Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Aul.  Anni.  56  u.  Ziffer  IV  der  Anl.  Anm.  1.

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am  meisten  dienen  dürfte,  so  empfiehlt  das  Reichs-Versicherungsamt  dem  Vorstande ­
  ergebenst,  behufs  Herbeiführung  einer  gleichmäßigen  Gesetzesanwendung
demgemäß  in  allen  denjenigen  Fällen  verfahren  zu  wollen,  in  welchen  nicht
ein  anderer  Zeitpunkt  des  Beginnens  der  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  sich  aus  dem  Antrage  selbst  oder  aus  der  Festsetzung  der  entscheidenden
Verwaltungsbehörde  ergiebt."
Wegen  der  bis  zum  Tage  der  Stellung  des  Antrags  geleisteten  Beiträge
steht  der  von  der  Versicherungspflicht  Befreite  gerade  so,  wie  solche  Versicherte,
welche  aus  der  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  ausscheiden.  Auch  ihre
Beiträge  werden  nicht  zurückerstattet,  aber  auch  ihnen  bleiben  die  daraus  erwachsenden ­
  Ansprüche,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  32  des  I.  u.  A.V.G.,
bewahrt.  Die  nach  Stellung  des  Antrags  für  den  von  der  Versicherungspflicht ­
  Befreiten  zur  Zahlung  gekommenen  Beiträge  gelangen  dagegen  zur
Rückerstattung.  A.  N.  f.  Hannover  1892  S.  53.  A.  N.  f.  Sachsen  I.  S.  57.
(In  Anwendung  der  gleichen  Grundsätze  unterliegen  Beamte  der  Versicherungspflicht ­
  erst  von  demTage  an  nicht  mehr,  wo  ihre  Anstellung  erfolgt
ist.  Wird  diese  vordatirt,  so  übt  dies  keine  Wirkung  auf  die  Versicherungspflicht; ­
  zwischen  dem  Tage,  von  dem  an  die  Vordatirung  erfolgt,  und  dem
Tage  der  wirklichen  Anstellung  waren  sie  thatsächlich  noch  nicht  Beamte,
sondern  nachträglich  ist  nur  bestimmt,  daß  es  in  gewissen  Beziehungen  so
gelten  soll,  als  wären  sie  während  dieser  Zeit  schon  Beamte  gewesen.  Die
Verpflichtung  zur  Beitragsleistung  reicht  deshalb  bis  zum  Tage
der  wirklichen  Anstellung)
Die  Befreiung  hört  auf  —  auch  ohne  bezügliche  Erklärung  des  Befreiten  —,
sobald  die  Voraussetzungen  der  Befreiung  fehlen,  also  sobald  der  Bezug
der  Pension,  des  Wartegeldes  oder  der  Unsallrente  überhaupt  weggefallen  ist
oder  diese  auf  einen  solchen  Betrag  gesunken  ist  —  was  namentlich  bei  der
Unfallrente  nicht  selten  eintritt  —,  daß  sie  nicht  mehr  den  Mindestbetrag  der
Invalidenrente  ausmacht.  Begründung  S.  76.
L«.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  untere  Verwaltungsbehörde
und  auf  die  vom  Antragsteller  erhobene  Beschwerde  (deren  Einlegung  nicht  an
eine  Frist  gebunden  ist)  die  zunächst  vorgesetzte  Behörde,  d.  h.  die  nach
den  allgemeinen  Landesgesetzen  der  betreffenden  unteren  Verwaltungsbehörde
unmittelbar  vorgesetzte  Behörde.  Diese  ist  nicht  nothwendig  dieselbe  Behörde
wie  „die  höhere  Verwaltungsbehörde"  im  Sinne  des  §.  122  des  I.  u.  A.V.G.
Die  Mehrzahl  der  Ausführungsverordnungen  spricht  sich  nicht  darüber  aus,
welche  Behörden  als  die  „zunächst  vorgesetzten  Behörden"  anzusehen  sind;  die
württembergische  Vollzugs-Verfügung  vom  24.  Oktober  1890  Schicker
S.  134  bestimmt  im  §.  3,  daß  die  in  der  Beschmerdeinstanz  zuständige  Behörde
das  Landesversicherungsamt  ist.
Untere  Verwaltungsbehörden  s.  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  22  ff.

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung.
1.  Wegen  der  Gesetze  über  Unfallversicherung  vergi.  Anm.  III  49  Ş.  146.
Die  Krankenversicherung  wird  durch
1.  das  Kranken-Versicherungsgesetz  vom  (R.G.Bl.  1883  S.  73;
1892  S.  879),
2.  das  Hilfskassengesetz  vom  ļ  ģļļff  %  (R.G.Bl.  1876  S.  125;  1884
S.  125)  und
3.  das  Gesetz  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen  vom  5.  Mai
1886  (R.G.Bl.  S.  132)  geregelt.
            
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