Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 39.
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des I. u. Sl.V.G. angegebene Maß gesunken war, der aber gleichwohl seinen
Dienst „unter ausreichender Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten" wahr
genommen und dafür bis zum 23. November 1891 ein Monatsgehalt von
100 Mk. bezogen hatte, ausgesprochen, wie folgt:
„Das Schiedsgericht erkennt an, daß der derzeitige Körper- und Geistes
zustand des Klägers bereits mehrere Monate vor Ablauf des ersten Beitrags
jahres bestanden hat. Gleichwohl kommt es zu dem Ergebniß, daß der Kläger
bis zum 23. November 1891 als erwerbsfähig zu erachten sei, und zwar im
Wesentlichen deshalb, weil er bis dahin seine Stellung als besoldeter Bureau-
arbeiter noch bekleidet habe. Diese Auffassung beruht indessen auf rechts-
irrthümlicher Auslegung des Begriffs der „„Erwerbsunfähigkeit"".
Wenn zunächst ausgeführt wird, daß, insoweit der Arbeitgeber bei regel
mäßiger Arbeitsleistung des Versicherten einen Lohn als Entgelt zahle, jede
Nachprüfung in der Richtung, ob der gewährte Lohn dem objektiven Werthe
der Arbeit entspreche, ausgeschlossen sei, so ist das Unrichtige dieser Auffassung
bereits in der Revisionscntscheidung Nr. 54 (s. Shim. ill 32 S. 132) dargelegt.
Bei der Anwendung sowohl des §. 4 Abs. 2 wie auch des §. 9 Abs. 3 des
Jnvaliditäts- und Ältcrsversicherungsgesetzes kommt es grundsätzlich nicht darauf
au, ob Jemand thatsächlich noch einen bestimmten Lohn verdient oder nicht,
sondern darauf, ob er zu einem solchen Verdienste dauernd noch fähig, oder
ob er dauernd nicht mehr im Stande ist, sich jenen Betrag durch Arbeit zu
erwerben, und ob ferner letzterenfalls die Eriverbsunfähigkeit eine Folge der
Beschaffenheit seines Körpers oder seines Geistes ist.
Der Vorderrichter stützt seine Entscheidung ferner darauf, daß der Kläger
die ihm obliegenden Pstichten seiner Stelle, „wenn auch mit schmerzhafter An-
strengung und unter Gefahr weiterer Gesundheitsschädigung" thatsächlich bis
zn seinem Slusscheidcn ans dem Dienste erfüllt habe. Damit würde aber nur
dargethan sein, daß der Kläger, von dem sein Slrbeitgeber selbst bekundet, daß
er ihn nur mit Rücksicht auf die nahe Vollendung der Wartezeit habe halten
wollen, noch im Stande war, die sich ihm unter besonderen Verhältnissen dar
bietende Stellung auszufüllen, daß es ihm, wie es in den Gründen des an
gefochtenen Urtheils heißt, möglich war, „in einem durch vieljährige Uebung
geläufigen, längst vertrauten Arbeitsgeleise und bei einem an seine allmälig
hcrvorgetretenen Gebrechen gewöhnten Arbeitgeber seine für dieses besondere
Slrbeitsverhältniß noch verwendbar gebliebeitcn Leistungen zu veriverthen."
Diese nur mit Rücksicht stuf die eigenartigen Verhältnisse des Falles angenom
mene Verwendbarkeit entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der „Er-
werbsfähigkeit". Bei der Beurtheilung dieses Begriffes soll nach der Begrün-
düng zu §. 7 des Entwurfes des Jnvaliditäts- und Altersversichernngsgcsetzes
(vergleiche Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages
7. Legislaturperiode, VI. Session 1888/89, 4. Bd. S. 69) nicht die augenblick
liche 'konkrete Möglichkeit einer Beschäftigung, die vorhandene Arbeitsgelegen
heit in Betracht gezogen werden dürfen. „„Die größere oder geringere Gelegen
heit"", heißt es daselbst, „„hat mit der körperlichen oder geistigen Fähigkeit zur
Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit begrifflich nichts zu thun. Die Aufgabe des
Entwurfes ist nicht die Versicherung gegen Slrbeitslosigkeit, sondern gegen Er
werbsunfähigkeit.""
Wird aber die Eriverbsunfähigkeit des Klagers hiernach beurtheilt, wird
geprüft, inwieweit er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten in der
Benutzung der auf dem ganzen wirthschaftlichcn Gebiete vorhandenen Arbeits
gelegenheiten beschränkt war, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß bei ihm
schon längere Zeit vor dem Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis; derjenige
Grad von Eriverbsunfähigkeit vorgelegen hat, welcher nach §. 4 Abs. 2 des
Jnvaliditäts- und SlltersversicherungSgesetzes den Wegfall des Versicherung be
dingt." (Vergl. auch Slum. Ill 32 S. 132.)