Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10.
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legentlich, insbesondere zur Aushilfe, oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr,
jedoch nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalte
nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem
Verhältnisse stehen würde, verrichtet wird." (Vergl. darüber Besch.
Nr. 21 Anm. VI 7.) Bei Prüfung der Frage, welcher Zweig der Gesammtthätigkeit
des Klägers überwiegt und den Charakter derselben im Sinne des eben
angeführten Bescheides 21 bestimmt, ist nicht nur der auf die einzelnen Thätigkeiten
entfallende Zeitaufwand, sondern auch der Antheil am Gesammtlohne in Betracht
zu ziehen, der für die eine oder die andere jener Thätigkeiten unter gewöhnlichen
Verhältnissen, d. h. wenn sie allein gelohnt wird, bewilligt zu werden pflegt.
In Weiterentwickelung der vorstehenden Grundsätze hat das Reichs-Versicherungsamt
in der Reo. Entsch. vom 10. April 1893 Nr. 251 (A. N. f. I. u. A. V. 1893
S. 100) einen überwiegend mit Unterrichtsertheilung und gottesdienstlichen
Verrichtungen, insbesondere als Vorbeter und Vorsänger, nebenher auch mit
mechanischen Verrichtungen und demLeichenwaschen beschäftigten jüdischen Kultusbeamten
in einer kleinen pommerschen Stadt für nichtversicherungspflichtig erklärt.
IO. „Schulzwecke." Bei der Betrachtung der Versicherungspflicht der
für Schulzwecke d. h. Unterrichts- und Erziehungszwecke thätigen Personen sind
hier diejenigen auszunehmen, welche in Privathäusern als Hauslehrer und
Erzieherinnen beschäftigt werden; wegen dieser vergl. Anltg. XIII S. 16. Hier
handelt es sich lediglich um Personen, welche für Unterrichts- und Erziehungszwecke
an Schul- und Erziehungsanstalten beschäftigt werden.
Nicht für Schulzwecke in dem hier in Rede stehenden Sinne, d. h. nicht
zur Mitarbeit beim Unterrichte und der Erziehung, werden die Schuldiener,
Schulpedellen, Kalfaktoren, Heizer und ähnlichen zu niederen Dienstleistungen
und Hilfsgeschäften beim Betriebe der Schulanstalt bestimmten Personen verwendet;
sie gehören, da ihre Beschäftigung die charakteristischen Kennzeichen
der Thätigkeit eines Arbeiters tragen, zu den versicherungspflichtigen Personen,
es sei denn, daß sie als Staatsbeamte oder mit Pensionsberechtigung als
Kommunalbeamte angestellt ivären. Letzteres trifft z. B. bei den an staatlichen
höheren Schulanstalten in Preußen angestellten Schuldienern zu. Vergl.
Anm. III 5 S. 77.
Oeffentliche Schulanstalten sind keine Betriebe im Sinne der Ziffer XIV
der Anltg.; die an ihnen beschäftigten Schuldiener können also auch nicht als
Betriebsbeamte angesehen werden, selbst wenn an großen Anstalten mehrere
der vorbezeichneten Hilfsbeamten vorhanden sind und einem von diesen „eine
über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinausgehende leitende oder
beaufsichtigende Funktion" ertheilt ist. Es sind also Schuldiener, die nicht
etwa wegen ihrer Beamteneigenschaft von der Versicheruugspflicht ausgenommen
sind, versicherungspflichtig ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen bezogenen
Lohnes oder Gehaltes.
Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich der Privat schulanstalten.
Diese sind als Betriebe im Sinne der Ziffer XIV der Anltg. zu erachten,
und an ihnen können deshalb auch Betriebsbeamte beschäftigt werden.
Von den für die eigentlichen Schulzwecke der Unterweisung und Erziehung
der die Schulanstalt Besuchenden thätigen Personen sind die meisten
von der Versicherungspflicht schon deshalb ausgenommen, weil sie zu den in
§. 4 Abs. 1 bezeichneten Staats- oder Koinmunalbeamten gehören. Für die
Mehrzahl Derjenigen, für welche dies nicht zutrifft, gilt ohne Zweifel das im
letzten Satze unter Ziffer IV Gesagte, daß nämlich ihre Thätigkeit nicht in
ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art besteht, sondern daß ihre
Beschäftigung einen „höheren, mehr geistigen" Charakter trägt und daß sie
„sich durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis erheben, der nach dem
gewöhnlichen Sprachgebrauche und vom Standpunkte wirthschaftlicher Auffassung
dem Arbeiter- und niederen Betriebsbeamtenstande angehört". Es