Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  10.

89

durch  Bundesrathsbeschlutz
  vom
10.  die  Unterbeamten  des  Wartebruch-Deichverbandes  .  7.  Januar  1892
11.  die  Beamten  der  Kirchengemeinden  und  kirchlichen
Institute  der  evangelischen  Landeskirchen  Preußens,
soweit  deren  Pensionsanspruch  den  Mindestbetrag
der  Invalidenrente  erreicht  28.  April  1892
12.  die  Beamten  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsanstalt ­
  Westfalen  12.  Mai  1892
13.  die  Beamten  der  Posencr  Landschaft  .  .  .  •  .  12.  Mai  1892
14.  die  Beamten  des  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Kredit-Instituts  in  Berlin  7.  Juli  1892.
15.  die  Beamten  der  Ostpreußischen  Landschaft  und  ihrer
Zweiginstitute  7.  Juli  1892
16.  die  Beamten  der  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversicherungsanstalt
  Pommern  9.  Dezember  1892
17.  die  Beamten  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsanstalt ­
  Gr.  Hessen  9.  Dezember  1892
18.  die  von  den  Schulgemeinden  und  evangelisch-lutherischen ­
  Kirchengemeinden  des  Königreichs  Sachsen
angestellten  Beamten,  insoweit  deren  Pensionsanspruch ­
  den  Mindestbetrag  der  Invalidenrente  erreicht  9.  Dezember  1892
19.  die  Beamten  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsanstalt ­
  Hessen-Nassau  27.  April  1893
20.  die  Beamten  der  thüringischen  Versicherungsanstalt  in
Weimar  15.  Juni  1893
21.  die  Beamten  der  Schlesisch-posenschen  Baugewerksberufsgenossenschaft ­
  20.  Juli  1893
(Zu  vorstehender  Ziffer  1:  Unter  die  Beamten  der  landesherrlichen  Hof-,
Domanial-,  Kamera!-,  Forst-  und  ähnlichen  Verwaltungen  rechnet  das  Reichs-Bersicherungsamt
  (Rev.Entsch.  vom  15.  Febr.  1892  Nr.  190  —  A.  N.  f.  I.  u.
A.B.  1892  S.  186)  nicht  einen  Förster,  der  auf  der  in  einer  preußischen  Provinz ­
  belegenen  Besitzung  eines  außerhalb  Preußens  regierenden  Bundesfürsten
angestellt  ist.  „Landesherrliche"  Verwaltungen  sind  nur  diejenigen,  welche  in
einer  inneren  Beziehung  zu  der  staatsrechtlichen  Stellung  des  Landeshcrrn  des
betreffenden  Staates  stehen;  daß  der  Eigenthümer  der  betreffenden  Besitzung
Landesherr  in  einem  anderen  deutschen  Staate  ist,  ist  ein  zufälliger  für  die
Anwendung  der  Bestimmung  gleichgiltiger  Umstand.)
Auf  die  „Beamten"  der  „anderen  öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften"
ist  nun  der  Begriff  „Beamte",  wie  er  für  die  Beamten  des  Reiches,  der  Bundesstaaten ­
  und  der  Kommunalverbände  besteht  (Anm.  III  5  S.  78),  nicht  in
vollem  Umfange  anwendbar;  der  Bundesrath  aber  hat  bei  seinen  Beschlußfassungen ­
  über  die  Ausdehnung  der  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht
keine  Bestimmung  über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  Angestellte  der
unter  1  bis  20  aufgezählten  Verwaltungen  als  deren  „Beamte"  angesehen
werden  sotten,  getroffen.  Es  bleibt  nur  übrig,  die  Entscheidung  darüber
in  sinnentsprcchender  Anwendung  der  statutarischen  oder,  soweit  sie  vorhanden ­
  sind,  der  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Verhältnisse  des  Verbandes ­
  oder  der  Körperschaft,  insbesondere  diejenigen  der  Beamten  von
diesen  regeln,  zu  treffen.  Ob  den  Stellen,  die  den  „Beamten"  vorgesetzt  sind,
die  Befugniß  zum  Erlasse  von  „dienstpragmatischen  Vorschrlsten"
welche  die  statutarischen  oder  gesetzlichen  Bestimmungen  ergänzen  und  auch
für  die  zu  Entscheidungen  über  das  Vorhandensein  oder  Nichlvorhandensein
der  Persicherungspflicht'  durch  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz
berufenen  Behörden  bindend  sind,  zusteht,  wird  bei  den  verschiedenen  Verbän-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.