Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 29. 
folgenden zweiten Satzes hin, in welchem es heißt: „Dasselbe gilt von den 
jenigen Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente be 
ziehen." Bei den Personen der letztgedachten Slrt ist zweifellos die Vcrsiche- 
rungspflicht einmal eingetreten gewesen, und es könnte daher die unmittelbar 
vorausgehende Vorschrift nicht als auch „für sie geltend" bezeichnet werden, 
wenn sie sich nur auf den „Nichteintritt" der „Versicherungspslicht" bezöge. 
Wenn gegenüber dieser auf die Fassung des §. 4 gestützten Auslegung sich das 
Bedenken erheben möchte, daß der ganze zweite Absatz des §. 4, in welchen 
der erste Satz erst bei der dritten Lesung des Gesetzes im Reichstage eingefügt 
worden, mangelhaft redigirt sei, so mag dies zutreffend sein. Dann verdient 
aber jedenfalls diejenige Auffassung den Vorzug, nach welcher die in Rede 
stehende Bestimmung in der gegenivärtigen Form dem übrigen Inhalte des 
Gesetzes am meisten entspricht. Dies ist unzweifelhaft der Fall', wenn man der 
hier dargelegten Auslegung folgt, während die gegentheilige zu Ergebnissen 
führen würde, welche als vom Gesetzgeber beabsichtigt unmöglich gelten könnten. 
Wollte man annehmen, daß Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 4 Abs. 2 
a. a. 0. nur den Eintritt der Versicherungspslicht hindert, nicht aber auch die 
Beendigung derselben zur Folge hat, so würde beispielsweise Jemand, der 
bisher selbstständiger Unternehmer gewesen ist, demnächst aber bei schwindenden 
Kräften eine Lohnarbeit aufnimmt, mit welcher er das Drittel des ortsüblichen 
Tagelohnes nicht mehr verdienen kann, der Versicherung nicht unterfallen, wo 
gegen ein sogenannter qualifizirter Slrbeiter, der aus gleicher Veranlassung 
seine höher bezahlte Slrbeit mit einer in der bezeichneten Höhe gelohnten ver 
tauscht und damit ebenfalls in ein neues Slrbeitsverhältniß eintritt, in der Ver 
sicherung verbleiben ivürde, eine unterschiedliche Behandlung, welche sich nament 
lich auch mit denjenigen Erwägungen nicht verträgt, die bei der Berathung 
über den §. 4 Abs. 2 a. a. 0 im Reichstage zum Ausdruck gelaugt sind. 
Bei dieser Berathung ging man davon aus, daß es sich vorliegend um 
ein Versicherungsgesetz handle, und daß keine Versicherung stattfinden, Niemand 
von der Versicherung erfaßt werden könne, wenn das Ereigniß, gegen dessen 
wirthschaftliche Nachtheile die Versicherung sich richte, eingetreten 'sei (zu ver 
gleichen Stenographische Berichte des Reichstages, 7. Legislaturperiode I V. Session 
1888/1889, 3. Band S. 1879 — s. oben S. 126 — 
Von demselben Gesichtspunkte geht das Neichs-Vcrsicherungsamt in der 
Rev Eutsch. vom 14. Juli 1892 Nr. 173 (SI. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 125) aus. 
Auf dem gleichen Standpunkte tuie die vorstehenden Entscheidungen stehen 
Stieber in der Arbeiterversorgung IX. S. 118 und von Werder ebenda IX. 
S. 199. Er beruht jedoch auf einer Verkennung der Bedeutung der Worte 
„die Versicherungspflicht tritt nicht ein". Daß diese den Worten „der Ver 
sicherungspflicht unterliegen nicht" nicht gleichbedeutend sein können, 
erhellt am augenscheinlichsten, wenn mau diese letzteren Worte im ersten Slbsatze 
durch sie ersetzt. Der Sinn desselben würde dann dahin gehen: „Für Beamte 
us iv. kann die Versicherungspflicht nicht zur Entstehung kommen", 
während der erste Absatz thatsächlich besagen ivill, daß für Personen, welche 
Beamte u. s. iv. sind, so lange sie diese Eigenschaft haben, die gesetzliche Ver 
sicherungspflicht keine Anwendung findet, unbekümmert darum, ob für sie vorher 
die Versicherungspflicht eingetreten ist oder nachher eintreten wird Die im 
ersten Satze des ziveiten Absatzes von §. 4 Bezeichneten sind dagegen Personen, 
für welche die Versicherungspflicht überhaupt niemals zur Entsteh u u g 
kommen kann, mögen sie, in welcher Weise es auch immer sein 
mag, beschäftigt sein. Sie sind deshalb nach ihrer ganzen Stellung zu 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterschieden von allen übrigen von 
der Versicherung ausgenommenen Personen, und nur wenn die Worte „die 
Versicherungspflicht tritt nicht ein" in diesem ihrer Wortbedeutung entsprechenden 
Sinne „die Versicherungspflicht kommt nicht zur Eutstehung, kann
	        
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