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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 15.
S. 103 —), den Rathsherrn und Kamerarius einer kleinen lippischen
Stadt (Rev.Entsch Nr. 240 — s. o. S. 105 und im Folgenden — ), den Stadt,
rechn er einer Stadt in der Provinz Hessen-Nassau (Rev.Entsch. Nr. 9o —
s o S 1O4 —) und den Vorsteher eines städtischen Aichungsamtes in
der Rheinprovinz (Rev.Entsch. Nr. 152 — s. o. S. 105 —(Sergi, wegen der
Aichmeister auch den Erlaß des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe
vom 81. Dezbr. 1891 — s. o. S. 105 —. Zufolge Briefkasten - Bemerkung in
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Deutschen Reiche" 11. S. lo2 ist
wegen der Aichmeister im Großh. Hessen durch Ministerialbeschcid das Gleiche
verfügt; dagegen sind die „Gemeiude-Faßaichmeister" für versicherungs-^îlì^^Die^vorstehend
erwähnte Rev.Entsch. vom 29. November 1892 Nr. 240
(A N f. I. u. A.B. 1893 S. 87) giebt dafür, daß das mit der Leitung der
Wirthschaftsbetriebe betraute Magistratsmitglied nicht als Betriebsbeamter angesehen
werden kann, folgende Begründung:
,Das Schiedsgericht wird dem Umstande nicht gerecht, daß der Klager
nach § 57 der Lippe'schen Städteordnung vom 17. April 1886 in Verbindung
mit §§. 7 u. 8 des Ortsstatuts der Stadt H. vom November 1886 Mitglied
des Magistrats der genannten Stadt ist, welcher nach §. 59 der Städteorduung
die Geschäfte der Gemeindeverwaltung kollcgialisch behandelt. Es bedarf nicht
der Ausführung, daß an sich die Stellung solcher Magistratsmitglieder sozial
und wirtschaftlich über die der in §. 1 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgcsctzcs
bezeichneten Personen in einem Maße hinausragt, daß sich die
Unterwerfung dieser Personen unter den Bersicherungszwang verbietet (zu vergleichen
Revisionsentscheidung Nr. 63 — s. Anm. Ill 14 S. 102 —). Ist nun
auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß bei entsprechender Lage der maßgebenden
Bestimmungen Verhältnisse vorkommen können, in denen selbst bei
Maqistratsmitgliedern die Mitwirkung bei der Gemeindeverwaltung vor der
Betriebsthätigkeit zurücktritt, so läßt sich doch nicht zugeben, daß dies bei dem
Kläger der Fall wäre. Der Magistrat von H. besteht, abgesehen von dem
Bürgermeister, nur ans vier Rathsherren, und es liegt nach §. 10 des bezeichneten
Ortsstatuts dem ersten Rathsherrn oder Kamerarius, dessen Funktionen
der Kläger versieht, hauptsächlich die Verwaltung des gesammten Grundvermögens
der Stadt ob. Als solcher hat also der Kläger zunächst alle diejenigen
Vorschläge zu machen und im Magistratskollegium zu vertreten, welche sich
auf die 'bezeichnete Verwaltung beziehen, die von anderer Seite kommenden
Anregungen zu prüfen und über das in den einschlägigen Fragen gebotene
Verfahren zu befinden. Diese Initiative auf einem für das Gedeihen und die
Entwicklung der städtischen Angelegenheiten wichtigen Gebiete bildet den bedeutendsten
Theil der Amtsthätigkeit des Klägers; alles Uebrige, insbesondere
die von dem Schiedsgericht hervorgehobenen Verrichtungen in der Forst, bei
den Bauten und in der Landivirthschaft, stellt sich nur als Fortsetzung und
Zubehör seiner regiminellen Thätigkeit dar. Es verwischt sich also die Grenze
zwischen dieser und der wirthschastlichen Arbeit, welche letztere das Schiedsgericht
betont und einer besonderen Beurtheilung unterstellt, von selbst, und cs
erscheint unmöglich, die amtliche Wirksamkeit des Klägers nach zwei Gesichtspunkten
zu zerlegen, die eine verschieden rechtliche Beurtheilung erheischen.
Vielmehr ist eine einheitliche Auffassung geboten, und das umsomehr, als man
mit der Ansicht, der Kläger werde zu einem Betnebsbeamten der Stadt, wenn
er die von ihm selbst veranlaßten Anordnungen ausfuhrt, beziehungsweise
ihre Ausführung leitet und überwacht, zu der unannehmbaren Fiktion gelangen
ivürde, daß er als Dezernent im Magistrat sich selbst als Vollzugsorgan beauftragt,
leitet und überwacht." , , ..
Der Begriff „Betrieb" hat in semer Anwendung aus die Thätigkeit
des Reiches, 'der Bundesstaaten und der Kommnnalverbände dieselben Bor-