die Befugniß zum Erlasse von „dienstpragmatischen Vorschrlsten" 
welche die statutarischen oder gesetzlichen Bestimmungen ergänzen und auch 
für die zu Entscheidungen über das Vorhandensein oder Nichlvorhandensein 
der Persicherungspflicht' durch das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz 
berufenen Behörden bindend sind, zusteht, wird bei den verschiedenen Verbän-
	        
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