Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  10.

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legentlich,  insbesondere  zur  Aushilfe,  oder  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,
jedoch  nur  nebenher  und  gegen  ein  geringfügiges  Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalte ­
  nicht  ausreicht  und  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem ­
  Verhältnisse  stehen  würde,  verrichtet  wird."  (Vergl.  darüber  Besch.
Nr.  21  Anm.  VI  7.)  Bei  Prüfung  der  Frage,  welcher  Zweig  der  Gesammtthätigkeit
  des  Klägers  überwiegt  und  den  Charakter  derselben  im  Sinne  des  eben
angeführten  Bescheides  21  bestimmt,  ist  nicht  nur  der  auf  die  einzelnen  Thätigkeiten
entfallende  Zeitaufwand,  sondern  auch  der  Antheil  am  Gesammtlohne  in  Betracht
zu  ziehen,  der  für  die  eine  oder  die  andere  jener  Thätigkeiten  unter  gewöhnlichen
Verhältnissen,  d.  h.  wenn  sie  allein  gelohnt  wird,  bewilligt  zu  werden  pflegt.
In  Weiterentwickelung  der  vorstehenden  Grundsätze  hat  das  Reichs-Versicherungsamt ­
  in  der  Reo.  Entsch.  vom  10.  April  1893  Nr.  251  (A.  N.  f.  I.  u.  A.  V.  1893
S.  100)  einen  überwiegend  mit  Unterrichtsertheilung  und  gottesdienstlichen
Verrichtungen,  insbesondere  als  Vorbeter  und  Vorsänger,  nebenher  auch  mit
mechanischen  Verrichtungen  und  demLeichenwaschen  beschäftigten  jüdischen  Kultusbeamten
  in  einer  kleinen  pommerschen  Stadt  für  nichtversicherungspflichtig  erklärt.
IO.  „Schulzwecke."  Bei  der  Betrachtung  der  Versicherungspflicht  der
für  Schulzwecke  d.  h.  Unterrichts-  und  Erziehungszwecke  thätigen  Personen  sind
hier  diejenigen  auszunehmen,  welche  in  Privathäusern  als  Hauslehrer  und
Erzieherinnen  beschäftigt  werden;  wegen  dieser  vergl.  Anltg.  XIII  S.  16.  Hier
handelt  es  sich  lediglich  um  Personen,  welche  für  Unterrichts-  und  Erziehungszwecke ­
  an  Schul-  und  Erziehungsanstalten  beschäftigt  werden.
Nicht  für  Schulzwecke  in  dem  hier  in  Rede  stehenden  Sinne,  d.  h.  nicht
zur  Mitarbeit  beim  Unterrichte  und  der  Erziehung,  werden  die  Schuldiener,
Schulpedellen,  Kalfaktoren,  Heizer  und  ähnlichen  zu  niederen  Dienstleistungen
und  Hilfsgeschäften  beim  Betriebe  der  Schulanstalt  bestimmten  Personen  verwendet; ­
  sie  gehören,  da  ihre  Beschäftigung  die  charakteristischen  Kennzeichen
der  Thätigkeit  eines  Arbeiters  tragen,  zu  den  versicherungspflichtigen  Personen,
es  sei  denn,  daß  sie  als  Staatsbeamte  oder  mit  Pensionsberechtigung  als
Kommunalbeamte  angestellt  ivären.  Letzteres  trifft  z.  B.  bei  den  an  staatlichen
höheren  Schulanstalten  in  Preußen  angestellten  Schuldienern  zu.  Vergl.
Anm.  III  5  S.  77.
Oeffentliche  Schulanstalten  sind  keine  Betriebe  im  Sinne  der  Ziffer  XIV
der  Anltg.;  die  an  ihnen  beschäftigten  Schuldiener  können  also  auch  nicht  als
Betriebsbeamte  angesehen  werden,  selbst  wenn  an  großen  Anstalten  mehrere
der  vorbezeichneten  Hilfsbeamten  vorhanden  sind  und  einem  von  diesen  „eine
über  die  Thätigkeit  des  Arbeiters  oder  Gehilfen  hinausgehende  leitende  oder
beaufsichtigende  Funktion"  ertheilt  ist.  Es  sind  also  Schuldiener,  die  nicht
etwa  wegen  ihrer  Beamteneigenschaft  von  der  Versicheruugspflicht  ausgenommen
sind,  versicherungspflichtig  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  von  ihnen  bezogenen ­
  Lohnes  oder  Gehaltes.
Anders  liegen  die  Verhältnisse  hinsichtlich  der  Privat  schulanstalten.
Diese  sind  als  Betriebe  im  Sinne  der  Ziffer  XIV  der  Anltg.  zu  erachten,
und  an  ihnen  können  deshalb  auch  Betriebsbeamte  beschäftigt  werden.
Von  den  für  die  eigentlichen  Schulzwecke  der  Unterweisung  und  Erziehung ­
  der  die  Schulanstalt  Besuchenden  thätigen  Personen  sind  die  meisten
von  der  Versicherungspflicht  schon  deshalb  ausgenommen,  weil  sie  zu  den  in
§.  4  Abs.  1  bezeichneten  Staats-  oder  Koinmunalbeamten  gehören.  Für  die
Mehrzahl  Derjenigen,  für  welche  dies  nicht  zutrifft,  gilt  ohne  Zweifel  das  im
letzten  Satze  unter  Ziffer  IV  Gesagte,  daß  nämlich  ihre  Thätigkeit  nicht  in
ausführenden  Arbeiten  vorwiegend  materieller  Art  besteht,  sondern  daß  ihre
Beschäftigung  einen  „höheren,  mehr  geistigen"  Charakter  trägt  und  daß  sie
„sich  durch  ihre  soziale  Stellung  über  den  Personenkreis  erheben,  der  nach  dem
gewöhnlichen  Sprachgebrauche  und  vom  Standpunkte  wirthschaftlicher  Auffassung ­
  dem  Arbeiter-  und  niederen  Betriebsbeamtenstande  angehört".  Es
            
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