Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  15.

S.  103  —),  den  Rathsherrn  und  Kamerarius  einer  kleinen  lippischen
Stadt  (Rev.Entsch  Nr.  240  —  s.  o.  S.  105  und  im  Folgenden  —  ),  den  Stadt,
rechn  er  einer  Stadt  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  (Rev.Entsch.  Nr.  9o  —
s  o  S  1O4  —)  und  den  Vorsteher  eines  städtischen  Aichungsamtes  in
der  Rheinprovinz  (Rev.Entsch.  Nr.  152  —  s.  o.  S.  105  —(Sergi,  wegen  der
Aichmeister  auch  den  Erlaß  des  preußischen  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
vom  81.  Dezbr.  1891  —  s.  o.  S.  105  —.  Zufolge  Briefkasten  -  Bemerkung  in
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  im  Deutschen  Reiche"  11.  S.  lo2  ist
wegen  der  Aichmeister  im  Großh.  Hessen  durch  Ministerialbeschcid  das  Gleiche
verfügt;  dagegen  sind  die  „Gemeiude-Faßaichmeister"  für  versicherungs-^îlì^^Die^vorstehend
  erwähnte  Rev.Entsch.  vom  29.  November  1892  Nr.  240
(A  N  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  87)  giebt  dafür,  daß  das  mit  der  Leitung  der
Wirthschaftsbetriebe  betraute  Magistratsmitglied  nicht  als  Betriebsbeamter  angesehen ­
  werden  kann,  folgende  Begründung:
,Das  Schiedsgericht  wird  dem  Umstande  nicht  gerecht,  daß  der  Klager
nach  §  57  der  Lippe'schen  Städteordnung  vom  17.  April  1886  in  Verbindung
mit  §§.  7  u.  8  des  Ortsstatuts  der  Stadt  H.  vom  November  1886  Mitglied
des  Magistrats  der  genannten  Stadt  ist,  welcher  nach  §.  59  der  Städteorduung
die  Geschäfte  der  Gemeindeverwaltung  kollcgialisch  behandelt.  Es  bedarf  nicht
der  Ausführung,  daß  an  sich  die  Stellung  solcher  Magistratsmitglieder  sozial
und  wirtschaftlich  über  die  der  in  §.  1  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgcsctzcs
  bezeichneten  Personen  in  einem  Maße  hinausragt,  daß  sich  die
Unterwerfung  dieser  Personen  unter  den  Bersicherungszwang  verbietet  (zu  vergleichen ­
  Revisionsentscheidung  Nr.  63  —  s.  Anm.  Ill  14  S.  102  —).  Ist  nun
auch  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  entsprechender  Lage  der  maßgebenden ­
  Bestimmungen  Verhältnisse  vorkommen  können,  in  denen  selbst  bei
Maqistratsmitgliedern  die  Mitwirkung  bei  der  Gemeindeverwaltung  vor  der
Betriebsthätigkeit  zurücktritt,  so  läßt  sich  doch  nicht  zugeben,  daß  dies  bei  dem
Kläger  der  Fall  wäre.  Der  Magistrat  von  H.  besteht,  abgesehen  von  dem
Bürgermeister,  nur  ans  vier  Rathsherren,  und  es  liegt  nach  §.  10  des  bezeichneten ­
  Ortsstatuts  dem  ersten  Rathsherrn  oder  Kamerarius,  dessen  Funktionen
der  Kläger  versieht,  hauptsächlich  die  Verwaltung  des  gesammten  Grundvermögens ­
  der  Stadt  ob.  Als  solcher  hat  also  der  Kläger  zunächst  alle  diejenigen
Vorschläge  zu  machen  und  im  Magistratskollegium  zu  vertreten,  welche  sich
auf  die  'bezeichnete  Verwaltung  beziehen,  die  von  anderer  Seite  kommenden
Anregungen  zu  prüfen  und  über  das  in  den  einschlägigen  Fragen  gebotene
Verfahren  zu  befinden.  Diese  Initiative  auf  einem  für  das  Gedeihen  und  die
Entwicklung  der  städtischen  Angelegenheiten  wichtigen  Gebiete  bildet  den  bedeutendsten
  Theil  der  Amtsthätigkeit  des  Klägers;  alles  Uebrige,  insbesondere
die  von  dem  Schiedsgericht  hervorgehobenen  Verrichtungen  in  der  Forst,  bei
den  Bauten  und  in  der  Landivirthschaft,  stellt  sich  nur  als  Fortsetzung  und
Zubehör  seiner  regiminellen  Thätigkeit  dar.  Es  verwischt  sich  also  die  Grenze
zwischen  dieser  und  der  wirthschastlichen  Arbeit,  welche  letztere  das  Schiedsgericht ­
  betont  und  einer  besonderen  Beurtheilung  unterstellt,  von  selbst,  und  cs
erscheint  unmöglich,  die  amtliche  Wirksamkeit  des  Klägers  nach  zwei  Gesichtspunkten ­
  zu  zerlegen,  die  eine  verschieden  rechtliche  Beurtheilung  erheischen.
Vielmehr  ist  eine  einheitliche  Auffassung  geboten,  und  das  umsomehr,  als  man
mit  der  Ansicht,  der  Kläger  werde  zu  einem  Betnebsbeamten  der  Stadt,  wenn
er  die  von  ihm  selbst  veranlaßten  Anordnungen  ausfuhrt,  beziehungsweise
ihre  Ausführung  leitet  und  überwacht,  zu  der  unannehmbaren  Fiktion  gelangen
ivürde,  daß  er  als  Dezernent  im  Magistrat  sich  selbst  als  Vollzugsorgan  beauftragt, ­
  leitet  und  überwacht."  ,  ,  ..
Der  Begriff  „Betrieb"  hat  in  semer  Anwendung  aus  die  Thätigkeit
des  Reiches,  'der  Bundesstaaten  und  der  Kommnnalverbände  dieselben  Bor-
            
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