Zu Ziffer III der Anleitung An in. 15.
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fallen, versichcrungspflichtig, auch wenn ihr Gehalt über 2000 Mk. hinausgeht.
(Wegen der Nichtanwendung des Begriffes des „höheren Bureaudienstes" auf
die Beschäftigung der Betriebsbcamten vergi, die Rcv.Entsch. 150 in Anm. III
11 S. 91.) , 4 ,
Was nun aber den vorstehend unter a bezeichneten Punkt anlangt, io
ist in der Anltg. unter Ziffer XIV hervorgehoben, daß „die Verwaltungen des
Reiches, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände, soweit die Ausübung
der sogenannten regiminellen Thätigkeit in Frage kommt, nicht als Betriebe
angesehen werden können". Diese Ansicht hat in einer Anzahl von Revisionsentscheidungen
weitere Bestätigung seitens des Reichs -Versichcrungsamtes gesunden.
Vergl. insbesondere Rcv.Entsch. Nr. 63 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 169),
welche zugleich den Begriff „regiminelle Thätigkeit" erläutert:
„Das Schiedsgericht stützt seine Annahme darauf, daß der Kläger —
ohne Rücksicht auf seine besonderen Dienstverrichtungen — schon deshalb versicherungspflichtig
sei, weil eine Kommunalverwaltung stets als „Betrieb" im
Sinne des Gesetzes zu gelten habe und daher ein bei ihr angestellter Beamter
„gleich einem Betriebsbeamten" behandelt werden müsse. Diese Annahme ist
rechtsirrthümlich. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz ivecst an
verschiedenen Stellen die Ausdrücke „Betrieb" und „Betriebsbeamte" auf (vergl.
u. A. §. 1 Ziffer 2, §§. 5, 13, 41, 50 Abs. 2 u. s. w ); nirgends aber findet sich
ein Anhalt für die Annahme, daß mit diesen Ansdrücken wesentlich andere
Begriffe hätten verbunden werden sollen, als dies in den älteren sozialpolitischen
Gesetzen, insbesondere dem Unfallversicherungsgesetz, der Fall ist. Wie
daher zweifellos zum Begriffe eines „Betriebes" im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes
das Vorhandensein eines wirthschaftlichen, auf Erzeugung von
Gütern gerichteten Unternehmens gehört, und nur die bei einem solchen beschäftigten,
mehr technischen Beamten als Betriebsbeamte angesprochen werden
können (vergl. A. N. f. U.V. 1885 Besch. 68 S. 343), so ist auch auf dem Gebiete
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Allgemeinen lediglich da ein „Betrieb"
anzunehmen, ivo es sich um einen Inbegriff fortdauernder wirthschastlicher
Thätigkeit handelt. Eine gervisse Erweiterung des Begriffs der „Betriebsbeamten"
läßt sich für den Bereich der Jnvaliditäts- und Altersversicherung nur
insoivcit anerkennen, als dies aus dem gegenüber den Unfallversicherungsgesetzen
überhaupt erweiterten Geltungsgebiete des Gesetzes vom 22. Juni 1889 folgt.
Hiernach ist cs, >vie auch bereits in der Anleitung des Reichs-Versicherungsamts,
betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
versicherten Personen, vom 31. Oktober 1890 unter Nr. XIV hervorgehoben
ist, verfehlt, die Kommunalverwaltungen durchweg, also auch insoweit
sie lediglich eine regiminelle, auf Wahrnehmung der ihnen ertheilten Hvheitsund
anderen öffentlichen Rechte (Polizei, Strafrecht, Besteuerungsrecht rc.) gerichtete
Thätigkeit ausüben, als „Betriebe" zu behandeln; denn davon, daß
mit einer derartigen Thätigkeit wirthschaftliche Zwecke verfolgt werden, kann
nicht die Rede sein. Letzteres wird vielmehr nur insoweit zutreffen, als die
Kommunalverbände ihrerseits Träger einer eigenen auf Erwerb gerichteten
Thätigkeit sind, wie dies bei einem Gcmeindeschlachthause, Kommunalfvrslen rc.
vorkommt, und lediglich die bei solchen Unternehmungen beschäftigten Beamten
wird man als „Betriebsbeamte" im Sinne des §. 1 Ziffer 2 des Jnvaliditätsund
Altersversicherungsgesetzes ansehen können."
Vergl. ferner Rev.Entsch. Nr. 104 (A.N. f. I. u. A.V. 1892 S. 20) — s.
oben @.108 - und Nr. 152 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 83) — s. S. 105 —.
Mit Rücksicht auf die in dem eben Gesagten enthaltenen Darlegungen erachtet
das Reichsversicherungsamt nicht als Betriebsbeamte den als Kämmerer
und Magistratsmitglicd eines Marktfleckens der Provinz Hannover angestellten
Beamten (s. die eben angeführte Rcv.Entsch. Nr. 63 — s. o. S. 102 )
den Marktschreiber einer bayerischen Gemeinde (Rev.Entsch. Nr. 104 — s. o.