Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10. 
lehrerinnen bezw. Kindergärtnerinnen im Allgemeinen als versicherungs 
pflichtig im Sinne obengenannten Gesetzes behandelt werden. 
Die Aufgaben, welche diesen Personen obliegen, bestehen regelmäßig 
nicht sowohl in der Ertheilung eines fest abgegrenzten methodischen Unter 
richts, als ln der körperlichen Pflege und Wartung, sowie in der Beschäftigung 
noch nicht schulpflichtiger Kinder mit einzelnen mecbanischen Verrichtungen und 
Spielen. Obgleich die Erfüllung dieser Pflichten hohe Anforderungen an den 
Takt und den Eifer der Lehrerin stellt, so ist doch ihre Thätigkeit bei weitem 
mehr mechanischer als geistiger Art. Es kann deshalb im Allgemeinen wohl 
angenommen werden, daß die Kindergärtnerinnen rc. nach der Art ihrer Be 
schäftigung und nach ihrer gesammten wirthschaftlichen oder sozialen Stellung 
rni Sinne des §. 1 Ziffer 1 a. a. O. als „Arbeiterinnen" und „Gehilfinnen" 
desjenigen zu gelten haben, in dessen Dienste sie beschäftigt werden. Aller 
dings werden bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse der in Rede stehenden 
Anstalten Ausnahmen von jener Regel vorkommen können; immer aber ist 
nicht sowohl das Maß der erworbenen Kenntnisse bezw. die Ablegung einer 
Prüfung, als vielmehr die Art der Beschäftigung, in der sich die 'Kinder 
gärtnerinnen rc. befinden, für die Frage ihrer Versicherungspflicht von aus 
schlaggebender Bedeutung. 
Was dagegen die an öffentlichen oder diesen gleichstehenden 
Schulen angestellten technischen Lehrkräfte (insbesondere die Hand- 
arbeits-, Industrie-, Zeichen-, Schreib-, Gesang-, Musik-, Turn- 
Lehrer und Lehrerinnen) anbetrifft, so wird deren Versicherungspflicht 
nach Lage der Gesetzgebung um deswillen zu verneinen sein, weil sie bei 
der dem Staate obliegenden Ausbildung und Erziehung der schulpflichtigen 
Jugend, wozu auch die Unterweisung in bestimmleu technischen Fertigkeiten 
gehört, wesentlich mitwirken und damit eine Beschäftigung ausüben, welche sie 
über den Kreis bloßer „Arbeiter" imb „Gehilfen" erhebt. Ihr Lehrberuf er- 
fordert vielmehr eine höhere, mehr geistige Thätigkeit. Auch hier kommt es 
nicht darauf an, ob den in Rede stehenden Personen ein höheres oder ge 
ringeres Maß von Vorbildung innewohnt und ob sie diese Vorbildung durch 
Ableguug einer Prüfung nachgewiesen haben oder nicht." 
Auf einem Standpunkte, der dem in den angeführten behördlichen Aus 
lastungen enthaltenen verwandt ist, jedoch die Unterscheidung zwischen öffent 
lichen und Privatanstalten weniger betont, steht das badische Landes-Versiche- 
rungsamt in seinen die Versicherungspflicht der Arbeitslehrerinnen, 
Lehrerinnen an Haushaltuugs- und Kochschulen und Kinder 
pflegerinnen an Kinderbewahranstalten betreffenden Erlassen vom 
4. März und 29. April 1891. Der letztere (Arb Vers. VIII. S. 884) lautet: „In 
Uebereinstimmung mit dem Großh Ministerium des Innern sind ivir der An 
sicht, daß die Thätigkeit der Arbeitslehrerinnen, auch wenn dieselben 
nicht zu den methodisch gebildeten gehören, nach ihrer Art und Zweckbestim 
mung sich als eine solche darstelle, ivelche über die Anwendung ' körperlicher 
imb mechanischer Fertigkeiten hinausgeht und somit nicht als die einer ver 
sicherungspflichtigen Arbeiterin oder Gehilfin zu betrachten ist. Denn nach der 
Natur dieser Lehrthätigkeit kauu sie sich nicht lediglich darauf beschränken, den 
unterrichteten Mädchen mechanische Fertigkeiten beizubringen, muß vielmehr in 
höherem oder geringerem Maße mit einer gewissen erzieherischen Einwirkung 
auf die Charakterbildung verbunden sein. Es wird daher von Aufsichtswegeii 
eine Einwirkung auf die Heranziehung der Arbeitslehrerinnen zur Invaliditäts- 
Versicherung zu unterbleiben haben; wenn es auch bei der Verschiedenartigkeit 
der hier obwaltenden Verhältnisse nicht ganz ansgeschlossen ist, daß einmal 
im Einzelfalle mit Rücksicht auf die Individualität der Arbeitslehrerin und 
die besondere Art der Unterrichtsertheilung die Versicherungspflicht begründet 
sein kann, so wird es doch alsdann lediglich den Betheiligten, der Arbeit-
	        
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