Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 9.
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nehmen sein, in welchen, wie bei den sogenannten „Oberküstern" oder
„ersten Küstern" an Kathedral- rc. Kirchen die Thätigkeit der betreffenden
Personen im Wesentlichen in der Betheiligung an der Leitung des Gottesdienstes
und in einer gewissen Aufsichtsstellung gegenüber den anderen niederen
Angestellten besteht, dagegen das persönliche Eingreifen bei der eigentlichen
Arbeilsthätigkeit zurücktritt. Abgesehen von diesen Ausnahmesällen wird
die Arbeitsthätigkeit des Küsters an sich der Pflicht zur Jnvalldctäts- und
Altersversicherung unterliegen. Das Gleiche wird auch bei niederen Organisten,
Kirchendienern, Kirchenschweizern und ähnlichen Angestellten
zutreffen. .
Dabei hat das Reichs-Versicherungsamt noch darauf hingewiesen, daß
die Versicherungspflicht der vorerwähnten Personen in Einzelfällen durch die
Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 über die
Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen
sein wird, indem danach viele Küster rc. an kleineren Kirchen, welche
neben einem ständigen Hauptberuf als Landwirthe, Handwerker oder dergleichen
die Küster- rc. Dienste nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt verrichten,
von der Vcrsicherungspflicht befreit sind."
Mittelst Rev.Entsch. vom 27. Juni 1892 Nr. 153 (A. N. f. I. u. A.V.
1892 S. 84) hat das Reichs-Versichcrungsamt die im vorstehenden Bescheide
Nr. 3 ausgesprochenen Grundsätze instanziell bestätigt und demgemäß einen an
der Kirche einer Provinzialhauptstadt angestellten Hauptküster, dessen Thätigkeit
nicht als vorwiegend materieller Art gelten konnte, als nicht versicherungspflichtig
mit seinem Rentenanspruch abgewiesen. In den Gründen der Entscheidung
heißt es:
„Allerdings liegt dem Kläger auch die Verrichtung eines Theiles der
zum Kirchendienst gehörigen mechanischen Arbeiten ob; insbesondere hat er
sich an der Reinigung der Kirche, der Kanzel, des Altars und der Sakristeien
zu betheiligen, den Altar zu bekleiden, die Liedernunimern in die Wandtafeln
zu stecken, die Kirchenbibliothek sauber zu halten, auch die Akten der Registratur
zu heften. Aber abgesehen davon, daß er nicht verpflichtet ist, diese
Arbeiten selbst zu verrichten, sondern sie durch dritte Personen ausführen
lassen darf, kommt in Betracht, daß alle übrigen und insbesondere gerade die
gröberen und schwereren Arbeiten dieser Art, wie daö Heizen der Oefen, das
Reinigen der Straßen an der Kirche und das Läuten der Glocken, von dem
Kalkanten besorgt werden, der seinerseits der Aufsicht des Klägers untersteht.
Arbeitszeit und Arbeitskraft des Klägers werden also nur in sehr geringem
Umfang durch jene rein materiellen Arbeiten in Anspruch genommen. Seine
Hauptthätigkeit besteht in der Assistenz beim Gottesdienst, in der Annahme
von Beerdigungen und Taufen und Eintragung derselben in die Kirchenbücher,
in dem Vermiethen der Kirchensitze und Einziehung der Miethen für
diese, endlich in der Führung der Kirchenregistratur und der Anfertigung der
Kirchenrechnung. Die Vereinigung aller dieser Obliegenheiten in der Person
des Klägers erhebt ihn über den Kreis der im §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V.G.
bezeichneten Personen und unterliegt daher Versicherungspflicht nicht."
Wie schon in dem obigen Bescheide Nr. 3 hervorgehoben ist, ist die Beschäftigung
niederer Kirchendiener häufig aus dem Grunde nicht versicherungspflichtig,
weil sie unter die Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom
27. November 1890 (s. S. 4) zu setzen ist. So ist z. B. in einem Falle angenommen,
wo der Betreffende 260 Mk., früher 410 Mk. durch den Betrieb der
Landwirthschaft und des Strumpfwirkergewerbes und daneben 50 Mk. als
Orgeltreter verdient sEntsch. des württemb. Schiedsgerichtes I. vom 5. Oktbr.
1891 — Mittheilungen f. Württemberg 1891 S. 92 und 1892 S. 20 —); ferner
in einem Falle, wo ein als Kirchendiener Beschäftigter aus dem Ausgedinge,
ein Anderer aus dem Betriebe des Schneiderhandwerks ihren Lebens-