Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 39. 
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des I. u. Sl.V.G. angegebene Maß gesunken war, der aber gleichwohl seinen 
Dienst „unter ausreichender Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten" wahr 
genommen und dafür bis zum 23. November 1891 ein Monatsgehalt von 
100 Mk. bezogen hatte, ausgesprochen, wie folgt: 
„Das Schiedsgericht erkennt an, daß der derzeitige Körper- und Geistes 
zustand des Klägers bereits mehrere Monate vor Ablauf des ersten Beitrags 
jahres bestanden hat. Gleichwohl kommt es zu dem Ergebniß, daß der Kläger 
bis zum 23. November 1891 als erwerbsfähig zu erachten sei, und zwar im 
Wesentlichen deshalb, weil er bis dahin seine Stellung als besoldeter Bureau- 
arbeiter noch bekleidet habe. Diese Auffassung beruht indessen auf rechts- 
irrthümlicher Auslegung des Begriffs der „„Erwerbsunfähigkeit"". 
Wenn zunächst ausgeführt wird, daß, insoweit der Arbeitgeber bei regel 
mäßiger Arbeitsleistung des Versicherten einen Lohn als Entgelt zahle, jede 
Nachprüfung in der Richtung, ob der gewährte Lohn dem objektiven Werthe 
der Arbeit entspreche, ausgeschlossen sei, so ist das Unrichtige dieser Auffassung 
bereits in der Revisionscntscheidung Nr. 54 (s. Shim. ill 32 S. 132) dargelegt. 
Bei der Anwendung sowohl des §. 4 Abs. 2 wie auch des §. 9 Abs. 3 des 
Jnvaliditäts- und Ältcrsversicherungsgesetzes kommt es grundsätzlich nicht darauf 
au, ob Jemand thatsächlich noch einen bestimmten Lohn verdient oder nicht, 
sondern darauf, ob er zu einem solchen Verdienste dauernd noch fähig, oder 
ob er dauernd nicht mehr im Stande ist, sich jenen Betrag durch Arbeit zu 
erwerben, und ob ferner letzterenfalls die Eriverbsunfähigkeit eine Folge der 
Beschaffenheit seines Körpers oder seines Geistes ist. 
Der Vorderrichter stützt seine Entscheidung ferner darauf, daß der Kläger 
die ihm obliegenden Pstichten seiner Stelle, „wenn auch mit schmerzhafter An- 
strengung und unter Gefahr weiterer Gesundheitsschädigung" thatsächlich bis 
zn seinem Slusscheidcn ans dem Dienste erfüllt habe. Damit würde aber nur 
dargethan sein, daß der Kläger, von dem sein Slrbeitgeber selbst bekundet, daß 
er ihn nur mit Rücksicht auf die nahe Vollendung der Wartezeit habe halten 
wollen, noch im Stande war, die sich ihm unter besonderen Verhältnissen dar 
bietende Stellung auszufüllen, daß es ihm, wie es in den Gründen des an 
gefochtenen Urtheils heißt, möglich war, „in einem durch vieljährige Uebung 
geläufigen, längst vertrauten Arbeitsgeleise und bei einem an seine allmälig 
hcrvorgetretenen Gebrechen gewöhnten Arbeitgeber seine für dieses besondere 
Slrbeitsverhältniß noch verwendbar gebliebeitcn Leistungen zu veriverthen." 
Diese nur mit Rücksicht stuf die eigenartigen Verhältnisse des Falles angenom 
mene Verwendbarkeit entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der „Er- 
werbsfähigkeit". Bei der Beurtheilung dieses Begriffes soll nach der Begrün- 
düng zu §. 7 des Entwurfes des Jnvaliditäts- und Altersversichernngsgcsetzes 
(vergleiche Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages 
7. Legislaturperiode, VI. Session 1888/89, 4. Bd. S. 69) nicht die augenblick 
liche 'konkrete Möglichkeit einer Beschäftigung, die vorhandene Arbeitsgelegen 
heit in Betracht gezogen werden dürfen. „„Die größere oder geringere Gelegen 
heit"", heißt es daselbst, „„hat mit der körperlichen oder geistigen Fähigkeit zur 
Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit begrifflich nichts zu thun. Die Aufgabe des 
Entwurfes ist nicht die Versicherung gegen Slrbeitslosigkeit, sondern gegen Er 
werbsunfähigkeit."" 
Wird aber die Eriverbsunfähigkeit des Klagers hiernach beurtheilt, wird 
geprüft, inwieweit er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten in der 
Benutzung der auf dem ganzen wirthschaftlichcn Gebiete vorhandenen Arbeits 
gelegenheiten beschränkt war, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß bei ihm 
schon längere Zeit vor dem Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis; derjenige 
Grad von Eriverbsunfähigkeit vorgelegen hat, welcher nach §. 4 Abs. 2 des 
Jnvaliditäts- und SlltersversicherungSgesetzes den Wegfall des Versicherung be 
dingt." (Vergl. auch Slum. Ill 32 S. 132.)
	        
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