Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  9.

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nehmen  sein,  in  welchen,  wie  bei  den  sogenannten  „Oberküstern"  oder
„ersten  Küstern"  an  Kathedral-  rc.  Kirchen  die  Thätigkeit  der  betreffenden
Personen  im  Wesentlichen  in  der  Betheiligung  an  der  Leitung  des  Gottesdienstes ­
  und  in  einer  gewissen  Aufsichtsstellung  gegenüber  den  anderen  niederen ­
  Angestellten  besteht,  dagegen  das  persönliche  Eingreifen  bei  der  eigentlichen ­
  Arbeilsthätigkeit  zurücktritt.  Abgesehen  von  diesen  Ausnahmesällen  wird
die  Arbeitsthätigkeit  des  Küsters  an  sich  der  Pflicht  zur  Jnvalldctäts-  und
Altersversicherung  unterliegen.  Das  Gleiche  wird  auch  bei  niederen  Organisten, ­
  Kirchendienern,  Kirchenschweizern  und  ähnlichen  Angestellten ­
  zutreffen.  .
Dabei  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  noch  darauf  hingewiesen,  daß
die  Versicherungspflicht  der  vorerwähnten  Personen  in  Einzelfällen  durch  die
Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  27.  November  1890  über  die
Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen ­
  sein  wird,  indem  danach  viele  Küster  rc.  an  kleineren  Kirchen,  welche
neben  einem  ständigen  Hauptberuf  als  Landwirthe,  Handwerker  oder  dergleichen
die  Küster-  rc.  Dienste  nur  nebenher  und  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt  verrichten, ­
  von  der  Vcrsicherungspflicht  befreit  sind."
Mittelst  Rev.Entsch.  vom  27.  Juni  1892  Nr.  153  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.
1892  S.  84)  hat  das  Reichs-Versichcrungsamt  die  im  vorstehenden  Bescheide
Nr.  3  ausgesprochenen  Grundsätze  instanziell  bestätigt  und  demgemäß  einen  an
der  Kirche  einer  Provinzialhauptstadt  angestellten  Hauptküster,  dessen  Thätigkeit ­
  nicht  als  vorwiegend  materieller  Art  gelten  konnte,  als  nicht  versicherungspflichtig ­
  mit  seinem  Rentenanspruch  abgewiesen.  In  den  Gründen  der  Entscheidung ­
  heißt  es:
„Allerdings  liegt  dem  Kläger  auch  die  Verrichtung  eines  Theiles  der
zum  Kirchendienst  gehörigen  mechanischen  Arbeiten  ob;  insbesondere  hat  er
sich  an  der  Reinigung  der  Kirche,  der  Kanzel,  des  Altars  und  der  Sakristeien
zu  betheiligen,  den  Altar  zu  bekleiden,  die  Liedernunimern  in  die  Wandtafeln
zu  stecken,  die  Kirchenbibliothek  sauber  zu  halten,  auch  die  Akten  der  Registratur ­
  zu  heften.  Aber  abgesehen  davon,  daß  er  nicht  verpflichtet  ist,  diese
Arbeiten  selbst  zu  verrichten,  sondern  sie  durch  dritte  Personen  ausführen
lassen  darf,  kommt  in  Betracht,  daß  alle  übrigen  und  insbesondere  gerade  die
gröberen  und  schwereren  Arbeiten  dieser  Art,  wie  daö  Heizen  der  Oefen,  das
Reinigen  der  Straßen  an  der  Kirche  und  das  Läuten  der  Glocken,  von  dem
Kalkanten  besorgt  werden,  der  seinerseits  der  Aufsicht  des  Klägers  untersteht.
Arbeitszeit  und  Arbeitskraft  des  Klägers  werden  also  nur  in  sehr  geringem
Umfang  durch  jene  rein  materiellen  Arbeiten  in  Anspruch  genommen.  Seine
Hauptthätigkeit  besteht  in  der  Assistenz  beim  Gottesdienst,  in  der  Annahme
von  Beerdigungen  und  Taufen  und  Eintragung  derselben  in  die  Kirchenbücher, ­
  in  dem  Vermiethen  der  Kirchensitze  und  Einziehung  der  Miethen  für
diese,  endlich  in  der  Führung  der  Kirchenregistratur  und  der  Anfertigung  der
Kirchenrechnung.  Die  Vereinigung  aller  dieser  Obliegenheiten  in  der  Person
des  Klägers  erhebt  ihn  über  den  Kreis  der  im  §.  1  Ziffer  1  des  I.  u.  A.V.G.
bezeichneten  Personen  und  unterliegt  daher  Versicherungspflicht  nicht."
Wie  schon  in  dem  obigen  Bescheide  Nr.  3  hervorgehoben  ist,  ist  die  Beschäftigung ­
  niederer  Kirchendiener  häufig  aus  dem  Grunde  nicht  versicherungspflichtig, ­
  weil  sie  unter  die  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
27.  November  1890  (s.  S.  4)  zu  setzen  ist.  So  ist  z.  B.  in  einem  Falle  angenommen, ­
  wo  der  Betreffende  260  Mk.,  früher  410  Mk.  durch  den  Betrieb  der
Landwirthschaft  und  des  Strumpfwirkergewerbes  und  daneben  50  Mk.  als
Orgeltreter  verdient  sEntsch.  des  württemb.  Schiedsgerichtes  I.  vom  5.  Oktbr.
1891  —  Mittheilungen  f.  Württemberg  1891  S.  92  und  1892  S.  20  —);  ferner
in  einem  Falle,  wo  ein  als  Kirchendiener  Beschäftigter  aus  dem  Ausgedinge,
  ein  Anderer  aus  dem  Betriebe  des  Schneiderhandwerks  ihren  Lebens-
            
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