Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anin.  14.

Uebereinstimmung  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  mich  der  Auffassung,  die  Geschäfte ­
  eines  städtischen  Aichnngsamts  seien  „wirthschaftlicher"  Natur,  nicht
anzuschließen  vermag.
Das  Aichungsamt  hat  obrigkeitliche  Funktionen;  es  übt  öffentlich-rechtliche ­
  Befugnisse  aus,  welche  der  Staat  durch  Gesetz  den  Gemeindebehörden
übertragen  hat.
Die  amtliche  Beglaubigung  der  Maße  u.  s.  w.  für  den  öffentlichen  Verkehr ­
  hat  mit  der  Kommunalwirthschaft  nichts  gemein  lind  unterscheidet  sich
wesentlich  von  dem  wirthschaftlichcn  Betriebe  einer  kommunalen  Gasanstalt
u.  s.  w.  Darauf,  daß  für  die  Aichung  Gebühren  zu  entrichten  sind,  kommt
nichts  an.  Hiernach  kailn  die  Thätigkeit  des  Aichnngsamts  als  ein  „Betrieb"
im  Sinne  des  I.  u.  A.V.G.  nicht  gelten.
Auch  als  „Gehilfe"  kann  ein  Aichmeister  nicht  angesehen  werden,  weil
er  vermöge  seiner  Thätigkeit,  die  das  eigentliche  Geschäft  der  Aichung  und
Stempelung,  sowie  die  selbstständige  Vornahme  aller  beim  Aichen  vorkommenden ­
  technischen  Arbeiten  umfaßt,  mit  den  „Arbeitern"  nicht  auf  annähernd
gleicher  Stufe  steht.
Der  Aichmeister  unterliegt  hiernach  der  Versicherungspflicht  nach  dem
I.  u.  A.V.G.  nicht."
Zu  der  umgekehrten  Entscheidung,  also  zur  Bejahung  der  Frage  nach
der  Versicherungspflicht,  ist  das  Reichs-Versicherungsamt  dagegen  hinsichtlich ­
  eines  in  einem  kleinen  Orte  der  Provinz  Hessen-Nassau  —  ohne
Pensionsberechtigung  —  angestellten  Stadtschreibers  ans  folgenden  Gründen
gelangt  (Rcv.Entsch.  vom  2.  Oktober  1891  Nr.  64—  A.  N.  f.  I.  u.  A.D.  1891
S.  170):
„Es  kann  nur  in  Frage  kommen,  ob  auf  dell  Kläger  die  Voraussetzungen
des  §.  1  Ziffer  1  I.  n.  A.V.G.  zutreffen,  mit  ailderen  Worten,  ob  er  als  „Gehilfe"
eine  Thätigkeit  ausübt,  die  in  wirthschaftlicher  und  sozialer  Beziehung  derjenigen ­
  eines  Arbeiters,  Gesellen  und  dergleichen  im  Allgemeinen  gleichsteht.  Die
erforderlichen  Anhaltspunkte  zur  Prüfung  dieser  Voraussetzung  giebt  Nr.  Xll
der  Anleitung  des  Rcichs-Versicherungsamts  vom  31.  Oktober  1890,  betreffend
den  Kreis  der  versicherten  Personen.  Danach  sind  die  in  den  Bureaus  beschäftigten ­
  Schreiber  u.  s.  w.  als  „Gehilfen"  anzusehen,  nicht  aber  die  in  dem  sogenannten ­
  höheren  Bureaudienste  beschäftigten  Registratoren,  Expedienten  u.  s.  w.
Nun  hat  der  Kläger  ausweislich  der  Akten  allerdings  auch  Registratur-  und  Expedientendienste ­
  geleistet;  indessen  sind  diese—entsprechend  dem  geringen  Umfange
und  der  verhältnißmäßig  geringen  Bedeutung  der  in  einem  so  kleinen  Gemeinwesen, ­
  wie  hier  in  Frage  steht,  überhaupt  vorkommenden  Dienstgeschäfte  —  naturgemäß ­
  selbst  nur  voir  untergeordneter  Bedeutung.  Zu  ihrer  Erledigung  bedarf  es
nicht  der  Vorbildung  und  geschäftlichen  Schulung,  welche  beispielsweise  von
den  Sekretären  und  Registratoren  einer  größeren  staatlichen  oder  konņnnnalen
Verwaltung  erfordert  iverden  muß.  Auch  ist  es  für  die  geringere  Qualität
der  vom  Kläger  erforderten  Leistungen  bezeichnend,  daß  er  alle  vorkommenden
Schreibarbeiten  selbst  zu  bewirken  hat  und  dieser  mechanische  Dienst  augenscheinlich ­
  den  Hanpttheil  seiner  Thätigkeit  in  Anspruch  nimmt.  Endlich  spricht
dafür  der  geringe  Betrag  des  Gehaltes,  für  welches  nach  der  Dienstinstrnktion
täglich  mindestens  acht  Stunden  Bureauarbeit  zu  leisten  sind.  Wenn  demgegenüber ­
  nach  dem  Wortlaut  der  vorgelegten  Instruktion  der  Geschäftskreis
des  Klägers  allerdings  als  ein  umfassenderer  erscheinen  könnte,  so  hat  das
Schiedsgericht  bereits  mit  Recht  hervorgehoben,  daß  ans  diesen  —  offenbar
nur  der  Instruktion  für  die  Magistratssekretäre  einer  größeren  Stadt  nachgebildeten ­
  —  Wortlaut  gegenüber  den  erfahrnngsmäßig  in  den  kleinen  Orten
thatsächlich  bestehenden  dicnstgeschäftlichen  Verhältnissen  ein  ausschlaggebendes
Gewicht  nicht  zu  legen  ist."
Unter  den  von  den  Landcs-Centralbehörden  zur  Ausführung  des  Jnva-
            
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