Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  9.

unterhalt  haben,  außerdem  aber  durch  den  Kirchendienst,  der  sie  dnrchschnitt-Sd?«
  »?
Schlesien  1891  S.  96  —).
Im  Gegensatz  zu  derartigen  Fällen  wird  „in  größeren  Gemeinden  bei  den
Kirchendienern  und  Glöcknern  der  Fall  eintreten,  daß  in  diesem  Dienste
die  eigentliche  Hauptthatigkeit  der  betr.  Person  liegt,  in  der  Weise,  daß  der
Kirchendiener  zugleich  als  Bureaudiener  und  Bole  für  Geschäfte  der  KirchenregelmöGtO
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hcrzogl.  hessischen  Oberkouststorlums  ln  der  I.  u.  A.V.  im  D.  R  I  S  84)
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kleinen  norddeutschen  Stadt  mit  einem  Jahresgehalte  von  840  Mk.  einschließ-Kirchengemeinde
  aus  f  olgenden  Gründen  für  versickerungspflichtig  angesehen:
„ES  laßt  sich  nicht  verkennen,  daß  der  Klager  eine  Ausbildung  genossen
hat,  wie  sie  oft  Künstlern  nicht  anders  zu  Theil  wird.  Hierauf  kommt  es  aber
ebensowenig  an  wie  auf  die  Begabung,  die  er  besitzt;  entscheidend  ist  vielmehr ­
  welches  Maß  von  Ausbildung  und  Fähigkeiten  zur  Ausfüllung  der  ihm
übertragenen  Stelle  erforderlich  ist.  In  dieser  Hinsicht  ist  festgestellt,  daß  die
Anordnung  der  Leitung  der  Gesänge  und  der  musikalischen  Aufführungen  nicht
à  Klager,  sondern  einem  ihm  vorgesetzten  Kantor  zusteht,  während  die
Thätigkeit  des  Klagers  sich  darauf  beschrankt,  den  Weisungen  des  Geistlichen
und  des  Kantors  gemäß  die  Gesänge  des  Ersteren,  der  Gemeinde  und  des
Chors  auf  der  Orgel  zu  begleiten.  Ein  solches  Orgelspiel  in  der  Kirche  einer
kleinen  sta  dt  muß  bei  der  regelmäßigen  Wiederkehr  derselben  Melodien  immer
mehr  zu  einer  rem  manualeu  Thätigkeit  werden  und  kann  im  Großen  und
Ganzen  als  eine  Kunstleistung  nicht  angesehen  werden.  Jedenfalls  bedarf  es,
um  den  Anforderungen  zu  genügen,  die  an  einen  Organisten  solcher  Art  gestellt
werden,  weder  einer  über  das  Maß  gcivühiilichen  Musikunterrichts  hinausgehenden ­
  Ausbildung,  noch  der  Entfaltung  einer  höheren  geistigen  Thätigkeit,  wie
bei  dem  ausübenden  Künstler  gefunden  wird,  dessen  Bestreben  es  ist,  durch
schöpferische  Leistungen  beiden  Hörern  den  Eindruck  des  Schönen  hervorzur»  en.
_  Dazu  kommt,  daß  auch  das  Stelleneinkommcn  so  gering  bemessen  ist
daß  von  ihrem  Inhaber  künstlerische  Leistungen  nicht  erwartet  werden  können'
und  daß  derselbe  dadurch  keineswegs  befähigt  erscheint,  sich  in  sozialer  Beziehung ­
  über  den  Kreis  der  „Gehilfen"  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Alters»
versicherungsgesetzes  zu  erheben."
Bergl.  auch  Schr.  des  preuß.  Kultusministers  an  den  Erzbischof  von
Köln  vom  5.  Marz  1891  Arb.Bers.  VIII  S.  411.
Aus  Anlaß  der  Entscheidung  über  die  Versicherungspflicht  eines  jüdischen
Kultusbeamten  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  in  der  Rev.Entsch  vom
23.  November  1891  Nr.  105  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  21)  hervorgehoben
daß,  wenn  zu  dem  Thätigkeitskreise  derartiger  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigter ­
  Personen  sowohl  solche  Geschäfte  gehören,  welche  als  versicherungspflichtig
  anzusehen  sind,  als  auch  solche,  welche,  wie  die  Ertheilung  des
A^MMlsunterrichtes,  über  den  Kreis  der  die  Versicherungspflicht  begründenden
Befchastiguiigen  hinausgehen,  sie  dann  als  nichtversicherungspflichtiq  anmsehen
sind,  „wenn  ihre  an  sich  versicheruugspflichtige  Beschäftigung  entweder  nur  ge-
            
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