Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  An  in.  15.

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fallen,  versichcrungspflichtig,  auch  wenn  ihr  Gehalt  über  2000  Mk.  hinausgeht.
(Wegen  der  Nichtanwendung  des  Begriffes  des  „höheren  Bureaudienstes"  auf
die  Beschäftigung  der  Betriebsbcamten  vergi,  die  Rcv.Entsch.  150  in  Anm.  III
11  S.  91.)  ,  4  ,
Was  nun  aber  den  vorstehend  unter  a  bezeichneten  Punkt  anlangt,  io
ist  in  der  Anltg.  unter  Ziffer  XIV  hervorgehoben,  daß  „die  Verwaltungen  des
Reiches,  der  Bundesstaaten  und  der  Kommunalverbände,  soweit  die  Ausübung
der  sogenannten  regiminellen  Thätigkeit  in  Frage  kommt,  nicht  als  Betriebe
angesehen  werden  können".  Diese  Ansicht  hat  in  einer  Anzahl  von  Revisionsentscheidungen ­
  weitere  Bestätigung  seitens  des  Reichs  -Versichcrungsamtes  gesunden. ­
  Vergl.  insbesondere  Rcv.Entsch.  Nr.  63  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  169),
welche  zugleich  den  Begriff  „regiminelle  Thätigkeit"  erläutert:
„Das  Schiedsgericht  stützt  seine  Annahme  darauf,  daß  der  Kläger  —
ohne  Rücksicht  auf  seine  besonderen  Dienstverrichtungen  —  schon  deshalb  versicherungspflichtig ­
  sei,  weil  eine  Kommunalverwaltung  stets  als  „Betrieb"  im
Sinne  des  Gesetzes  zu  gelten  habe  und  daher  ein  bei  ihr  angestellter  Beamter
„gleich  einem  Betriebsbeamten"  behandelt  werden  müsse.  Diese  Annahme  ist
rechtsirrthümlich.  Das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  ivecst  an
verschiedenen  Stellen  die  Ausdrücke  „Betrieb"  und  „Betriebsbeamte"  auf  (vergl.
u.  A.  §.  1  Ziffer  2,  §§.  5,  13,  41,  50  Abs.  2  u.  s.  w  );  nirgends  aber  findet  sich
ein  Anhalt  für  die  Annahme,  daß  mit  diesen  Ansdrücken  wesentlich  andere
Begriffe  hätten  verbunden  werden  sollen,  als  dies  in  den  älteren  sozialpolitischen ­
  Gesetzen,  insbesondere  dem  Unfallversicherungsgesetz,  der  Fall  ist.  Wie
daher  zweifellos  zum  Begriffe  eines  „Betriebes"  im  Sinne  des  Unfallversicherungsgesetzes ­
  das  Vorhandensein  eines  wirthschaftlichen,  auf  Erzeugung  von
Gütern  gerichteten  Unternehmens  gehört,  und  nur  die  bei  einem  solchen  beschäftigten, ­
  mehr  technischen  Beamten  als  Betriebsbeamte  angesprochen  werden
können  (vergl.  A.  N.  f.  U.V.  1885  Besch.  68  S.  343),  so  ist  auch  auf  dem  Gebiete
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  im  Allgemeinen  lediglich  da  ein  „Betrieb" ­
  anzunehmen,  ivo  es  sich  um  einen  Inbegriff  fortdauernder  wirthschastlicher
  Thätigkeit  handelt.  Eine  gervisse  Erweiterung  des  Begriffs  der  „Betriebsbeamten" ­
  läßt  sich  für  den  Bereich  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  nur
insoivcit  anerkennen,  als  dies  aus  dem  gegenüber  den  Unfallversicherungsgesetzen
überhaupt  erweiterten  Geltungsgebiete  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  folgt.
Hiernach  ist  cs,  >vie  auch  bereits  in  der  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamts, ­
  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz ­
  versicherten  Personen,  vom  31.  Oktober  1890  unter  Nr.  XIV  hervorgehoben ­
  ist,  verfehlt,  die  Kommunalverwaltungen  durchweg,  also  auch  insoweit
sie  lediglich  eine  regiminelle,  auf  Wahrnehmung  der  ihnen  ertheilten  Hvheitsund
  anderen  öffentlichen  Rechte  (Polizei,  Strafrecht,  Besteuerungsrecht  rc.)  gerichtete ­
  Thätigkeit  ausüben,  als  „Betriebe"  zu  behandeln;  denn  davon,  daß
mit  einer  derartigen  Thätigkeit  wirthschaftliche  Zwecke  verfolgt  werden,  kann
nicht  die  Rede  sein.  Letzteres  wird  vielmehr  nur  insoweit  zutreffen,  als  die
Kommunalverbände  ihrerseits  Träger  einer  eigenen  auf  Erwerb  gerichteten
Thätigkeit  sind,  wie  dies  bei  einem  Gcmeindeschlachthause,  Kommunalfvrslen  rc.
vorkommt,  und  lediglich  die  bei  solchen  Unternehmungen  beschäftigten  Beamten
wird  man  als  „Betriebsbeamte"  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  2  des  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetzes  ansehen  können."
Vergl.  ferner  Rev.Entsch.  Nr.  104  (A.N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  20)  —  s.
oben  @.108  -  und  Nr.  152  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  83)  —  s.  S.  105  —.
Mit  Rücksicht  auf  die  in  dem  eben  Gesagten  enthaltenen  Darlegungen  erachtet ­
  das  Reichsversicherungsamt  nicht  als  Betriebsbeamte  den  als  Kämmerer
und  Magistratsmitglicd  eines  Marktfleckens  der  Provinz  Hannover  angestellten ­
  Beamten  (s.  die  eben  angeführte  Rcv.Entsch.  Nr.  63  —  s.  o.  S.  102  )
den  Marktschreiber  einer  bayerischen  Gemeinde  (Rev.Entsch.  Nr.  104  —  s.  o.
            
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