Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 38.
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Der Schlußsatz der vorstehenden Bestimmung bringt es mit sich, daß der
für jugendliche Personen — junge Leute — d. h. noch nicht 16 Jahre alte
Personen festgesetzte Betrag zur Anwendung kommen kann, trotzdem die Ver
sicherungspflicht erst nach Vollendung des 16. Jahres beginnt. Vergi. Bescheid
des Reichs-Versicherungsamtes vom 23. Mai 1891 Nr. 20 (A.N. f. I. u. A.V.
1891 S. 128). Danach hält das Reichs-Versicherungsamt daran fest, „daß als
Jahresarbeitsverdienst der unter §. 22 Ziffer 5 des Jnvaliditäts- und Alters
versicherungsgesetzes fallenden versicherungspflichtigen Lehrlinge der dreihundert
fache Betrag des nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes festgesetzten orts
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher jugendlicher Tagearbeiter des Beschäftigungs
ortes zu gelten hat. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des
erwähnten §. 22 Ziffer 6 kann der für erwachsene Tagearbeiter festgesetzte orts
übliche Tagelohn auf die Lehrlinge nicht Anwendung finden."
3*. In Betreff der Berechnung des Maßstabes für den im Falle
des §. 4 Abs. 2 entscheidenden Grad der Verminderung der Erwerbsfähigkeit
ist die Bestimmung dieses Paragraphen von der des §. 9 Abs. 3 über die Be
rechnung der Erwerbsunfähigkeitsziffer verschieden. Die erstere Ziffer wird
nach dem Tagesverdienste bemessen, die letztere wird als durchschnittliche
Jahresverdienstziffer berechnet; bei jener wird der ortsübliche Tagelohn ge
wöhnlicher Tagearbeiter zu Grunde gelegt, bei dieser außerdem der „Lohnsatz"
derjenigen Lohnklasse, in welcher der Betreffende versichert gewesen ist, mit in
Rücksicht gezogen. Der „Lohnsatz" konnte für die im §. 4 Abs. 2 behandelte
Verminderung der Erwerbsfähigkeit deshalb nicht in Betracht kommen, weil
es sich um den „Nichteintritt" von Personen in die Versicherung handelt,
also nur Solche in Frage stehen, die überhaupt noch nicht versichert gewesen
sind, für die es also keinen „Lohnsatz" giebt. Die Bemessung nach dem orts
üblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter aber ist (vergl. die Ausführungen
von Struck mann, Sten. Verh. S. 1880, s. o. in Sinnt. Ill 29 S. 126) gewählt,
um auch dem Arbeitgeber ein leicht erkennbares Merkzeichen für das Vorhan
densein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht zu geben. In der
Bemeffung nach dem Tagesverdienst im einen Falle, nach dem Durchschnitts
jahresverdienste im anderen Falle liegt kein grundsätzlicher Unterschied. Der
Zustand, um den es sich handelt, wird im ersteren Falle nicht schon angenom
men, wenn er einen Tag oder vorübergehend eine Reihe von Tagen vor
handen gewesen ist, und im letzteren nicht erst, wenn er ein Jahr hindurch
bestanden hat; entscheidend ist in beiden Fällen vielmehr, daß er dauernd
ist. Der Annahme des dauernden Zustandes steht weder im einen noch im
anderen Falle der Umstand entgegen, daß infolge besonderer Ausnahmever
hältnisse die betreffende Person an einem einzelnen Tage mehr als ein Drittel
des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter bezw. mehr als den
dreihundertsten Theil der im §. 9 festgestellten Erwerbsunfähigkeitszifier ver
dient hat. Wegen des Begriffes von „dauernd" vergl. Sinnt. Ill 33 S. 134.
Bei der Ermittelung, ob eine beschäftigte Person thatsächlich noch ein Drittel
des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter verdient hat, ist auch
der Verdienst mit in Anrechnung zu bringen, den sie, während sie
in einem regelmäßigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten
Arbeitgeber stand durch eine ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses
nebenher geübte Thätigkeit (welche also für sich allein die Verstcherungs-
pflicht nicht begründete) verdiente; ferner der ihr als Lohn gewährte freie
Unterhalt, sofern sie nur daneben auch anderen Lohn in Baar oder in Na
turalien bekommt. In der Rev.Entsch. vom 26. Oktober 1891 Nr. 94 (A. N.
f. I. u. A.V. 1892 S. 6) hat sich bei Gelegenheit einer Altersrentensache, in
der festgestellt war, daß der Kläger eineötheils gegen freien Unterhalt im
Werthe von 100 Mk. jährlich beschäftigt war, anderentheils durch weitere Lohn
arbeit sich noch 90 Mk. im Jahre hinzu verdiente, das Reichs-Versicherungsamt
darüber, wie folgt, ausgesprochen: