Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  14.

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lichkeit  und  moralischen  Zuverlässigkeit,  welche  als  Vorbedingungen  fur
die  Uebertragung  eines  verantwortlichen  Vertrauenspostens,  wie  derjenige ­
  des  Klägers  es  ist,  wesentlich  in  Betracht  kommen.  Nicht  sowohl
die  körperlichen  Kräfte,  die  ja  bei  jeder  geistigen  Arbeit  bt«  ju  einem
gewissen  Grade  mitarbeiten  müssen,  sondern  hauptsächlich  geistige  Eigenschaften ­
  sind  es,  welcher  der  Kläger  bei  seiner  Berufsthätigkeit  zu  entwickeln
  hat.  Daß  neben  diesen  Arbeiten  auch  mehr  mechanische  auszuführen ­
  sind,  wie  die  Ausfüllung  von  Formularen  u.  dergl.  m.,  erscheint
ohne  Belang;  derartige  schematische  Arbeit  ist  zum  Theil  auch  von
höheren  Beamten  zu  verrichten,  ohne  daß  man  diese  als  „Arbeiter"  oder
„Gehilfen"  wird  ansprechen  wollen.
Aus  diesen  Gründen  kann  der  Kläger  als  unter  den  §.  1  Ziffer  1
des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  fallend  nicht  angesehen
werden."
4.  ein  Magi  st  rats  Mitglied  —  Rathsherr  und  Kamerarius  —
einer  kleinen  Stadt  im  Fürstenthume  Lippe,  das  die  Verwaltung  des
gesammten  Grundvermögens  der  Stadt  wahrzunehmen  hatte  und  deshalb ­
  die  Eigenschaft  eines  Betriebsbeamten  für  sich  in  Anspruch  nahm.
Vergl.  die  Rev.Entsch.  Nr.  240  in  Anm.  III  15  S.  110.
5.  einen  Vor  st  eher  eines  städtischen  Aichungsamtes  in  der  Rheinprovinz ­
  und  zwar  laut  Rev.Entsch.  vom  23.  Mai  1892  Nr.  152  (A.  N.
f.  I.  U.  A.V.  1892  S.  83)  aus  folgenden  Gründen:
„Nach  Art.  16  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  27.  August  1868
(Bundes-Gesetzblatt  S.  478)  erfolgt  die  Errichtung  der  Aichungsämter
durch  die  Bundesregierungen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze.  Dementsprechend ­
  bestimmt  das  preußische  Gesetz  vom  26.  November  1879
(Gesetzsammlung  S.  1165)  im  §.  1:  „Die  Aichungsämter  .  .  .  sind  .  .  .
Gemcindeanstalten.  Sic  bestehen  aus  einem  Vorsteher  .  .  .  und  einem
Sachverständigen  als  Aichmeister",  und  im  §.  5:  „Die  Kosten  der  Aichungsämter, ­
  sowie  andererseits  die  bei  ihnen  aufkommenden  Gebühren  fallen
den  betreffenden  Gemeinden  zu."  Die  Dienstobliegenheiten  der  in  den
Aichungsämtern  beschäftigten  Personen  regelt  die  Instruktion  vom  6.  Januar ­
  1870  (Ministerialblatt  für  die  gesammte  innere  Verwaltung  in
den  Königlich  preußischen  Staaten  1870  ©.69)  unter  Ziffer  9  ff.  Angesichts
dieser  Bestimmungen  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  der  Kläger  in
seiner  Eigenschaft  als  Vorsteher  eines  Aichnngsamts  Gemeindebeamter
ist.  Als  ein  „Betriebsbeamter"  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.
kann  er  aber  um  deswillen  nicht  gelten,  weil  das  Aichungsamt  einen
„Betrieb",  d.  h.  einen  Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkeiten ­
  nicht  darstellt,  sondern  zu  dem  Zwecke  errichtet  ist,  um  eine  der
Gemeinde  als  solche  im  öffentlichen  Interesse  übertragene  Aufgabe  zu
erfüllen.  Auch  die  Stellung  eines  Gehilfen  gemäß  §.  1  Ziffer  1  a.  a.  O.  —
zu  vergleichen  Nr.  XII  der  Anleitung  über  den  Kreis  der  versichernngspflichtigcn
  Personen  vom  81.  Oktober  1890  —  nimmt  der  Kläger  nach
der  Art  der  geschäftlichen  Thätigkeit,  welche  eine  durchweg  selbstständige
ist,  nicht  ein.  Im  Uebrigen  aber  begründet  der  Umstand  allein,  daß  er
ein  nicht  pensionsberechtigter  Kommnnalbeamter  ist,  die  Versicherungspflicht ­
  noch  nicht"  (zu  vergl.  Rev.Entsch.  55  —  s.  oben  unter  Ziffer  1).
Ans  denselben  Standpunkt  wie  vorstehende  Revisionsentscheidnng  stellt
sich  in  Betreff  der  Vorsteher  städtischer  Aichungsämter  —  Aichmeister  —  auch
ein  Rundschreiben  des  preußischen  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe ­
  vom  31.  Dezember  1891  (Arb.Vers.  IX  S.  126):
„Auf  den  gefälligen  Bericht  vom  10.  August  d.  I.  betreffend  die  Jnvaliditäts- ­
  und  Altersversicherung  eines  von  einer  städtischen  Verwaltung  angestellten ­
  Aichmeisters,  erwidere  ich  Ew.  Hochwohlgeboren  ergebenst,  daß  ich  in
            
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