Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  11.

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Als  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Befreiung  muß,  wenn  vom  Bundesrathe ­
  nicht  ein  anderer  Tag  dafür  festgesetzt  ist,  der  Tag  des  Bundesrathsbeschluses
  gelten,  durch  welchen  die  Befreiung  ausgesprochen  ist.  Fur  dm
oben  unter  1—19  aufgeführten  Körperschaften  und  Verbände  ist,  soweit  sich
das  aus  den  oben  angeführten  Bekanntmachnngen  des  Retchsversicherungsamtes
ersehen  läßt,  kein  abweichender  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Befreiung,  fur
die  unter  20  aufgeführte  aber  der  1.  Juli  1898  und  für  die  unter  21  benannte,
der  1.  August  1893  als  Zeitpunkt  des  Beginnes  der  Befreiung  bestimmt.
Wegen  der  Höhe  der  Pension  der  mit  Pensionsberechtigung  angestellten ­
  Beamten  „anderer  öffentlicher  Verbände  und  Körperschaften  vergi.
Sinnt.  Ill  6  und  18,  wegen  derjenigen  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellten
Beamten,  welche  gleichwohl  nicht  versicherungspflichtig  sind,  vergl.Slnm.il!  14,
und  wegen  Anwendung  des  Begriffes  „Betriebsbeamter"  auf  die  Beamten
anderer  öffentlicher  Verbände  und  Körperschaften  vergl.  Anm.  Ill  15.
II.  Ob  es  Einfluß  auf  die  Anwendung  des  Beamtenbegriffes  ausübt,
mit  welchen  Diensten  die  Betreffenden  beschäftigt  werden,  ob  mit  solchen  höherer
oder  niederer  Slrt,  ob  mit  solchen  obrigkeitlicher  Natur  oder  technischer  Slrt,
und  ferner  ob  die  längere  oder  kürzere  Dauer  der  Beschäftigung  und  der  Umstand, ­
  daß  der  Betreffende  eine  im  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunalverbands-Haushalte
  vorgesehene  Stelle  (etatsmäßige  Stelle)  bekleidet,  von  Einfluß  find,
darüber  entscheidet  der  Inhalt  des  für  den  betreffenden  Fall  maßgebenden
Gesetzes  (Anm.  Ill  2  S.  71)  und,  soweit  dieses  es  zuläßt,  die  dienstpragmatische
Vorschrift  der  zu  ihrer  Erlassung  zuständigen  Behörde  (Anm.  Hl  5  S.  73).  Dem
Begriffe  des  Beamten  an  sich  widerstreitet  weder  die  Slttsführung  niedrigster
Dienste,  noch  die  Slnstellung  für  Zeit  oder  mit  dem  Kündigungsvorbehalte  und
am  wenigsten  die  Ausübung  von  Diensten  technischer  Statur  —  im  Gegensatze
zu  solchen,  die  aus  der  Wahrnehmung  obrigkeitlicher  Obliegenheiten  entspringen ­
  —(Lab  and,  Das  Staatsrecht  des  Dentschcn  Reiches  2.  Aufl.  S.  409ff.;
G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts  3.  Slufl.  S.  412  ff.).  Es  sind
aus  diesem  Grunde  denn  auch  zahlreiche  Betriebsbeamte  unter  die  „Beamten'
im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  zu  zählen  und  darum  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  unterworfen,  ganz  unabhängig  davon,  wie  hoch  sich  ihr
Jahresarbcitsverdienst  beläuft  (s.  Sinnt.  Hl  15).
Tie  Art  der  Beschäftigung  übt  jedoch  einen  nicht  geringen  Einfluß  aus
die  Versicherungspflicht  v  .  _  ,
1  der  vom  Reiche,  einem  Bundesstaate  oder  einem  Kommunalvcrbande
  gegen  Gehalt  oderLohn  beschäftigten,  jedoch  nicht
zu  den  Beamten  gehörigen  Personen,
2.  der  Beamten  von  Kommunalverbänden  (oder  von  „anderen
öffentlichen  Verbänden  und  Körperschaften"),  welche  ohne  Pensionsberechtigung ­
  angestellt  sind.  ^  .
Aus  der  Zahl  der  in  den  Bureaus  der  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbehördeu
  beschäftigten  Personen  der  unter  1  und  2  bezeichneten  Art  hat  das
Reichs-Verstcherungsamt  -  in  Uebereinstimmung  mit  den  Erlaßen  verschiedcncr
  Landeszentralbehörden  (siehe  unten)  und  nach  Berathung  mit  den  Vorständen ­
  der  Versicherungsanstalten  (s.  Protokoll  der  Konferenz  vom  6./7.  Oktober ­
  1890)  -  die  „im  höheren  Bnreaudtenste"  beschäftigten  herausgehoben. ­
  Das  Charakteristische  der  Beschäftigung  im  höheren  Bureaudlenste  sieht
das  Reichs-Versicherungsamt  nach  den  auf  den  Gegenstand  bezüglichen
Bescheiden  und  Revisionsentscheiduiigen  darin,  daß  von  den  Betreffenden  zii
ihrer  Stellnng  „eine  höhere  Vorbildung  oder  eine  besondere  Zuverlässigkeit
erfordert  wird",  oder  daß  die  Stellung  „mit  einem  gewiffen  Maffe  geschäftlicher ­
  Selbstständigkeit  und  eigener  Verantwortung  verbunden  ist".  Vergl.  den  m
Anm.  1118$.  86  abgedruckten  Erlaß  der  preußischen  Minister  des  Innern
und  für  Handel  und  Gewerbe  vom  2.  Itili  1892.  Die  im  höhereit
            
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