Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  38.

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Der  Schlußsatz  der  vorstehenden  Bestimmung  bringt  es  mit  sich,  daß  der
für  jugendliche  Personen  —  junge  Leute  —  d.  h.  noch  nicht  16  Jahre  alte
Personen  festgesetzte  Betrag  zur  Anwendung  kommen  kann,  trotzdem  die  Versicherungspflicht ­
  erst  nach  Vollendung  des  16.  Jahres  beginnt.  Vergi.  Bescheid
des  Reichs-Versicherungsamtes  vom  23.  Mai  1891  Nr.  20  (A.N.  f.  I.  u.  A.V.
1891  S.  128).  Danach  hält  das  Reichs-Versicherungsamt  daran  fest,  „daß  als
Jahresarbeitsverdienst  der  unter  §.  22  Ziffer  5  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  fallenden  versicherungspflichtigen  Lehrlinge  der  dreihundertfache ­
  Betrag  des  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  festgesetzten  ortsüblichen ­
  Tagelohnes  gewöhnlicher  jugendlicher  Tagearbeiter  des  Beschäftigungsortes ­
  zu  gelten  hat.  Nach  dem  Wortlaut  und  der  Entstehungsgeschichte  des
erwähnten  §.  22  Ziffer  6  kann  der  für  erwachsene  Tagearbeiter  festgesetzte  ortsübliche ­
  Tagelohn  auf  die  Lehrlinge  nicht  Anwendung  finden."
3*.  In  Betreff  der  Berechnung  des  Maßstabes  für  den  im  Falle
des  §.  4  Abs.  2  entscheidenden  Grad  der  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit
ist  die  Bestimmung  dieses  Paragraphen  von  der  des  §.  9  Abs.  3  über  die  Berechnung ­
  der  Erwerbsunfähigkeitsziffer  verschieden.  Die  erstere  Ziffer  wird
nach  dem  Tagesverdienste  bemessen,  die  letztere  wird  als  durchschnittliche
Jahresverdienstziffer  berechnet;  bei  jener  wird  der  ortsübliche  Tagelohn  gewöhnlicher ­
  Tagearbeiter  zu  Grunde  gelegt,  bei  dieser  außerdem  der  „Lohnsatz"
derjenigen  Lohnklasse,  in  welcher  der  Betreffende  versichert  gewesen  ist,  mit  in
Rücksicht  gezogen.  Der  „Lohnsatz"  konnte  für  die  im  §.  4  Abs.  2  behandelte
Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit  deshalb  nicht  in  Betracht  kommen,  weil
es  sich  um  den  „Nichteintritt"  von  Personen  in  die  Versicherung  handelt,
also  nur  Solche  in  Frage  stehen,  die  überhaupt  noch  nicht  versichert  gewesen
sind,  für  die  es  also  keinen  „Lohnsatz"  giebt.  Die  Bemessung  nach  dem  ortsüblichen ­
  Tagelohne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  aber  ist  (vergl.  die  Ausführungen
von  Struck  mann,  Sten.  Verh.  S.  1880,  s.  o.  in  Sinnt.  Ill  29  S.  126)  gewählt,
um  auch  dem  Arbeitgeber  ein  leicht  erkennbares  Merkzeichen  für  das  Vorhandensein ­
  oder  Nichtvorhandensein  der  Versicherungspflicht  zu  geben.  In  der
Bemeffung  nach  dem  Tagesverdienst  im  einen  Falle,  nach  dem  Durchschnittsjahresverdienste ­
  im  anderen  Falle  liegt  kein  grundsätzlicher  Unterschied.  Der
Zustand,  um  den  es  sich  handelt,  wird  im  ersteren  Falle  nicht  schon  angenommen, ­
  wenn  er  einen  Tag  oder  vorübergehend  eine  Reihe  von  Tagen  vorhanden ­
  gewesen  ist,  und  im  letzteren  nicht  erst,  wenn  er  ein  Jahr  hindurch
bestanden  hat;  entscheidend  ist  in  beiden  Fällen  vielmehr,  daß  er  dauernd
ist.  Der  Annahme  des  dauernden  Zustandes  steht  weder  im  einen  noch  im
anderen  Falle  der  Umstand  entgegen,  daß  infolge  besonderer  Ausnahmeverhältnisse ­
  die  betreffende  Person  an  einem  einzelnen  Tage  mehr  als  ein  Drittel
des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  bezw.  mehr  als  den
dreihundertsten  Theil  der  im  §.  9  festgestellten  Erwerbsunfähigkeitszifier  verdient ­
  hat.  Wegen  des  Begriffes  von  „dauernd"  vergl.  Sinnt.  Ill  33  S.  134.
Bei  der  Ermittelung,  ob  eine  beschäftigte  Person  thatsächlich  noch  ein  Drittel
des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  verdient  hat,  ist  auch
der  Verdienst  mit  in  Anrechnung  zu  bringen,  den  sie,  während  sie
in  einem  regelmäßigen  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse  zu  einem  bestimmten
Arbeitgeber  stand  durch  eine  ohne  Unterbrechung  dieses  Verhältnisses
nebenher  geübte  Thätigkeit  (welche  also  für  sich  allein  die  Verstcherungspflicht
  nicht  begründete)  verdiente;  ferner  der  ihr  als  Lohn  gewährte  freie
Unterhalt,  sofern  sie  nur  daneben  auch  anderen  Lohn  in  Baar  oder  in  Naturalien ­
  bekommt.  In  der  Rev.Entsch.  vom  26.  Oktober  1891  Nr.  94  (A.  N.
f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  6)  hat  sich  bei  Gelegenheit  einer  Altersrentensache,  in
der  festgestellt  war,  daß  der  Kläger  eineötheils  gegen  freien  Unterhalt  im
Werthe  von  100  Mk.  jährlich  beschäftigt  war,  anderentheils  durch  weitere  Lohnarbeit ­
  sich  noch  90  Mk.  im  Jahre  hinzu  verdiente,  das  Reichs-Versicherungsamt
darüber,  wie  folgt,  ausgesprochen:
            
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