Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 38. 
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Der Schlußsatz der vorstehenden Bestimmung bringt es mit sich, daß der 
für jugendliche Personen — junge Leute — d. h. noch nicht 16 Jahre alte 
Personen festgesetzte Betrag zur Anwendung kommen kann, trotzdem die Ver 
sicherungspflicht erst nach Vollendung des 16. Jahres beginnt. Vergi. Bescheid 
des Reichs-Versicherungsamtes vom 23. Mai 1891 Nr. 20 (A.N. f. I. u. A.V. 
1891 S. 128). Danach hält das Reichs-Versicherungsamt daran fest, „daß als 
Jahresarbeitsverdienst der unter §. 22 Ziffer 5 des Jnvaliditäts- und Alters 
versicherungsgesetzes fallenden versicherungspflichtigen Lehrlinge der dreihundert 
fache Betrag des nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes festgesetzten orts 
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher jugendlicher Tagearbeiter des Beschäftigungs 
ortes zu gelten hat. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des 
erwähnten §. 22 Ziffer 6 kann der für erwachsene Tagearbeiter festgesetzte orts 
übliche Tagelohn auf die Lehrlinge nicht Anwendung finden." 
3*. In Betreff der Berechnung des Maßstabes für den im Falle 
des §. 4 Abs. 2 entscheidenden Grad der Verminderung der Erwerbsfähigkeit 
ist die Bestimmung dieses Paragraphen von der des §. 9 Abs. 3 über die Be 
rechnung der Erwerbsunfähigkeitsziffer verschieden. Die erstere Ziffer wird 
nach dem Tagesverdienste bemessen, die letztere wird als durchschnittliche 
Jahresverdienstziffer berechnet; bei jener wird der ortsübliche Tagelohn ge 
wöhnlicher Tagearbeiter zu Grunde gelegt, bei dieser außerdem der „Lohnsatz" 
derjenigen Lohnklasse, in welcher der Betreffende versichert gewesen ist, mit in 
Rücksicht gezogen. Der „Lohnsatz" konnte für die im §. 4 Abs. 2 behandelte 
Verminderung der Erwerbsfähigkeit deshalb nicht in Betracht kommen, weil 
es sich um den „Nichteintritt" von Personen in die Versicherung handelt, 
also nur Solche in Frage stehen, die überhaupt noch nicht versichert gewesen 
sind, für die es also keinen „Lohnsatz" giebt. Die Bemessung nach dem orts 
üblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter aber ist (vergl. die Ausführungen 
von Struck mann, Sten. Verh. S. 1880, s. o. in Sinnt. Ill 29 S. 126) gewählt, 
um auch dem Arbeitgeber ein leicht erkennbares Merkzeichen für das Vorhan 
densein oder Nichtvorhandensein der Versicherungspflicht zu geben. In der 
Bemeffung nach dem Tagesverdienst im einen Falle, nach dem Durchschnitts 
jahresverdienste im anderen Falle liegt kein grundsätzlicher Unterschied. Der 
Zustand, um den es sich handelt, wird im ersteren Falle nicht schon angenom 
men, wenn er einen Tag oder vorübergehend eine Reihe von Tagen vor 
handen gewesen ist, und im letzteren nicht erst, wenn er ein Jahr hindurch 
bestanden hat; entscheidend ist in beiden Fällen vielmehr, daß er dauernd 
ist. Der Annahme des dauernden Zustandes steht weder im einen noch im 
anderen Falle der Umstand entgegen, daß infolge besonderer Ausnahmever 
hältnisse die betreffende Person an einem einzelnen Tage mehr als ein Drittel 
des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter bezw. mehr als den 
dreihundertsten Theil der im §. 9 festgestellten Erwerbsunfähigkeitszifier ver 
dient hat. Wegen des Begriffes von „dauernd" vergl. Sinnt. Ill 33 S. 134. 
Bei der Ermittelung, ob eine beschäftigte Person thatsächlich noch ein Drittel 
des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter verdient hat, ist auch 
der Verdienst mit in Anrechnung zu bringen, den sie, während sie 
in einem regelmäßigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten 
Arbeitgeber stand durch eine ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses 
nebenher geübte Thätigkeit (welche also für sich allein die Verstcherungs- 
pflicht nicht begründete) verdiente; ferner der ihr als Lohn gewährte freie 
Unterhalt, sofern sie nur daneben auch anderen Lohn in Baar oder in Na 
turalien bekommt. In der Rev.Entsch. vom 26. Oktober 1891 Nr. 94 (A. N. 
f. I. u. A.V. 1892 S. 6) hat sich bei Gelegenheit einer Altersrentensache, in 
der festgestellt war, daß der Kläger eineötheils gegen freien Unterhalt im 
Werthe von 100 Mk. jährlich beschäftigt war, anderentheils durch weitere Lohn 
arbeit sich noch 90 Mk. im Jahre hinzu verdiente, das Reichs-Versicherungsamt 
darüber, wie folgt, ausgesprochen:
	        
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