Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  24.

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unter  Ziffer  I  ä  2  des  eben  bezeichneten  Bundesrathsbeschlusses  IS.  4)  angeführten
„Berufsarbeitern,  die  in  einem  regelmäßigen,  die  Versicherungspflicht  begründenden ­
  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse  stehen".
Anders  liegt  es  in  Betreff  der  nach  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  von
der  Versicherungspflicht  ausgeschlossenen  Beamten.
Bei  der  Bestimmung  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.  :  „Beamte  des
Reiches  u.  s.  w.  unterliegen  der  Versicherungspflicht  nicht"  wird
allerdings  zunächst  nur  daran  gedacht,  daß  sie  wegen  ihres  Beschäftigungsvcrhältniffes
  zum  Reiche  u.  s.  w.  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen,
aber  die  Worte  bedeuten  darüber  hinausgehend,  daß  sie  der  Versicherungspflicht ­
  überhaupt  nicht  unterliegen,  daß  sie  also  von  der  durch  das  I.  u.
A.V.G.  geschaffenen  Zwangsversicherung  ausgeschlossen  sind,  mögen  sie
Lohnarbeit  treiben,  soviel  sie  wollen  und  welcher  Art  sie  wollen.
Für  diese  letztere  Auslegung  sprechen  die  Ausführungen  der  Begründung
des  Gesetzentwurfes  (S.  75):  „Beamte  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  sind
durch  die  für  sie  geltenden  dienstpragmatischen  Vorschriften  auch  für  den  Fall,
daß  sie  vor  Erlangung  der  Pensionsberechtigung  invalid  werden,  in  genügendem ­
  Maße  sichergestellt,  da  ihnen  auch  in  solchen  Fällen  regelmäßig  Pensionen
oder  doch  ausreichende  Unterstützungen  gewährt  werden.  —  Beamte  der
Kommunalverbände  bedürfen  dieser  Versicherung  ebenfalls  nicht,  sobald  sie  mit
Pensionsberechtigung  angestellt  sind."  Allerdings  sind  die  mit  den  Beamten
des  Reiches  u.  s.  w.  in  Parallele  gestellten  Personen  des  Soldatenstandes, ­
  so  lange  sie  gegen  Lohn  als  Arbeiter  beschäftigt  werden,  wegen
solcher  Lohnarbeit,  zu  welcher  sie  nicht  „dienstlich"  verwendet  werden,  versicherungspflichtig ­
  (vorausgesetzt  natürlich,  daß  die  Arbeit  nicht  als  eine  „vorübergehende ­
  Dienstleistung"  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen  ist)  und
sinnentsprcchend  würde  es  sein,  wenn  auch  Beamte  des  Reiches  u.  s.  w.  nur
wegen  der  dienstlichen  Beschäftigung  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen ­
  wären,  ihre  außerdienstliche  Beschäftigung  aber  den  allgemeinen
Regeln  über  die  Versicherungspflicht  unterstellt  wäre.  Indessen  gerade  der
Umstand,  daß  bei  den  Personen  des  Soldatenstandes,  diese  Unterscheidung  ausdrücklich ­
  gemacht  ist,  dagegen  bei  den  Beamten  des  Reiches  u.  s.  w.  nicht,
schließt  es  aus,  bei  den  letzteren  die  außeramtliche  Lohnarbeit  der  Versicherungspflicht ­
  zu  unterstellen.  Es  spricht  für  die  Ausschließung  aber  ferner  der  Abs.  3
des  §.  4;  denn  diesem  zufolge  sind  Personen,  welche  vom  Reiche,  von  einem
Bundesstaate  oder  von  einem  Kommunalverbande  Pensionen  oder  Wartegelder
im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  beziehen,  auf  ihren  Antrag  „von  der
Dersichcrungspflicht  zu  befreien",  d.  h.  von  derjenigen  Versicherungspflicht  zu
befreien,  welche  für  sic  aus  irgend  welcher  Lohnarbett,  die  sie  übernehmen,
  entstehen  könnte.  Zu  dem  Reiche  u.  s.  w,  von  welchem  sie  btc
Pensionen  oder  Wartegelder  beziehen,  stehen  sie  ja  wegen  dieses  Bezuges  über-Haupt
  nicht  in  einem  Verhältnisse,  welches  der  Versicherungspflicht  unterliegen
könnte  (vergl.  Anm.  Ill  22  S.  117);  diescrwegen  brauchen  sie  also  nicht  erst
von  der  Versicherungspflicht  befreit  zu  werden.  Das  hat  vielmehr  zu  geschehen
  wegen  der  Lohnarbeit,  mit  welcher  sie  für  irgend  welche  Arbeitgeber
beschäftigt  sind.  Entsprechend  dieser  Auslegung  der  „Befreiung"  von  der
Versicherungspflicht  im  Abs.  3  ist  auch  hinsichtlich  des  der  Versicherungspflicht
„Nichtunterliegens"  im  Abs.  I  zu  verfahren.  Beamte  des  Reiches
oder  der  Bundesstaaten,  pensionsberechtigte  Beamte  von  Kommunalverbänden
  (und  von  den  unter  §.  7  fallenden  „anderen  vffentlichen
  Berbänden  und  Körperschaften")  unterliegen  also  der  Versicherungspflicht
  auch  nicht  wegen  solcher  Lohnarbeit,  die  sie
neben  ihrer  amtlichen  Beschäftigung  für  irgend  einen  dritten
Arbeitgeber  verrichten.  ^  ,  ...  ™  m
Hiermit  im  Einverständniß  befindet  sich  die  Rev.Entsch.  vom  5.  November
            
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