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Zu Ziffer III der Anleitung Anin. 14.
Uebereinstimmung mit dem Herrn Reichskanzler mich der Auffassung, die Geschäfte
eines städtischen Aichnngsamts seien „wirthschaftlicher" Natur, nicht
anzuschließen vermag.
Das Aichungsamt hat obrigkeitliche Funktionen; es übt öffentlich-rechtliche
Befugnisse aus, welche der Staat durch Gesetz den Gemeindebehörden
übertragen hat.
Die amtliche Beglaubigung der Maße u. s. w. für den öffentlichen Verkehr
hat mit der Kommunalwirthschaft nichts gemein lind unterscheidet sich
wesentlich von dem wirthschaftlichcn Betriebe einer kommunalen Gasanstalt
u. s. w. Darauf, daß für die Aichung Gebühren zu entrichten sind, kommt
nichts an. Hiernach kailn die Thätigkeit des Aichnngsamts als ein „Betrieb"
im Sinne des I. u. A.V.G. nicht gelten.
Auch als „Gehilfe" kann ein Aichmeister nicht angesehen werden, weil
er vermöge seiner Thätigkeit, die das eigentliche Geschäft der Aichung und
Stempelung, sowie die selbstständige Vornahme aller beim Aichen vorkommenden
technischen Arbeiten umfaßt, mit den „Arbeitern" nicht auf annähernd
gleicher Stufe steht.
Der Aichmeister unterliegt hiernach der Versicherungspflicht nach dem
I. u. A.V.G. nicht."
Zu der umgekehrten Entscheidung, also zur Bejahung der Frage nach
der Versicherungspflicht, ist das Reichs-Versicherungsamt dagegen hinsichtlich
eines in einem kleinen Orte der Provinz Hessen-Nassau — ohne
Pensionsberechtigung — angestellten Stadtschreibers ans folgenden Gründen
gelangt (Rcv.Entsch. vom 2. Oktober 1891 Nr. 64— A. N. f. I. u. A.D. 1891
S. 170):
„Es kann nur in Frage kommen, ob auf dell Kläger die Voraussetzungen
des §. 1 Ziffer 1 I. n. A.V.G. zutreffen, mit ailderen Worten, ob er als „Gehilfe"
eine Thätigkeit ausübt, die in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung derjenigen
eines Arbeiters, Gesellen und dergleichen im Allgemeinen gleichsteht. Die
erforderlichen Anhaltspunkte zur Prüfung dieser Voraussetzung giebt Nr. Xll
der Anleitung des Rcichs-Versicherungsamts vom 31. Oktober 1890, betreffend
den Kreis der versicherten Personen. Danach sind die in den Bureaus beschäftigten
Schreiber u. s. w. als „Gehilfen" anzusehen, nicht aber die in dem sogenannten
höheren Bureaudienste beschäftigten Registratoren, Expedienten u. s. w.
Nun hat der Kläger ausweislich der Akten allerdings auch Registratur- und Expedientendienste
geleistet; indessen sind diese—entsprechend dem geringen Umfange
und der verhältnißmäßig geringen Bedeutung der in einem so kleinen Gemeinwesen,
wie hier in Frage steht, überhaupt vorkommenden Dienstgeschäfte — naturgemäß
selbst nur voir untergeordneter Bedeutung. Zu ihrer Erledigung bedarf es
nicht der Vorbildung und geschäftlichen Schulung, welche beispielsweise von
den Sekretären und Registratoren einer größeren staatlichen oder konņnnnalen
Verwaltung erfordert iverden muß. Auch ist es für die geringere Qualität
der vom Kläger erforderten Leistungen bezeichnend, daß er alle vorkommenden
Schreibarbeiten selbst zu bewirken hat und dieser mechanische Dienst augenscheinlich
den Hanpttheil seiner Thätigkeit in Anspruch nimmt. Endlich spricht
dafür der geringe Betrag des Gehaltes, für welches nach der Dienstinstrnktion
täglich mindestens acht Stunden Bureauarbeit zu leisten sind. Wenn demgegenüber
nach dem Wortlaut der vorgelegten Instruktion der Geschäftskreis
des Klägers allerdings als ein umfassenderer erscheinen könnte, so hat das
Schiedsgericht bereits mit Recht hervorgehoben, daß ans diesen — offenbar
nur der Instruktion für die Magistratssekretäre einer größeren Stadt nachgebildeten
— Wortlaut gegenüber den erfahrnngsmäßig in den kleinen Orten
thatsächlich bestehenden dicnstgeschäftlichen Verhältnissen ein ausschlaggebendes
Gewicht nicht zu legen ist."
Unter den von den Landcs-Centralbehörden zur Ausführung des Jnva-