Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  49.

der  erwähnten  Gnadenunterstützung  ist  von  der  Würdigkeit  und  Bedürftigkeit
des  Empfängers  abhängig  gemacht  und  kann  -  abweichend  von  Pension  und
Wartcgeld  -  wieder  entzogen  werden,  sobald  jene  Voraussetzungen  fortfallen."
4  «  auch  die  Anlertung  des  badischen  Ministeriums  des  Inneren,  be-Baden^S
  ^140)  "  ^  ^  ** cr  110111  ® taate  beschäftigten  Personen  (Sfatti.  Ausg.  f.
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„Die  Ausdrücke  Pensionen"  und  „Wartegelder"  dürften  im  weiteren
Smne  zu  verstehen,  also  auch  auf  die  z.  B.  in  Bayern  sogenannten  Sustentatronen
  und  auf  solche  Pensionen  zu  strecken  sein,  hinsichtlich  welcher  dem
vereine  oder  einer  Pensionskasse  gewährt  werden."
Das  württembergische  Landes-Versicherungsamt  macht  für  seine  Entscheidung ­
  einen  Unterschied  zwischen  ständigen  und  nicht  ständigen  GratZallen.
  «a.  Bescheid  vom  4.  September  1891  (Mitth.  f.  Württemberg  1892
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"Wenn  auch  unzweifelhaft  nicht  alle  Gratialien,  d.  h.  Unterstützungen,
worauf  ein  civilrechtlich  erzivingbarer  Rechtsanspruch  nicht  zusteht,  als  Pensionen ­
  un  Smne  des  §.  4  Abs.  3  angesehen  werden  können,  so  must  dies  doch
von  den  nach  Art.  32  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  verliehenen
„ständigen  Gratialien  gelten;  diese  treten  an  die  Stelle  der  Ruhegehalte
der  lebenslänglich  angestellten  Beamten.  Gerade  mit  Rücksicht  hierauf,  das;
fa  che  Gratialien  eme  sichere  Altersunterstützung  bilden,  sind  auch  diejenige
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runê'welch.  b^'MWşi-""  "ukullu-rsich..
1.  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  (R.G.Bl.  1884  S.  69)
2.  Gesetz  vom  28.  Mai  1885,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  (R.G.Bl.  1885  S.  159  ff.);
3.  Gesetz  vom  15.  März  1886,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Persvlien  des  Soldatcnstandes  in  Folge  von  Betriebsnnfällen  (R.G.Bl.
1886  S.  58  ff.)  ;
4.  Gesetz  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
^  'n  land-  uiid  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
iM.iN.Lri.  1886  W.  132  ff.);
6-  Gesetz  vom  11.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei
Bauten  beschäftigten  Personen  (R.G.Bl.  1887  S.  287  ff.);
6.  Gesetz  vom  13.  Juli  1887,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und
anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen  (R.G.Bl.  1887  S.  329  ff.).
Zu  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  gehört
nicht  das  Haftpflichtgesetz.  In  dem  Bescheide  vom  7.  Mai  1891  Nr.  30
hat  sich  das  Reichs-Versicherungsamt  —  vorbehaltlich  einer  instanziellen  Entscheidung ­
  —  dahin  geäußert,  „daß  es  dem  Geiste  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  nicht  entspreche,  in  den  Fällen  des  §.  4  Abs.  3  und  des
§•  34  Ziffer  1  a.  a.  O.  Personen,  die  eine  Rente  auf  Grund  des  Haftvsticlitgesetzes
  vom  7.  Juni  1871  erhalten,  ebenso  zu  behandeln,  wie  Diejeniaeu
welchen  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung
eme  Rente  bewilligt  ist.  Offenbar  hat  der  Gesetzgeber  nur  bei  solchen  Per-
            
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