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Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10.
lehrerinnen bezw. Kindergärtnerinnen im Allgemeinen als versicherungs
pflichtig im Sinne obengenannten Gesetzes behandelt werden.
Die Aufgaben, welche diesen Personen obliegen, bestehen regelmäßig
nicht sowohl in der Ertheilung eines fest abgegrenzten methodischen Unter
richts, als ln der körperlichen Pflege und Wartung, sowie in der Beschäftigung
noch nicht schulpflichtiger Kinder mit einzelnen mecbanischen Verrichtungen und
Spielen. Obgleich die Erfüllung dieser Pflichten hohe Anforderungen an den
Takt und den Eifer der Lehrerin stellt, so ist doch ihre Thätigkeit bei weitem
mehr mechanischer als geistiger Art. Es kann deshalb im Allgemeinen wohl
angenommen werden, daß die Kindergärtnerinnen rc. nach der Art ihrer Be
schäftigung und nach ihrer gesammten wirthschaftlichen oder sozialen Stellung
rni Sinne des §. 1 Ziffer 1 a. a. O. als „Arbeiterinnen" und „Gehilfinnen"
desjenigen zu gelten haben, in dessen Dienste sie beschäftigt werden. Aller
dings werden bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse der in Rede stehenden
Anstalten Ausnahmen von jener Regel vorkommen können; immer aber ist
nicht sowohl das Maß der erworbenen Kenntnisse bezw. die Ablegung einer
Prüfung, als vielmehr die Art der Beschäftigung, in der sich die 'Kinder
gärtnerinnen rc. befinden, für die Frage ihrer Versicherungspflicht von aus
schlaggebender Bedeutung.
Was dagegen die an öffentlichen oder diesen gleichstehenden
Schulen angestellten technischen Lehrkräfte (insbesondere die Hand-
arbeits-, Industrie-, Zeichen-, Schreib-, Gesang-, Musik-, Turn-
Lehrer und Lehrerinnen) anbetrifft, so wird deren Versicherungspflicht
nach Lage der Gesetzgebung um deswillen zu verneinen sein, weil sie bei
der dem Staate obliegenden Ausbildung und Erziehung der schulpflichtigen
Jugend, wozu auch die Unterweisung in bestimmleu technischen Fertigkeiten
gehört, wesentlich mitwirken und damit eine Beschäftigung ausüben, welche sie
über den Kreis bloßer „Arbeiter" imb „Gehilfen" erhebt. Ihr Lehrberuf er-
fordert vielmehr eine höhere, mehr geistige Thätigkeit. Auch hier kommt es
nicht darauf an, ob den in Rede stehenden Personen ein höheres oder ge
ringeres Maß von Vorbildung innewohnt und ob sie diese Vorbildung durch
Ableguug einer Prüfung nachgewiesen haben oder nicht."
Auf einem Standpunkte, der dem in den angeführten behördlichen Aus
lastungen enthaltenen verwandt ist, jedoch die Unterscheidung zwischen öffent
lichen und Privatanstalten weniger betont, steht das badische Landes-Versiche-
rungsamt in seinen die Versicherungspflicht der Arbeitslehrerinnen,
Lehrerinnen an Haushaltuugs- und Kochschulen und Kinder
pflegerinnen an Kinderbewahranstalten betreffenden Erlassen vom
4. März und 29. April 1891. Der letztere (Arb Vers. VIII. S. 884) lautet: „In
Uebereinstimmung mit dem Großh Ministerium des Innern sind ivir der An
sicht, daß die Thätigkeit der Arbeitslehrerinnen, auch wenn dieselben
nicht zu den methodisch gebildeten gehören, nach ihrer Art und Zweckbestim
mung sich als eine solche darstelle, ivelche über die Anwendung ' körperlicher
imb mechanischer Fertigkeiten hinausgeht und somit nicht als die einer ver
sicherungspflichtigen Arbeiterin oder Gehilfin zu betrachten ist. Denn nach der
Natur dieser Lehrthätigkeit kauu sie sich nicht lediglich darauf beschränken, den
unterrichteten Mädchen mechanische Fertigkeiten beizubringen, muß vielmehr in
höherem oder geringerem Maße mit einer gewissen erzieherischen Einwirkung
auf die Charakterbildung verbunden sein. Es wird daher von Aufsichtswegeii
eine Einwirkung auf die Heranziehung der Arbeitslehrerinnen zur Invaliditäts-
Versicherung zu unterbleiben haben; wenn es auch bei der Verschiedenartigkeit
der hier obwaltenden Verhältnisse nicht ganz ansgeschlossen ist, daß einmal
im Einzelfalle mit Rücksicht auf die Individualität der Arbeitslehrerin und
die besondere Art der Unterrichtsertheilung die Versicherungspflicht begründet
sein kann, so wird es doch alsdann lediglich den Betheiligten, der Arbeit-