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Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 9.
unterhalt haben, außerdem aber durch den Kirchendienst, der sie dnrchschnitt-
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Schlesien 1891 S. 96 —).
Im Gegensatz zu derartigen Fällen wird „in größeren Gemeinden bei den
Kirchendienern und Glöcknern der Fall eintreten, daß in diesem Dienste
die eigentliche Hauptthatigkeit der betr. Person liegt, in der Weise, daß der
Kirchendiener zugleich als Bureaudiener und Bole für Geschäfte der Kirchen-
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kleinen norddeutschen Stadt mit einem Jahresgehalte von 840 Mk. einschließ-
Kirchengemeinde aus f olgenden Gründen für versickerungspflichtig angesehen:
„ES laßt sich nicht verkennen, daß der Klager eine Ausbildung genossen
hat, wie sie oft Künstlern nicht anders zu Theil wird. Hierauf kommt es aber
ebensowenig an wie auf die Begabung, die er besitzt; entscheidend ist viel
mehr welches Maß von Ausbildung und Fähigkeiten zur Ausfüllung der ihm
übertragenen Stelle erforderlich ist. In dieser Hinsicht ist festgestellt, daß die
Anordnung der Leitung der Gesänge und der musikalischen Aufführungen nicht
à Klager, sondern einem ihm vorgesetzten Kantor zusteht, während die
Thätigkeit des Klagers sich darauf beschrankt, den Weisungen des Geistlichen
und des Kantors gemäß die Gesänge des Ersteren, der Gemeinde und des
Chors auf der Orgel zu begleiten. Ein solches Orgelspiel in der Kirche einer
kleinen sta dt muß bei der regelmäßigen Wiederkehr derselben Melodien immer
mehr zu einer rem manualeu Thätigkeit werden und kann im Großen und
Ganzen als eine Kunstleistung nicht angesehen werden. Jedenfalls bedarf es,
um den Anforderungen zu genügen, die an einen Organisten solcher Art gestellt
werden, weder einer über das Maß gcivühiilichen Musikunterrichts hinaus
gehenden Ausbildung, noch der Entfaltung einer höheren geistigen Thätigkeit, wie
bei dem ausübenden Künstler gefunden wird, dessen Bestreben es ist, durch
schöpferische Leistungen beiden Hörern den Eindruck des Schönen hervorzur» en.
_ Dazu kommt, daß auch das Stelleneinkommcn so gering bemessen ist
daß von ihrem Inhaber künstlerische Leistungen nicht erwartet werden können'
und daß derselbe dadurch keineswegs befähigt erscheint, sich in sozialer Be
ziehung über den Kreis der „Gehilfen" im Sinne des Jnvaliditäts- und Alters»
versicherungsgesetzes zu erheben."
Bergl. auch Schr. des preuß. Kultusministers an den Erzbischof von
Köln vom 5. Marz 1891 Arb.Bers. VIII S. 411.
Aus Anlaß der Entscheidung über die Versicherungspflicht eines jüdischen
Kultusbeamten ist vom Reichs-Versicherungsamte in der Rev.Entsch vom
23. November 1891 Nr. 105 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 21) hervorgehoben
daß, wenn zu dem Thätigkeitskreise derartiger gegen Lohn oder Gehalt be
schäftigter Personen sowohl solche Geschäfte gehören, welche als versicherungs-
pflichtig anzusehen sind, als auch solche, welche, wie die Ertheilung des
A^MMlsunterrichtes, über den Kreis der die Versicherungspflicht begründenden
Befchastiguiigen hinausgehen, sie dann als nichtversicherungspflichtiq anmsehen
sind, „wenn ihre an sich versicheruugspflichtige Beschäftigung entweder nur ge-