Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  10.

seien.  Denn  daß  dieselben  in  Handfertigkeiten  Unterricht  ertheilen,  hebt  sie
nach  der  Ansicht  des  Königl.  Ministeriums  an  sich  über  den  Kreis  derjenigen
„Hilsspersonen",  „deren  Thätigkeit  in  wirthschaftlicher  und  sozialer  Beziehung
der  des  Arbeiters,  Gesellen  oder  Dienstboten  im  Allgemeinen  glcichwerthig  ist"
sAnltg.  XII.  Abs.  1),  ebensowenig  hinaus,  wie  etwa  die  ausschließliche  Verwendung ­
  eines  Handwerksgesellen  zur  Anleitung  und  Ausbildung  von  Lehrlingen ­
  diesen  der  Versicherungspflicht  überhebt."
t  Gerade  bei  Personen  der  im  Vorhergehenden  besprochenen  Art  ivcrden
Fälle  sowohl  von  der  Art  nicht  selten  sein,  daß  die  die  Unterweisung  in
mechanischen  Fertigkeiten  in  Schulanstalten  ertheilenden  Personen  dies  nur
nebenher  thun,  sei  es,  daß  sie  Lohnarbeit  überhaupt  nicht  verrichten,  also
selbstständige  Unternehmer  sind,  sei  es,  daß  sie  in  einem  regelmäßigen,  die
Versicherungspflicht  begründenden  und  durch  die  Unterrichtsertheilung  keine  Unterbrechung ­
  erleidenden  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisse  zu  einem  bestimmten
Arbeitgeber  stehen,  als  auch  Fälle  von  der  Art,  daß  ihre  Beschäftigung  in  der
betreffenden  Anstalt  gleichzeitig  theils  den  Charakter  von  versicherungspflichtigen, ­
  theils  von  nichtversicherungspflichtigen  Geschäften  haben.  Auf  Fälle
der  ersteren  Art  weist  auch  der  oben  angeführte  Bescheid  des  badischen  Landes-Versicherungsamtes
  vom  4.  März  1891'hin;  einen  Fall  der  letzteren  Art  aber
behandelt  das  Reichs-Versicherungsamt  in  seiner  Rev.Entsch.  vom  22.  Januar
1892  Nr.  106  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892  S.  22),  betreffend  einen  „Hausvater",
der  von  einem  Kuratorium  bei  der  Verwaltung  eines  „Rettungshauses" ­
  beschäftigt  war.  „Ohne  auf  die  Frage  der  Versicherungspflicht
der  „Hausväter"  im  Allgemeinen  einzugehen,  hat  das  Neichs-Versicherungsamt
bei  der  Beurtheilung  des  vorliegenden  Falles  erwogen,  daß  die  Thätigkeit  des
Klägers  sich  in  zwei  Richtungen  bewege,  insofern  sie  sich  einmal  auf  die  ivirthschaftliche
  Leitung  des  Rettungshauses,  dann  aber  auf  die  Erziehung  der  in
dasselbe  aufgenommenen  Kinder  erstrecke.
In  ersterer  Beziehung  kann  dem  Schiedsgericht  nur  beigetreten  werden,
wenn  es  die  Verwaltung  der  Anstalt,  welche  über  den  Umfang  eines  gewöhnlichen ­
  Haushaltes  hinausgeht,  insbesondere  aber  eine  nicht  ganz  unbedeutende
Landwirthschaft  umfaßt,  als  einen  Betrieb  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetzcs  und  der  Nr.  XIV  der  Anleitung  vom  81.  Oktober
1890  ansieht.  Da  nun  der  Kläger  die  in  diesem  Betriebe  vorkommenden
Arbeiten,  welche  theils  durch  die  Pfleglinge  der  Anstalt,  theils  durch  besonders
angenommene  Personen  verrichtet  werden,  zu  beaufsichtigen  und  zu  leiten  hat,
so  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  seine  Stellung  in  dieser  Beziehung  als  die
eines  Betriebsbeamten  anzusehen.
Was  sodann  die  Erziehung  der  in  das  Nettungshaus  aufgenommenen
Kinder  anlangt,  so  ist  nach  Lage  der  Akten  anzunehmen,  daß  dieselbe,  soweit
es  sich  nicht  um  schwachsinnige  Kinder  handelt,  dem  Kläger  keineswegs  ausschließlich ­
  obliegt,  daß  vielmehr  die  Kinder  mit  der  gedachten  Allsnahme  die
Stadtschule  besuchen.  Dem  Kläger  ist  sogar  ausdrücklich  untersagt,  andere  als
die  schwachsinnigen  und  zurückgebliebenen  Kinder  selbst  zu  unterrichten,  und
er  hat  glaubhaft  angegeben,  daß  ihm  dazu  auch  die  für  den  Lehrerberuf  erforderte ­
  Vorbildung  fehlt.  Seine  Thätigkeit  ist  im  Wesentlichen  darauf  gerichtet,
  die  Kinder  durch  strenge  Aufsicht  an  einen  geordneten  und  sittlichen
Lebenswandel  zu  gewöhnen,  nicht  aber  die  geistige  Ausbildung,  welche  ste  in
der  Schule  erhalten,  wesentlich  zu  fördern  lind  zu  erweitern.  Insbesondere
kann  es  sich  auch  bei  den  schwachsinnigen  und  zurückgebliebenen  Pfleglingen
nur  um  eine  Unterweisung  handeln,  welcher  ein  wisseisichaftlicher  Charakter
nur  in  geringem  Maße  innewohnt,  so  daß  auch  diese  Seite  der  Thätigkeit  in
der  Hauptsache  als  eine  höhere,  mehr  geistige,  die  Versicherungspflicht  ausschließende ­
  Beschäftigung  nicht  gelten  kann.  Hat  aber,  was  dahingestellt  bleiben
mag,  der  Kläger  bei  der  Erziehung  der  Anstaltskinder  auch  Obliegenheiten
            
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