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Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10.
seien. Denn daß dieselben in Handfertigkeiten Unterricht ertheilen, hebt sie
nach der Ansicht des Königl. Ministeriums an sich über den Kreis derjenigen
„Hilsspersonen", „deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung
der des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen glcichwerthig ist"
sAnltg. XII. Abs. 1), ebensowenig hinaus, wie etwa die ausschließliche Ver
wendung eines Handwerksgesellen zur Anleitung und Ausbildung von Lehr
lingen diesen der Versicherungspflicht überhebt."
t Gerade bei Personen der im Vorhergehenden besprochenen Art ivcrden
Fälle sowohl von der Art nicht selten sein, daß die die Unterweisung in
mechanischen Fertigkeiten in Schulanstalten ertheilenden Personen dies nur
nebenher thun, sei es, daß sie Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, also
selbstständige Unternehmer sind, sei es, daß sie in einem regelmäßigen, die
Versicherungspflicht begründenden und durch die Unterrichtsertheilung keine Unter
brechung erleidenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten
Arbeitgeber stehen, als auch Fälle von der Art, daß ihre Beschäftigung in der
betreffenden Anstalt gleichzeitig theils den Charakter von versicherungs
pflichtigen, theils von nichtversicherungspflichtigen Geschäften haben. Auf Fälle
der ersteren Art weist auch der oben angeführte Bescheid des badischen Landes-
Versicherungsamtes vom 4. März 1891'hin; einen Fall der letzteren Art aber
behandelt das Reichs-Versicherungsamt in seiner Rev.Entsch. vom 22. Januar
1892 Nr. 106 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 22), betreffend einen „Hausvater",
der von einem Kuratorium bei der Verwaltung eines „Rettungs
hauses" beschäftigt war. „Ohne auf die Frage der Versicherungspflicht
der „Hausväter" im Allgemeinen einzugehen, hat das Neichs-Versicherungsamt
bei der Beurtheilung des vorliegenden Falles erwogen, daß die Thätigkeit des
Klägers sich in zwei Richtungen bewege, insofern sie sich einmal auf die ivirth-
schaftliche Leitung des Rettungshauses, dann aber auf die Erziehung der in
dasselbe aufgenommenen Kinder erstrecke.
In ersterer Beziehung kann dem Schiedsgericht nur beigetreten werden,
wenn es die Verwaltung der Anstalt, welche über den Umfang eines gewöhn
lichen Haushaltes hinausgeht, insbesondere aber eine nicht ganz unbedeutende
Landwirthschaft umfaßt, als einen Betrieb im Sinne des Jnvaliditäts- und
Altersversicherungsgesetzcs und der Nr. XIV der Anleitung vom 81. Oktober
1890 ansieht. Da nun der Kläger die in diesem Betriebe vorkommenden
Arbeiten, welche theils durch die Pfleglinge der Anstalt, theils durch besonders
angenommene Personen verrichtet werden, zu beaufsichtigen und zu leiten hat,
so unterliegt es keinem Bedenken, seine Stellung in dieser Beziehung als die
eines Betriebsbeamten anzusehen.
Was sodann die Erziehung der in das Nettungshaus aufgenommenen
Kinder anlangt, so ist nach Lage der Akten anzunehmen, daß dieselbe, soweit
es sich nicht um schwachsinnige Kinder handelt, dem Kläger keineswegs aus
schließlich obliegt, daß vielmehr die Kinder mit der gedachten Allsnahme die
Stadtschule besuchen. Dem Kläger ist sogar ausdrücklich untersagt, andere als
die schwachsinnigen und zurückgebliebenen Kinder selbst zu unterrichten, und
er hat glaubhaft angegeben, daß ihm dazu auch die für den Lehrerberuf er
forderte Vorbildung fehlt. Seine Thätigkeit ist im Wesentlichen darauf ge-
richtet, die Kinder durch strenge Aufsicht an einen geordneten und sittlichen
Lebenswandel zu gewöhnen, nicht aber die geistige Ausbildung, welche ste in
der Schule erhalten, wesentlich zu fördern lind zu erweitern. Insbesondere
kann es sich auch bei den schwachsinnigen und zurückgebliebenen Pfleglingen
nur um eine Unterweisung handeln, welcher ein wisseisichaftlicher Charakter
nur in geringem Maße innewohnt, so daß auch diese Seite der Thätigkeit in
der Hauptsache als eine höhere, mehr geistige, die Versicherungspflicht aus
schließende Beschäftigung nicht gelten kann. Hat aber, was dahingestellt bleiben
mag, der Kläger bei der Erziehung der Anstaltskinder auch Obliegenheiten